Kleine Anfrage von Abgeordneter Hasler Erich

Anpassung des Steuerschätzwertes von Immobilien
Wer eine Photovoltaikanlage installiert oder ein Glasdach oder einen Wintergarten anbaut, benötigt eine einfache Baubewilligung. Solche Investitionen können bei der Bewertung einer Liegenschaft als wertvermehrend berücksichtigt werden und zu einer Erhöhung des Steuerschätzwertes führen. Nach vorliegenden Informationen scheinen die Vorgehensweisen der Gemeinden jedoch nicht einheitlich zu sein. Während bestimmte bauliche Investitionen (zum Beispiel Wintergärten oder Glasdächer) regelmässig berücksichtigt werden, erfolgt die Behandlung von neu installierten Photovoltaikanlagen teilweise unterschiedlich. Dazu meine Fragen:
Fragen
- Führen sämtliche werterhaltenden oder wertvermehrenden Investitionen in eine Liegenschaft zwingend zu einer Anpassung des Steuerschätzwertes oder erfolgt eine solche Berücksichtigung erst ab einem bestimmten Schwellenwert beziehungsweise nach bestimmten Kriterien?
- Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgt die Anpassung des Steuerschätzwertes bei baulichen Investitionen und welche Bewertungsmethode kommt dabei zur Anwendung?
- Ist es rechtlich zulässig, wenn Gemeinden Investitionen in Photovoltaikanlagen oder in eine neue Wärmepumpe bei der Festlegung des Steuerschätzwertes anders behandeln als andere bauliche Investitionen (zum Beispiel Wintergärten oder Gartenhäuser)? Falls ja, worauf stützt sich eine solche Differenzierung?
Beantwortung durch Regierungschefin Brigitte Haas
zu Frage 1:
Eine Anpassung des Steuerschätzwertes erfolgt ausschliesslich bei wertvermehrenden Investitionen in eine Liegenschaft. Wertvermehrende Investitionen sind solche, die eine Liegenschaft objektiv betrachtet langfristig verbessern und somit einen höheren Verkehrswert zur Folge haben. Aus Gründen der Prozessökonomie wird eine Anpassung des Steuerschätzwertes nur vorgenommen, wenn der Betrag der wertvermehrenden Investition den Schwellenwert von CHF 10’000 übersteigt.
zu Frage 2:
Art. 38 Bst. b Steuergesetz hält fest, dass wertvermehrende Aufwendungen bei der Veräusserung einer Liegenschaft die massgebenden Anlagekosten erhöhen. Wertvermehrende Investitionen erhöhen den Verkehrswert einer Liegenschaft und somit auch den Steuerschätzwert.
Bei wertvermehrenden baulichen Investitionen wird der Steuerschätzwert um 85 % der Baukosten erhöht.
zu Frage 3:
Bei der Prüfung, ob der Steuerschätzwert anzupassen ist, wird beurteilt, ob es sich um eine wertvermehrende oder werterhaltende Investition handelt. Bei wertvermehrenden Investitionen, die den Schwellenwert übersteigen, erfolgt eine Anpassung unabhängig von der Art der baulichen Massnahme.
Im Rahmen der Beantwortung einer kleinen Anfrage im März 2024 wurde ausgeführt, dass eine Investition in eine Photovoltaikanlage steuerlich nicht relevant ist. Als Photovoltaik-anlagen vermehrt installiert wurden, hat die Steuerverwaltung in Liechtenstein – in Anlehnung an verschiedene Kantone in der Schweiz – die Praxis eingeführt, dass die Installation einer Photovoltaikanlage, welche damals aufgrund ihrer Leistung einen geringen finanziellen Mehrwert darstellte, nicht zu einer Zuschätzung führt. Diese Praxis wurde in den vergangenen Jahren fortgeführt. Der Ersatz einer Ölheizung durch eine Luft-Wärmepumpe führt – wie im Rahmen der Beantwortung einer kleinen Anfrage vom April 2023 dargelegt – zu einer Erhöhung des Steuerschätzwerts.
Frage von Abgeordneter Nägele Lino

Krankheitsabsenzen in der Liechtensteinischen Landesverwaltung
Eine Zunahme an Krankheitsausfällen ist unter anderem ein Indikator, ob Arbeitsbelastung, Führung, Arbeitsorganisation und Gesundheitsschutz passen. Krankheitsausfälle zeigen auch, ob Unternehmen bei längeren Ausfällen weiterhin zuverlässig funktionieren können. Gerade weil der Staat Vorbild als Arbeitgeber sein soll, ist Transparenz wichtig.
Vor diesem Hintergrund bitte ich die Regierung um Beantwortung der folgenden Fragen:
Fragen
- Wie viele Krankheitsabsenzen gab es in der liechtensteinischen Landesverwaltung im Kalenderjahr 2025 (Krankheitstage total, durchschnittliche Krankheitstage pro Mitarbeitende sowie Absenzenquote in Prozent)?
- Ist seit 2015 eine Steigerung erkennbar (Kennzahlen gemäss Frage 1 jährlich für 2015 bis 2025?
- Wie viele Langzeitausfälle gab es 2025 mit Krankheitsdauer von mehr als 30 Tagen, mehr als 90 Tagen und mehr als 180 Tagen?
- Wie stellt die Regierung sicher, dass Ämter bei längeren Ausfällen arbeitsfähig bleiben (Stellvertretungsregeln, Personalpool, temporäre Anstellungen, Priorisierung kritischer Leistungen) und welche Mehrkosten sind 2025 durch temporäre Überbrückungen entstanden?
- Die Landesverwaltung hat als Arbeitgeber eine Vorbildfunktion: Auch wenn das nicht direkt Teil der Krankheitsabsenzen ist, kann gelebte Vereinbarkeit von Familie und Beruf die Belastung und damit indirekt Ausfälle beeinflussen. Wie wird die in Stellenausschreibungen betonte Vereinbarkeit tatsächlich umgesetzt und welche Kennzahlen kann die Regierung für 2025 dazu nennen?
Beantwortung durch Regierungschefin Brigitte Haas
zu Frage 1:
Die krankheitsbedingten Abwesenheiten betrugen im Jahr 2025 insgesamt 13’456 Tage, wobei rund 59% der Krankheitstage auf Langzeitabsenzen zurückzuführen sind. Umgelegt auf die Mitarbeitendenzahl der Landesverwaltung entspricht dies einer Absenz von rund 10 Krankheitstagen pro Mitarbeitenden. Dies entspricht einer Absenzquote von ca. 4%.
zu Frage 2:
Das Personalcontrolling wurde erst in den letzten Jahren ausgebaut, weshalb valide Zahlen ab dem Jahr 2023 bereitgestellt werden können. Die krankheitsbedingten Abwesenheiten betrugen im Jahr 2023 11’138 Tage, im Jahr 2024 12’896 und im Jahr 2025 13’456 Tage. Umgelegt auf die Mitarbeitendenzahl, welche ebenfalls jährlich angestiegen ist, entsprach dies einer Absenz pro Kopf von rund neun Tagen im Jahr 2023 und rund zehn Tagen im Jahr 2024 und 2025.
zu Frage 3:
Die Landesverwaltung erhebt Daten für Kurzzeitkrankheiten unter 30 Abwesenheitstagen und Langzeitkrankheiten über 30 Abwesenheitstagen. Die Anzahl an Mitarbeitenden mit Langzeitabwesenheiten betrug im Jahr 2023 67 Personen, im Jahr 2024 80 Personen und im Jahr 2025 93 Personen.
zu Frage 4:
Das Amt für Personal und Organisation begleitet die Herausforderungen durch krankheitsbedingte Ausfälle, insbesondere Langzeitausfälle, aktiv und unterstützt die Amtsstellen bei der Bewältigung der entsprechenden Herausforderungen. Dies unter anderem durch organisatorische Unterstützung sowie bei der Suche und Anstellung von temporären Aushilfen. Daneben werden die betroffenen Mitarbeitenden aktiv im Genesungsprozess sowie bei der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit begleitet. Welche Massnahmen im jeweiligen Fall zielführend sind, hängt von den jeweiligen Umständen ab – etwa der Dauer des Ausfalls, der Planbarkeit, der Verfügbarkeit von Fachkräften als Aushilfen usw. Festzustellen ist, dass die krankheitsbedingten Abwesenheiten zu einer spürbaren Mehrbelastung des übrigen Personals der Amtsstelle führen, was sich auch in erhöhten Gleitzeit- und Feriensalden niederschlägt. Eine konkrete Bezifferung der entsprechenden Kosten ist nur schwer möglich, wobei die Kosten bisher innerhalb des Budgetrahmens abgefangen werden konnten.
zu Frage 5:
Die Landesverwaltung nimmt das Thema Vereinbarkeit von Familie und Beruf sehr ernst und ist stets bemüht, die entsprechenden spezifischen Umstände der Mitarbeitenden zu berücksichtigen. Hier ist insbesondere auf die sehr flexiblen Arbeitszeitregelungen hinzuweisen. Kennzahlen werden hierzu keine erhoben.
Frage von Abgeordneter Nägele Lino

Microsoft Exchange in der Landesverwaltung, Sicherheit und digitale Souveränität
Die Liechtensteinische Landesverwaltung setzt im Rahmen des „Modern Workplace“ auf Microsoft 365. Dabei hat die Regierung festgehalten, dass man wegen Funktionsvielfalt, Integration und Synergien auf M365 setzt und mit Schutzmechanismen sowie einer Ausstiegsoption arbeiten will.
Gleichzeitig steht der Microsoft Exchange Server seit Jahren, insbesondere im Zeitraum 2021 bis 2025, unter Kritik. Im Mittelpunkt stehen gravierende Sicherheitslücken, die wiederholt zu weltweiten Cyberangriffen geführt haben, sowie der Druck auf Unternehmen, von lokalen Installationen in die Cloud zu wechseln.
Vor diesem Hintergrund stelle ich der Regierung folgende Fragen:
Fragen
- Welche E-Mail- und Groupware-Lösungen werden aktuell in der Landesverwaltung und in die nachgeordneten Stellen eingesetzt und welche Gründe sprechen aus Sicht der Regierung für das Festhalten an dieser Microsoft-Lösung inklusive allfällig geprüfter Alternativen in Bezug auf Kosten, Integration und Sicherheit, Betriebsmodell sowie deren Resultat?
- Wie stellt die Regierung sicher, dass sicherheitskritische Updates und Sicherheitsrichtlinien zeitnah und vollständig implementiert werden und gab es in den vergangenen fünf Jahren sicherheitsrelevante Vorfälle im Zusammenhang mit der eingesetzten E-Mail-Infrastruktur?
- Wurden in den vergangenen Jahren externe Sicherheitsüberprüfungen oder Audits der
E-Mail-Infrastruktur durchgeführt, und falls ja, mit welchen zentralen Ergebnissen? - Welche strategische Ausrichtung verfolgt die Regierung hinsichtlich Cloud-Diensten internationaler Anbieter im sensiblen Bereich der staatlichen Kommunikation, insbesondere im Hinblick auf Datenschutz, digitale Souveränität und geopolitische Abhängigkeiten?
- Wie wird sichergestellt, dass angebundene Organisationen (zum Beispiel staatsnahe Betriebe, Gemeinden oder ausgelagerte IT-Dienstleister) keine Sicherheitsrisiken für die zentrale IT-Infrastruktur der Landesverwaltung darstellen?
Beantwortung durch Regierungschefin Brigitte Haas
zu Frage 1:
In der Landesverwaltung wird für E-Mail und Groupware seit vielen Jahren primär die Microsoft-Plattform eingesetzt. Die Wahl beruht darauf, dass die Plattform zentrale Kommunikations‑ und Arbeitsfunktionen integriert, Synergien im Betrieb ermöglicht und zugleich ein umfassendes Sicherheits‑ und Compliance‑Framework bereitstellt, das für das Sicherheitskonzept der Landesverwaltung entscheidend ist. Bei der Prüfung alternativer Lösungen zeigte sich, dass andere Systeme entweder deutlich mehr Integrations‑ und Betriebsaufwand verursachen oder keinen vergleichbaren Funktionsumfang und keine gleichwertige Einbindung in die bestehenden Arbeitswerkzeuge bieten.
zu Frage 2:
Die Landesverwaltung betreibt für ihre IT-Systeme ein Sicherheits- und Patchmanagement. Sicherheitsrelevante Updates der eingesetzten Systeme und Anwendungen werden regelmässig bewertet und zeitnah implementiert. Die Umsetzung erfolgt nach definierten Prozessen des Amtes für Informatik und orientiert sich an anerkannten Standards der Informationssicherheit. Zusätzlich werden Sicherheitsrichtlinien und -prozesse laufend überprüft und bei Bedarf angepasst, um auf neue Bedrohungslagen reagieren zu können.
In den vergangenen Jahren gab es vereinzelt sicherheitsrelevante Vorfälle im Zusammenhang mit der E-Mail-Infrastruktur. Diese wurden jeweils analysiert und die erforderlichen Massnahmen zur Behebung und zur weiteren Verbesserung der Sicherheitsvorkehrungen umgesetzt. Hinweise auf nachhaltige Beeinträchtigungen des Betriebs oder einen dauerhaften Schaden für die Landesverwaltung haben sich daraus nicht ergeben.
zu Frage 3:
Für kritische Systeme der Landesverwaltung werden regelmässig externe Sicherheitsüberprüfungen und Penetrationstests durchgeführt. Dies umfasst auch Komponenten der E-Mail-Infrastruktur. Die Ergebnisse zeigen grundsätzlich, dass die eingesetzten Systeme dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.
zu Frage 4:
Die Landesverwaltung verfolgt bei der Nutzung von Cloud-Diensten internationaler Anbieter einen risikobasierten Ansatz. Ziel ist es, die Vorteile moderner Cloud-Technologien zu nutzen und gleichzeitig die Anforderungen an Datenschutz, Informationssicherheit und staatliche Handlungsfähigkeit sicherzustellen. Risiken und Abhängigkeiten werden fortlaufend analysiert und abgewogen, während die Entwicklungen in Europa zu digitaler Souveränität und geopolitischer Abhängigkeit aufmerksam verfolgt werden.
zu Frage 5:
Die Anbindung externer Organisationen an Systeme der Landesverwaltung erfolgt nach klar definierten Sicherheitsvorgaben. Dabei werden sowohl organisatorische als auch technische Massnahmen eingesetzt, um Risiken für die zentrale IT-Infrastruktur zu minimieren. Dazu gehören unter anderem verbindliche Sicherheitsanforderungen, vertragliche Regelungen sowie abgestufte Zugriffs- und Berechtigungskonzepte. Zudem werden Netzwerkverbindungen und Zugriffe technisch abgesichert und überwacht. Die Einhaltung der Sicherheitsvorgaben wird regelmässig überprüft und bei Bedarf angepasst. Für die angebundenen Organisationen gelten die gleichen technischen Sicherheitsstandards wie für die Landesverwaltung.
Frage von Abgeordneter Rehak Thomas

Zustellung mit ePostPlus
Auf der Webseite der Liechtensteinische Post AG wird zur Dienstleistung ePostPlus ausgeführt, dass Kunden elektronische Sendungen sicher empfangen und versenden können. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Landesverwaltung unter anderem Strafregister-, Grundbuch- oder Pfändungsregisterauszüge auf Wunsch elektronisch über ePostPlus zustellt.
Weiter ist aufgeführt, dass nach der Zustimmung des Landtages zur Abänderung des
E-Government-Gesetzes im Jahr 2020 die elektronische Kommunikation im Geschäftsverkehr mit Behörden grundsätzlich zum Standard erhoben werden solle. Seit dem 1. Januar 2023 sollen Ausnahmen nur noch in sehr beschränkten Fällen sowie für Privatpersonen möglich sein.
Hierzu meine Fragen:
Fragen
- Wer bestimmt, dass die Zustellung behördlicher Dokumente ausschliesslich über die Plattform ePostPlus zu erfolgen hat?
- Für welche Arten von Zustellungen gilt die Regelung, wonach bei Nichtabholung eines Dokuments innerhalb von 48 Stunden eine zweite elektronische Verständigung erfolgt und das Dokument nach weiteren 24 Stunden als zugestellt gilt?
- Welche Fristen gelten generell für die Abholung elektronischer Post über das Portal, beziehungsweise ab welchem Zeitpunkt gilt ein nicht gesichtetes Dokument rechtlich als zugestellt?
- Wer legt diese Fristen und Zustellmodalitäten fest, beziehungsweise wo ist die gesetzliche Grundlage verortet?
- Wie steht die Regierung zu einer 48-Stunden- plus 24-Stunden-Frist?
Beantwortung durch Regierungschefin Brigitte Haas
zu Frage 1:
Das Zustellgesetz sieht für die elektronische Zustellung einen elektronischen Zustelldienst vor. Die Regierung bestimmt auf Grundlage dieses Gesetzes gemäss Zustellverordnung einen Betreiber für diesen elektronischen Zustelldienst und hat dafür die Liechtensteinische Post AG bestellt.
zu Frage 2:
Die Regelung mit den beiden elektronischen Notifikationen nach 48 Stunden und der Zustellwirkung nach weiteren 24 Stunden gilt gemäss Art. 30b Abs. 3 des Zustellgesetzes unmittelbar für die Zustellung mit Zustellnachweis und sinngemäss für die Zustellung ohne Zustellnachweis durch elektronische Abholung.
zu Frage 3:
Für die elektronische Zustellung über das Portal ePostPlus gilt gemäss Art. 30b Abs. 3 des Zustellgesetzes Folgendes: Die Zustellung wird mit der Abholung des Dokuments wirksam. Wird das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden abgeholt, erfolgt eine zweite Verständigung. Wird das Dokument danach nicht innerhalb von weiteren 24 Stunden abgeholt, gilt die Zustellung durch Fristablauf als bewirkt.
zu Frage 4:
Die Fristen und Zustellmodalitäten sind im Zustellgesetz sowie der Zustellverordnung geregelt.
zu Frage 5:
Ziel der Regelung, die vom Landtag im Zustellgesetz festgelegt wurde, ist es, einerseits den Empfängern eine zusätzliche Gelegenheit zur Kenntnisnahme zu geben und andererseits die notwendige Rechtssicherheit für behördliche Verfahren sicherzustellen. Die inhaltliche Ausgestaltung der liechtensteinischen Regelung orientiert sich an bestehenden Regelungen in vergleichbaren Rechtsordnungen.
Frage von Abgeordneter Seger Daniel

Budgetierung der Dividende der LLB AG
Die an der Börse kotierte Liechtensteinische Landesbank AG (LLB) gehört mehrheitlich dem Land Liechtenstein und trägt mit ihrer Dividende auch zum Staatshaushalt des Landes bei. Im letzten Jahr hat sich der Kurs erfreulich von CHF 71.50 auf CHF 83.80 entwickelt. Gestern lag der Schlusskurs auf CHF 93.40 und hat somit weiter zugenommen, was sehr erfreulich ist.
Die Dividende wurde in den letzten Jahren ebenfalls stetig erhöht. Die Dividende pro Aktie lag für das Jahr 2022 noch bei CHF 2.50, 2023 bei CHF 2.70, 2024 bei CHF 2.80. Für das Jahr 2026 ging die Regierung im Bericht und Antrag Nr. 74/2025 von einer Zunahme des LLB-Dividendenertrags in Höhe von CHF 1,7 Mio. aus. Auf der Homepage von Finanz und Wirtschaft ist ebenfalls zu lesen, dass die auszuzahlende Dividende auf CHF 2.90 pro Aktie geschätzt wird. In der Medienmitteilung der LLB vom 20. Februar 2026 informierte die LLB nun, dass die Dividende stabil bei CHF 2.80 bleiben soll. Dazu habe ich folgende Fragen:
Fragen
- Aufgrund von welchen Informationen ging die Regierung ursprünglich davon aus, dass die Dividende der LLB erneut erhöht wird?
- Wie reagiert die Regierung auf die voraussichtlich gleichbleibende und somit tiefere als budgetierte Dividendenzahlung der LLB?
- Das Land Liechtenstein ist Mehrheitsaktionär der LLB. Wird das Land Liechtenstein an der Generalversammlung einen Erhöhungsantrag bezüglich Dividendenhöhe stellen?
- Die LLB-Aktie gilt als Dividendenpapier. Die Dividendenrendite lag in den letzten Jahren typischerweise in einem attraktiven Bereich, oft zwischen 3% und über 4%. Die aktuelle Dividendenrendite (Stand Februar 2026) wird mit circa 2.91% bis 3.00% angegeben. Wie steht die Regierung Liechtensteins zu dieser Entwicklung?
Beantwortung durch Regierungschefin Brigitte Haas
zu Frage 1:
Wie die Regierung in Bericht und Antrag Nr. 74/2025 zum Landesvoranschlag 2026 auf den Seiten 64 und 111 sowie in Bericht und Antrag Nr. 75/2025 zur Finanzplanung auf Seite 33 ausführt, basieren die geplanten Dividendenausschüttungen der Liechtensteinischen Landesbank in allen Planjahren auf der zuletzt effektiv beschlossenen Dividende. Die im Voranschlag 2026 sowie für die Finanzplanungsjahre 2027 bis 2029 prognostizierte Dividende von rund CHF 48.5 Millionen entspricht somit der im Jahr 2025 erhaltenen Dividende für das Geschäftsjahr 2024 der Liechtensteinischen Landesbank von CHF 2.80 pro Aktie. Da die Regierung mit dem Landesvoranschlag und der Finanzplanung bewusst keine Dividendenpolitik betreibt – insbesondere nicht bei einem börsennotierten Unternehmen, bei dem sie den Mehrheitsaktionär vertritt –, entspricht dieses Vorgehen der üblichen jährlichen Budgetierungspraxis. Die Fragen 1 bis 3 können daher in dieser Form nicht beantwortet werden, da sie auf einer unzutreffenden Annahme beruhen.
zu Frage 2:
Siehe Antwort zu Frage 1.
zu Frage 3:
Siehe Antwort zu Frage 1.
zu Frage 4:
Grundsätzlich wird festgehalten, dass die Entwicklung der letzten Jahre als sehr positiv erachtet wird. Die Dividende ist seit 2019 von CHF 2.20 auf CHF 2.80 pro Aktie angestiegen. Die Regierung erachtet die Dividende weiterhin als attraktiv und sieht die Vorgaben der Beteiligungsstrategie als erfüllt an.
Frage von Abgeordneter Seger Daniel

Goldhandel mit Rabatt
Spaziert man durch das Vaduzer Städtle fällt einem das Geschäftslokal der TGI AG auf. In den Medien wird immer wieder über die TGI AG berichtet, sei dies auf dem Youtube-Kanal von TGI, im «Vaterland» oder in den sozialen Medien. Eine Warnung war einst auf der Homepage der FMA veröffentlicht worden, welche wiederum von einer deutschen Verbraucherschutzorganisation aufgenommen wurde. Diese Warnung der FMA ist mittlerweile nicht mehr abrufbar.
Gemäss der TGI-Homepage geht es um den Kauf von Gold, die Verwahrung durch das Unternehmen und die Auszahlung regelmässiger Beträge, die als Rabatt bezeichnet werden, ein eher einzigartiges oder seltsames Geschäftsmodell. Erklärungsbedürftig auf jeden Fall, ob es auch verständlich ist, muss jede und jeder für sich selbst entscheiden.
Gemäss Handelsregisterauszug hat die TGI AG seit Ende 2024 keine Revisionsstelle mehr, wobei dies nur für kleine Unternehmen möglich ist. Auf seiner Homepage schreibt das Unternehmen «+70 MIO. EURO an Rabatten ausgezahlt» und «+35‘000 KUNDEN freuen sich über ihre Rabatte». Das Aktienkapital weist nur die gesetzliche Minimalhöhe von CHF 50’000 auf.
Gemäss Handelsregisterauszug gab es bisher oft Veränderungen im Verwaltungsrat und in der Geschäftsleitung, auch wurde der Firmenname in der erst 5,5 Jahre-alten Firmen-geschichte bereits zweimal geändert. Weiter sollen die Gründer Einzelzeichnungsrecht haben. Gemäss Homepage der TGI unterstehe diese nicht der Aufsicht der FMA, da es sich beim Geschäftsmodell Verkauf zusammen mit der Aufbewahrung von Gold nicht um eine bewilligungspflichtige Tätigkeit handle.
Fragen
- Was sind die Gründe, dass die FMA diesbezüglich keine bewilligungspflichtige Tätigkeit erkennt?
- Welche gesetzlichen Möglichkeiten bestehen, um gegen von der FMA beaufsichtigte Unternehmen einerseits und von der FMA nicht-beaufsichtigte Unternehmen andererseits vorzugehen, welche die Reputation des Landes Liechtenstein gefährden können?
- Falls solche Verfahren für nicht von der FMA beaufsichtigte Unternehmen schon durchgeführt wurden, was war das Ergebnis?
- Gibt es bezüglich des Schutzes der Reputation des Landes beziehungsweise des Finanzplatzes nach Ansicht der Regierung Gesetzeslücken für Unternehmen, die nicht dem strengen Regime der FMA unterstehen?
- Falls ja, arbeitet die Regierung daran, diese Gesetzeslücken zu schliessen?
Beantwortung durch Regierungschefin Brigitte Haas
zu Frage 1:
Der Verkauf von physischen Edelmetallen sowie deren anschliessende Verwahrung und der Ausweis der Bestände gegenüber den Kunden stellen grundsätzlich keine spezialgesetzlich bewilligungspflichtige Tätigkeit dar. Eine Bewilligung der FMA ist daher nicht erforderlich. In Liechtenstein gelten in diesem Bereich dieselben rechtlichen Standards wie in der EU.
zu Frage 2:
Für Unternehmen, die der Aufsicht der FMA unterstehen, bestehen verschiedene gesetzliche Möglichkeiten: In den einschlägigen Spezialgesetzen sind Instrumente vorgesehen, mit denen die FMA auf reputationsgefährdende Entwicklungen reagieren kann. So wird beispielsweise im Rahmen der sogenannten Fit-&-Proper-Beurteilung auch berücksichtigt, ob das Verhalten von Organpersonen geeignet ist, die Reputation des Finanzplatzes Liechtenstein zu beeinträchtigen. Darüber hinaus stehen der FMA umfassende aufsichtsrechtliche Massnahmen zur Verfügung, um die in Art. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes genannten Aufsichtsziele sicherzustellen. Diese reichen von Anordnungen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands über Einschränkungen der Geschäftstätigkeit bis hin zum Entzug der Bewilligung.
Bei Unternehmen, die nicht der Aufsicht der FMA unterstehen, stellt sich die Situation anders dar. Solche Unternehmen benötigen für ihre Tätigkeit in der Regel lediglich eine Gewerbeberechtigung. Die Aufsicht über diese Unternehmen liegt beim Amt für Volkswirtschaft.
Im Rahmen des Gewerbeberechtigungsverfahrens werden sämtliche Voraussetzungen geprüft, die gemäss dem Gewerbegesetz für die Erteilung einer Berechtigung erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen sowie das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen, etwa rechtskräftige Verurteilungen im Sinne von Art. 12 Gewerbegesetz.
Für ein amtliches Vorgehen allein aufgrund einer möglichen Gefährdung der Reputation des Landes besteht im Zuständigkeitsbereich des Amts für Volkswirtschaft derzeit keine spezifische gesetzliche Grundlage.
zu Frage 3:
Wie bereits zu Frage zwei ausgeführt, besteht für das Amt für Volkswirtschaft derzeit keine Rechtsgrundlage für ein amtliches Vorgehen allein aufgrund einer Gefährdung der Reputation des Landes.
Die Regierung weist jedoch darauf hin, dass die bestehenden Aufsichts- und Regulierungsinstrumente laufend im Hinblick auf ihre Wirksamkeit und Zweckmässigkeit überprüft werden. Bei Bedarf werden sie unter Berücksichtigung der Entwicklungen im nationalen und internationalen Umfeld angepasst oder weiterentwickelt.
zu Frage 4:
Für den Handel und die Verwahrung von physischen Edelmetallen gelten in Liechtenstein grundsätzlich dieselben rechtlichen Rahmenbedingungen wie in anderen EU-Staaten. Eine darüberhinausgehende Regulierung, etwa in Form einer umfassenden prudentiellen Aufsicht, erscheint aus aktueller Sicht nicht zielführend.
zu Frage 5:
Wie bereits in der Antwort zu Frage drei ausgeführt, überprüft die Regierung die bestehenden Aufsichts- und Regulierungsinstrumente laufend im Hinblick auf ihre Wirksamkeit und Zweckmässigkeit. Bei Bedarf werden entsprechende Anpassungen vorgenommen.
Ein aktuelles Beispiel ist die Revision des Treuhändergesetzes. Ein entsprechender Vorschlag befand sich bis Ende Dezember 2025 in der Vernehmlassung. Ziel ist unter anderem, die Instrumente zum Schutz der Reputation des Sektors und des Finanzplatzes Liechtenstein weiterzuentwickeln.
Frage von Abgeordneter Seger Martin

Websolutions GmbH
Um in Liechtenstein amtliche Dokumente zu bestellen, zum Beispiel Strafregisterauszug, muss sich der Gesuchs- und Antragssteller digital identifizieren. Die Regierung hat den Identifikationsprozess an die Websolutions GmbH in Berlin, Deutschland ausgelagert. Es ist kein Geheimnis, dass zahlreiche Identifikationsprozesse scheitern, weil die Mitarbeiter der Websolutions GmbH teilweise kaum der deutschen Sprache mächtig sind, geschweige denn über die Existenz Liechtensteins als Staat Bescheid wissen. Üblicherweise verbringen Gesuchs- und Antragsteller somit ein paar Stunden am Telefon und es scheint der Regelfall zu sein, dass der Identifikationsprozess selbst oder die Kommunikation zwischen der Websolutions GmbH und der entsprechenden liechtensteinischen Amtsstelle scheitert. Dazu meine Fragen:
Fragen
- Führt die Regierung eine Statistik darüber, wie viele der durch die Websolutions GmbH durchgeführten Identifikationsprozesse scheitern?
- Hat die Regierung vor Vertragsabschluss mit der Websolutions eine Due Diligence betreffend die Qualität, dem Leumund und der Befähigung der Mitarbeiter der Websolutions GmbH durchgeführt?
- Hat die Regierung vor Vertragsabschluss mit der Websolutions GmbH Vergleichsofferten von anderen Unternehmen eingeholt und die Vergabe öffentlich auch an liechtensteinische Unternehmen ausgeschrieben?
- Führt die Regierung betreffend der Websolutions GmbH eine periodische Qualitätskontrolle durch und wenn ja, in welcher Periodizität und in welchem Umfang?
- Wie stellt die Regierung sicher, dass die Websolutions GmbH zur Verfügung gestellte Daten von liechtensteinischen Staatsangehörigen nicht zweckentfremdet und Dritten zugänglich gemacht werden?
Beantwortung durch Regierungschefin Brigitte Haas
zu Frage 1:
Im September 2025 wurde der bisherige Video-Identifikationsanbieter IDnow GmbH durch den neuen Anbieter, WebID Solutions GmbH, ersetzt. Anlass für diesen Wechsel waren wiederholt festgestellte Qualitätsmängel im Identifikationsprozess, welche bei der Video-Identifikation eine Negativ-Quote von ca. 40% verursachten. Mit dieser Massnahme konnten die Mängel spürbar reduziert werden. Zwischen September 2025 und Februar 2026 konnten ca. 93% der Video-Identifikationen positiv durchgeführt werden und aus Sicht der Regierung wurde den Qualitätsmängeln somit Rechnung getragen. Das Ziel ist, die Qualität weiter zu steigern.
zu Frage 2:
Der eingesetzte Anbieter WebID Solutions GmbH ist im Bereich der digitalen Identitätsprüfung ein international tätiges Unternehmen, welches gemäss der eIDAS-Verordnung der EU für die Identitätsfeststellung von juristischen und natürlichen Personen zertifiziert ist. Die mit der Durchführung der Video-Identifikation betrauten Mitarbeitenden sind sorgfältig ausgewählt, müssen einen einwandfreien Leumund aufweisen und absolvieren vor Aufnahme ihrer Tätigkeit entsprechende Schulungen. Darüber hinaus erfolgen regelmässige Weiterbildungen und Qualitätssicherungsmassnahmen.
zu Frage 3:
Der Video-Identifikationsdienst wird als Subunternehmerleistung durch den Lieferanten der eID.li erbracht. Die Landesverwaltung steht daher nicht in einem direkten Vertragsverhältnis mit WebID Solutions GmbH. Entsprechend wurden durch die Regierung in Zusammenhang mit diesem Dienst weder eigene Vergleichsofferten eingeholt noch eine separate öffentliche Ausschreibung durchgeführt. Nach Kenntnis der Regierung besteht derzeit in Liechtenstein kein Anbieter, der eine Video-Identifikation mit Live-Operator in vergleichbarer Form anbietet und der gemäss eIDAS-Verordnung zertifiziert ist.
zu Frage 4:
Hinweise oder Meldungen von Nutzern werden vom Amt für Informatik sowie dem Lieferanten der eID.li aufgenommen und führen bei Bedarf zu entsprechenden Verbesserungsmassnahmen sowie zusätzlichen Qualitätskontrollen. Darüber wurden entsprechende Dienstleistungsvereinbarungen zwischen dem Lieferanten der eID.li und der WebID Solutions GmbH abgeschlossen. Weiteres siehe Antwort zu Frage 2.
zu Frage 5:
Der eingesetzte Video-Identifikationsdienst von WebID Solutions GmbH ist vertraglich verpflichtet, die übermittelten Daten ausschliesslich zum Zweck der Durchführung der Identifikation zu verwenden und nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben. Die Verarbeitung der im Rahmen der Video-Identifikation erhobenen Daten erfolgt im Einklang mit den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Der Zugriff auf die entsprechenden Systeme und Schnittstellen ist technisch und organisatorisch abgesichert. Darüber hinaus verfügt die WebID Solutions GmbH über einschlägige Zertifizierungen und Sicherheitsstandards im Bereich der digitalen Identitätsprüfung.
Frage von Abgeordneter Gassner Sebastian

OECD-Mindeststeuer
Seit Anfang Jahr ist klar, dass die in einem langen Prozess innerhalb der OECD ausgehandelten Mindeststeuern für amerikanische Unternehmen nicht angewandt oder abgeschwächt angewendet werden. Liechtenstein hat bereits per 1. Januar 2024 die globale Mindestbesteuerung des OECD umgesetzt.
Aufgrund der angepassten OECD-Regeln soll der Gesetzgeber künftig angeblich Möglichkeiten schaffen können, damit Unternehmen beispielsweise einen Anteil der Lohnkosten oder ihrer Abschreibungen auf Sachanlagen vom Mindeststeuerbetrag abziehen können.
Daher ergeben sich mir folgende Fragen.
Fragen
- Ist es realistisch, dass liechtensteinische Unternehmen nach einer Gesetzesanpassung von ähnlichen Erleichterungen profitieren können wie amerikanische?
- Was wären die konkreten Herausforderungen und Chancen gewesen, hätte Liechtenstein mit der raschen Umsetzung noch etwas abgewartet?
- Welche Auswirkungen sind aufgrund der OECD-Mindeststeuer für Liechtenstein zu erwarten?
- Welche Möglichkeiten zieht die Regierung in Betracht, um eine aufgrund der OECD-Mindeststeuern zusätzliche Steuerlast für Unternehmen zu vermeiden oder Mehreinnahmen zurückzugeben, um innovative und erfolgreiche Grosskonzerne am Standort Liechtenstein zu fördern?
- Wie gedenken verschiedene Länder die ursprünglich strengen Regelungen anzupassen?
Beantwortung durch Regierungschefin Brigitte Haas
zu Frage 1:
Das Side-by-Side-System wurde im Dezember 2025 vom Inclusive Framework der OECD beschlossen und am 5. Januar 2026 publiziert. Die Voraussetzungen für den Side-by-Side Safe Harbour zielen zwar auf die USA und deren Steuersystem ab, sind aber offen formuliert. Allerdings ist bislang nur die USA als einziger Staat qualifiziert. Theoretisch könnten daher weitere Staaten ebenfalls in den Genuss des Side-by-Side-Systems kommen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Das würde unter anderem die Einführung einer umfassenden Hinzurechnungsbesteuerung nach US-Vorbild auf Einkünfte von ausländischen Tochtergesellschaften bedeuten. Das liechtensteinische Steuerrecht erfüllt derzeit – und wahrscheinlich auch künftig – die Voraussetzungen des auf die USA massgeschneiderten Side-by-Side-Systems nicht.
zu Frage 2:
Liechtenstein hat die globale Mindestbesteuerung zeitgleich mit zahlreichen anderen Staaten, insbesondere mit den meisten EU-Staaten, ab dem Jahr 2024 umgesetzt. Ohne die Umsetzung der Mindestbesteuerung in Liechtenstein würden die Einkünfte der liechtensteinischen Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmensgruppen aufgrund der Income-Inclusion-Rule im Ausland bis zur Höhe der Mindeststeuer von 15% besteuert werden und nicht in Liechtenstein. Ab 2025 würden zudem die Einkünfte von liechtensteinischen Muttergesellschaften aufgrund der Undertaxed Payments Rule der ausländischen Besteuerung, und zwar im Grundsatz dort, wo die Tochtergesellschaft ansässig ist, unterzogen werden, da die Besteuerung in Liechtenstein nicht den vorgegebenen 15% entspricht. Im Ergebnis käme es zu einer Anhebung des Steuerniveaus für betroffene liechtensteinische Unternehmen, ohne dass Liechtenstein selbst steuerliche Mehreinnahmen generieren würde.
zu Frage 3:
Aufgrund der Mindestbesteuerung, die in Liechtenstein durch die Ergänzungssteuer umgesetzt wurde, sind zusätzliche Steuereinnahmen für Liechtenstein zu erwarten. Deren Höhe ist aktuell noch nicht bestimmbar, da die Steuererklärungen für die Ergänzungssteuer des Jahres 2024 erst bis Ende Juni 2026 einzureichen sind.
Die Mindestbesteuerung mindert grundsätzlich die steuerliche Attraktivität Liechtensteins, da sich das Steuergefälle zu anderen Staaten im Vergleich zur Zeit vor ihrer Einführung verringert hat, auch wenn der Steuersatz in vielen Staaten über 15% liegt. Von der Mindestbesteuerung sind nur sehr grosse Unternehmensgruppen betroffen; für kleinere Unternehmensgruppen und einzelne Rechtsträger gilt unverändert das niedrigere Steuerniveau vor Einführung der Mindestbesteuerung.
zu Frage 4:
Nach dem Regelungswerk der OECD ist es nicht zulässig, die steuerlichen Mehreinnahmen aus der Mindestbesteuerung den betroffenen Unternehmen zurückzuerstatten. Wenn Liechtenstein sich dafür entscheidet, neue Fördermassnahmen zu schaffen, müssen diese für alle Unternehmen eingeführt werden, nicht nur für jene Unternehmen, die der Mindestbesteuerung unterliegen.
zu Frage 5:
Die ursprünglichen Regelungen über die globale Mindestbesteuerung gelten unverändert seit dem Jahr 2024. Ihre Umsetzung in den einzelnen Staaten wird von der OECD/G20 überprüft, sodass die Staaten diesbezüglich keinen Spielraum haben. Anfang 2026 sind zusätzliche Safe Harbour-Regelungen durch die OECD beschlossen worden, insbesondere der Side-by-Side Safe Harbour, der Simplified ETR Safe Harbour, der für Hochsteuerländer eine vereinfachte Berechnung des Durchschnittsteuersatzes ermöglicht, sowie der Substance-based Tax Incentives Safe Harbour, der eine Senkung der Ergänzungssteuer durch substanzorientierte Steuerbegünstigungen bewirkt.
In Liechtenstein sollen die aktualisierten Safe-Harbour-Regelungen vollständig übernommen werden. Ein entsprechender Vernehmlassungsbericht zur Anpassung der nationalen Rechtsgrundlagen befindet sich derzeit in Ausarbeitung.
Liechtenstein – und es ist davon auszugehen auch andere Staaten – prüfen derzeit die neuen Gestaltungsmöglichkeiten durch die neuen Safe-Harbour Regelungen.
Frage von Abgeordneter Gassner Sebastian

IT-Umstellung und IT-Abhängigkeit
Wenige Tage vor der heutigen Landtagssitzung wurden die E-Mail-Postfächer der Landtagsabgeordneten auf Office 365 umgestellt. Office 365 ist eigentlich auf eine intuitive Bedienung und eine hohe Benutzerfreundlichkeit ausgelegt. Unter der Umstellung der
E-Mail-Postfächer der Landtagsabgeordneten wurde nun aber die Benutzerfreundlichkeit abgebaut und gleichzeitig die Wahlfreiheit der genutzten Softwareprodukte auf den Privatgeräten der Miliz-Abgeordneten eingeschränkt. Dazu habe ich folgende Fragen:
Fragen
- Ist es Absicht, dass keine Dokumente mehr aus dem E-Mail-Anhang heruntergeladen oder gedruckt werden dürfen, dass keine lokal gespeicherten Dokumente versendet werden dürfen, dass Links nur noch im Microsoft-Browser geöffnet werden dürfen, dass keine E-Mail-Adressen, Links oder Textbausteine aus E-Mails kopiert werden dürfen oder dass nur noch die Microsoft Outlook App für Kalender und E-Mail genutzt werden dürfen?
- Wie gedenkt die Regierung die Abhängigkeit von einzelnen Software-Anbietern zu reduzieren, wenn sogar die bis anhin offenen Schnittstellen geschlossen werden?
- Wie hoch sind die bisherigen Kosten für die Umstellung der gesamten Landesverwaltung inklusive aller angeschlossenen Bereiche wie dem Landtag?
- Wie hoch sind die jährlichen Kosten für Produkte, Support und Lizenzen, welche mit dem Softwarehersteller Microsoft in Verbindung stehen?
- Welche drei Unternehmen, Dienstleister oder Hersteller erbringen mit welchem Zweck die umfangreichsten IT-Leistungen für die Landesverwaltung, gemessen an den Kosten?
Beantwortung durch Regierungschefin Brigitte Haas
zu Frage 1:
Die Einschränkungen ergeben sich aus den Sicherheitseinstellungen, die auf den mobilen Geräten zum Schutz dienstlicher Daten, wie z. B. E-Mails und Dokumente, vor unbefugtem Zugriff eingesetzt werden. Dabei handelt es sich nicht um ein generelles Verbot einzelner Arbeitsweisen. Vielmehr wird sichergestellt, dass Informationen nur innerhalb einer geschützten und verwalteten Umgebung verarbeitet werden. Beispielsweise können bestimmte Funktionen eingeschränkt sein, wenn Inhalte aus geschützten Anwendungen in nicht verwaltete Anwendungen oder Speicherorte übertragen werden sollen.
zu Frage 2:
Die IT‑Architektur der Landesverwaltung wird so gestaltet, dass Daten, Prozesse und Schnittstellen langfristig austauschbar bleiben, klare Sicherheits‑ und Datenhoheitsprinzipien gelten und damit eine übermässige Abhängigkeit von einzelnen Anbietern vermieden wird, wobei die europäische Diskussion zur digitalen Souveränität eng verfolgt wird.
zu Frage 3:
Die Kosten für das Projekt Modern Workplace für die Jahre 2023-2025 belaufen sich auf rund CHF 2.1 Mio.
zu Frage 4:
Die Microsoft-Lizenzen umfassen Office-Anwendungen, Kollaboration und Kommunikation, erweiterte Sicherheit, Compliance und Datenschutz sowie Telefonie und Meetings. Die jährlichen Kosten für die Lizenzen belaufen sich auf rund CHF 1.9 Mio.
zu Frage 5:
Gemessen an den Kosten erbringen Bechtle Schweiz AG, esentri (Liechtenstein) AG und Enterprise Registry Solutions Limited die umfangsreichsten IT-Leistungen für die Landesverwaltung. Diese Lieferanten wurden mittels öffentlicher Ausschreibung evaluiert. Von diesen Unternehmen werden unter anderem folgende Leistungen erbracht: Microsoft Lizenzen, Server Hardware, Applikationsentwicklung und das elektronische Handelsregister.
Frage von Abgeordnete Haldner-Schierscher Manuela

Umgang mit parlamentarischen Anfragen mit potenziell diskriminierendem oder rassistischem Inhalt
In der laufenden Legislaturperiode wurden im Landtag wiederholt parlamentarische Anfragen gestellt, die sich in auffälliger Weise auf bestimmte Bevölkerungsgruppen beziehen und nach Einschätzung verschiedener Beobachterinnen und Beobachter diskriminierende oder rassistisch konnotierte Fragestellungen enthalten.
Parlamentarische Instrumente wie Kleine Anfragen sind ein wichtiges Mittel der parlamentarischen Kontrolle. Gleichzeitig stellt sich die Frage, wie staatliche Institutionen mit Anfragen umgehen sollen, deren Inhalt potenziell diskriminierende oder rassistische Narrative reproduziert oder verstärkt. Vor diesem Hintergrund bitte ich die Regierung um Beantwortung folgender fünf Fragen.
Fragen
- Wie beurteilt die Regierung grundsätzlich parlamentarische Vorstösse oder Anfragen, die sich in pauschalisierender Weise auf bestimmte ethnische, religiöse oder nationale Bevölkerungsgruppen beziehen?
- Welche rechtlichen oder institutionellen Vorgaben bestehen für die Regierung und die Verwaltung bei der Beantwortung parlamentarischer Anfragen, wenn diese potenziell diskriminierende oder rassistische Inhalte enthalten?
- Wie stellt die Regierung sicher, dass durch die Beantwortung solcher Anfragen keine diskriminierenden Narrative reproduziert oder verstärkt werden?
- Werden in der Verwaltung Daten so erhoben oder aufbereitet, dass sie auf parlamentarische Anfragen zu bestimmten Bevölkerungsgruppen reagieren können, ohne dass dadurch diskriminierende Zuschreibungen entstehen?
- Inwiefern berücksichtigt die Regierung bei der Beantwortung parlamentarischer Anfragen auch Liechtensteins Verpflichtungen aus internationalen Abkommen gegen Rassismus und Diskriminierung?
Beantwortung durch Regierungschefin Brigitte Haas
zu Frage 1:
Die Regierung ist verpflichtet, parlamentarische Vorstösse und Anfragen, die ihr vom Landtag übermittelt werden, sachlich und im Rahmen der Verfassung, der Gesetze sowie der staatsvertraglichen Verpflichtungen zu beantworten. Die Regierung kann dabei auf Bedenken hinweisen und entsprechende Empfehlungen abgeben.
zu Frage 2:
Siehe Antwort zu Frage 1.
zu Frage 3:
Die Regierung beantwortet parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen und Gewissen objektiv und neutral sowie unter Beachtung der Verfassung, der Gesetze und der staatsvertraglichen Verpflichtungen.
zu Frage 4:
Die von der Verwaltung erhobenen Daten werden so veröffentlicht, dass keine Rückschlüsse auf einzelne Personen oder Unternehmen möglich sind. Die Erhebung erfolgt nach gesetzlichen Vorgaben und anerkannten methodischen Standards. Daten, die auf diese Weise erhoben werden, sind als solche nichtdiskriminierend. Ihre Darstellung erfolgt sachlich und objektiv.
zu Frage 5:


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