Kleine Anfragen an RC-Stellvertreterin Sabine Monauni

Sabine Monauni - Regierungschef-Stellvertreterin

Kleine Anfrage des Abg. Lampert Wendelin zum Thema: Abschussverbot von Hirschen in Gebieten mit direkter Personen- und Objektschutzfunktion

Abgeordneter Wendelin Lampert

In der Verordnung über den Abschussplan für das Jagdjahr 2024/2025 vom 23. April 2024 wird in Art. 2, Jagdgrundsätze, festgehalten, dass Wälder, die als Flächen mit direkter Personen- und Objektschutzfunktion ausgewiesen sind, sowie die Perimeter nach Art. 8 und 9 in allen Revieren jagdliche Schwerpunkte bilden sollen.

Gemäss Anhang 3 der Verordnung gilt unter anderem das Gebiet «Vordr Bärgwald» als Schutzwaldgebiet mit Schwerpunktbejagung ohne Abschussvorgaben. Das Gebiet «Vordr Bärgwald» soll bis Ende 2024 als Intensivbejagungsgebiet ausgeschieden werden, wo jeder Hirsch oder jede Gams, die das Gebiet betritt, geschossen wird, und zwar das gesamte Jahr. Lediglich Muttertiere dürfen nicht geschossen werden und auch eine Nachtjagd ist nicht erlaubt.

In Art. 9 Abs. 1 der Verordnung wird für Gebiete mit Schwerpunktbejagung ohne Abschussvorgaben festgehalten, dass in den in Anhang 3 ausgewiesenen Gebieten die Jagd schwerpunktmässig erfolgen soll. In diesen Gebieten gelten die Abschussvorgaben nach Art. 4 sowie 5 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 nicht.

Zu dieser Verordnung ergeben sich die folgenden Fragen.

Das Abschussverbot von Hirschen, fünf Jahre und älter, gilt gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung auch in Gebieten mit Schwerpunktbejagung ohne Abschussvorgaben. Beim Gebiet «Vordr Bärgwald» handelt es sich nachweislich um ein Gebiet mit Personen- und Objektschutzfunktion und dieses Gebiet soll erst Ende 2024 als Intensivbejagungsgebiet ausgeschieden werden. Wieso ändert die Regierung die Verordnung nicht umgehend ab, damit in diesem Gebiet auch Hirsche, fünf Jahre und älter, geschossen werden können?

Die Regierung ist der Empfehlung des Jagdbeirats gefolgt, in Schwerpunktbejagungsgebieten für das Jagdjahr 2024/2025 Hirschabschüsse auf Schmalspiesser und Hirsche der Jugendklasse 2 bis 4 Jahre zu beschränken. Die Verordnung ist ein Jahr gültig und die Abschussvorgaben werden für die nächste Saison wieder neu festgelegt. Falls sich herausstellen sollte, dass diese Vorgehensweise nicht den gewünschten Erfolg bringt, wird die nächste Verordnung entsprechend angepasst.

Wieso ist die Regierung nicht bereit, in den Wäldern, die als Flächen mit direkter Personen- und Objektschutzfunktion ausgewiesen sind, beziehungsweise den Gebieten, welche bis Ende 2024 als Intensivbejagungsgebiet ausgewiesen werden sollen, auch den Abschuss von älteren Hirschen zu erlauben?

Siehe Frage 1.

Kann das Argument der Gleichbehandlung aller Jagdreviere eingebracht werden, wenn der Zustand der Schutzwälder nicht vergleichbar ist, und somit eine differenzierte Betrachtung der Gebiete, welche demnächst als Intensivbejagungsgebiet ausgeschieden werden sollen, mehr als sachlogisch wäre?

Der Fokus bei der Rotwildregulierung liegt beim Kahlwild, da weibliche Tiere als Reproduktionsträger den entscheidenden Einfluss auf die Bestandsgrösse haben. Die generelle Schonung von Hirschen 5 Jahre und älter zielt auch darauf ab, den Anteil von alten Hirschen zu erhöhen, was sich auf die Bestandsdynamik positiv auswirkt. In den Schwerpunktbejagungsgebieten wurde 2023 kein Hirsch fünf Jahre und älter geschossen, obwohl sie hätten geschossen werden können. Die Schonung der älteren Hirsche wird erwartungsgemäss keinen entscheidenden Effekt in den Schwerpunktbejagungsgebieten zeigen.

Kommt es in einem Schwerpunktbejagungsgebiet zu lokal auftretenden Schäden durch einen Hirsch, fünf Jahre und älter, so kann dieses schadenstiftende Einzeltier auf Grundlage von Art. 8 erlegt werden. Hier muss aber laut Verordnung zuerst eine Anfrage an das Amt gestellt werden, ob das Stück überhaupt erlegt werden darf. Wie kann in der Praxis gewährleistet werden, dass das schadenstiftende Einzeltier noch vor Ort ist, bis das Amt die Freigabe erteilt hat?

Erfahrungen aus der Vergangenheit zeigen, dass der Vollzug von Art. 8 der Abschussplanverordnung ausreichend zeitnah erfolgen kann, damit schadenstiftende, ältere Hirsche, die Schlagschäden an Pflanzungen verursacht hatten, erlegt und weitere Schäden damit verhindert werden konnten. Schäden entstehen bevorzugt auf für die Hirsche attraktiven Flächen, die gezielt aufgesucht werden. Dadurch ist gerade bei alten Einzeltieren oder kleinen Gruppen zu erwarten, dass sie sich mindestens über mehrere Tage in einem attraktiven Gebiet aufhalten und so bejagt werden können.

Fressen Hirsche, welche fünf Jahre und älter sind, im Gegensatz zu Wölfen und Luchsen, nach Ansicht der Regierung keine Schutzwälder?

Doch, auch Hirsche können Schutzwälder schädigen. In diesem Fall kommt der in Frage 4 genannte Art. 8 der Abschussplanverordnung zur Anwendung, der es ermöglicht, ein schadenstiftendes Einzeltier zu erlegen.


Kleine Anfrage der Abg. Bühler-Nigsch Dagmar zum Thema: Auszahlung von Förderleistungen an Landwirtschaftsbetriebe

Abgeordnete Dagmar Bühler-Nigsch

Zum Zweck der Existenzsicherung und Abgeltung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen erhalten anerkannte Landwirtschaftsbetriebe Förderleistungen. Die Landwirtschafts-Bewirtschaftungs-Förderungs-Verordnung regelt die Details wie Höhe, Voraussetzungen, Zeitpunkt der Auszahlung usw. Dies wird seit der Inkraftsetzung des Landwirtschaftsgesetzes 2008 umgesetzt. Das Verfahren ist somit bekannt. Die Auszahlung der Förderleistungen hat gemäss Verordnung mit zwei Teilzahlungen, je 30 Prozent Ende April und Ende August, und einer Schlusszahlung Ende Dezember, zu erfolgen, wobei das Amt für Umwelt vor der Schlusszahlung überprüfen muss, ob die der Zusicherung zugrunde liegenden Förderungsvoraussetzungen und Berechnungsgrundlagen zutreffen.

Gemäss Information mehrerer Landwirte war die Schlusszahlung 2023 nicht korrekt. Es wurden sowohl zu tiefe wie auch zu hohe Förderbeiträge ausbezahlt. Nach Intervention einzelner Landwirte erfolgte im Februar 2024 eine Nachzahlung. Anfang März 2024 teilte das Amt für Umwelt den Landwirten mit, dass auch die Nachzahlung nicht korrekt war und die zu viel ausbezahlten Beträge zurückgefordert werden beziehungsweise die Differenz bei der ersten Teilzahlung 2024 Ende April abgezogen werde.

Einleitend ist festzuhalten, dass das Amt für Umwelt die in der Schlusszahlung 2023 unterlaufenen Fehler selbst erkannt hat und umgehend mit deren Berichtigung begonnen hat. Bei einer Nachzahlung handelt es sich um einen üblichen Prozess, der auch in den Vorjahren bis Februar des Folgejahres durchgeführt wurde. Die Nachzahlung erfolgte somit nicht ausschliesslich aufgrund der Intervention betroffener Betriebe.

Stimmt es, dass die Schlusszahlung 2023 sowie die im Februar 2024 erfolgte Nachzahlung fehlerhaft waren? Was war die Ursache dafür?

Es stimmt, dass bei der Schlusszahlung 2023 aufgrund eines fehlerhaften Imports der Daten der Tierverkehrsdatenbank (TVD) zu hohe Förderleistungen ausbezahlt wurden. Aufgrund des hohen Rückforderungsanspruchs wurden die Betriebe umgehend über den Systemfehler informiert und der Rückforderungsprozess in die Wege geleitet. Eine korrigierte Version der Abrechnung betreffend die «Schlusszahlung 2023» wurde postalisch versandt. Den betroffenen Betrieben wurde eine allfällige Aufteilung der Rückforderung auf drei Zahlungszeitpunkte angeboten. Im Rahmen der weiteren Abrechnungsüberprüfung wurden weitere Berechnungsfehler in der Software festgestellt. Es handelt sich dabei sowohl um zu viel als auch um zu wenig ausbezahlte Förderleistungen. Die Ursachen lagen in Systemfehlern, Rundungsfehlern und Abweichungen infolge von nicht vollständig durchgeführtem Jahreswechsel des Programms.

Bei wieviel Betrieben, Stück und Prozent, wurden die Förderbeiträge falsch berechnet beziehungsweise wie hoch waren die zu viel und zu wenig ausbezahlten Beträge?

Infolge eines falschen Datenimports in die Tierverkehrsdatenbank erfolgte eine Rückforderung in Höhe von insgesamt CHF 308’107.05. Von den insgesamt 95 anerkannten Landwirtschaftsbetrieben waren 56 Betriebe davon betroffen, was einem Anteil von 59% der Betriebe entspricht.

Von den weiteren Berechnungsfehlern waren 35 Landwirtschaftsbetriebe betroffen, was einem Anteil von 37% der Betriebe entspricht. Insgesamt beliefen sich die Rückforderungen auf CHF 22’418.75 und die Nachzahlungen auf CHF 18’778.14.

Schliesslich wurden die Einkommensbeiträge für zwei Betriebsgemeinschaften mit insgesamt vier Betrieben nicht korrekt berechnet. Dies entspricht einem Anteil von 4% der Betriebe. Eine Rückforderung in Höhe von CHF 53’398.00 und eine Nachzahlung in Höhe von CHF 26’700.00 erfolgte.

Was war die Ursache für diese Fehler, wurde diese behoben und weshalb liegt bis heute keine korrigierte Abrechnung der Schlusszahlung 2023 vor?

Welche Massnahmen werden getroffen, damit solche Fehler nicht mehr passieren und die Förderleistungen zukünftig fristgerecht und korrekt ausbezahlt werden?

zu Frage 3 und 4: Das Amt für Umwelt hat die notwendigen Schritte zur Verbesserung der Qualität der Abrechnungen und der Einhaltung der Termine bereits eingeleitet. Ebenfalls wird die Beschaffung einer neuen Software geprüft. Eine korrigierte Abrechnung der Schlusszahlung für das Jahr 2023 in Form der Abrechnung der Nachzahlung liegt vor und wurde allen anerkannten Landwirtschaftsbetrieben übermittelt.

Weshalb erfolgte die erste Teilzahlung 2024 mit dreieinhalb Wochen Verzögerung und auf welcher Grundlage wurden die Förderleistungen berechnet?

Durch die Berücksichtigung noch ausstehender Zahlungen und Rückforderungen entstand ein im Vergleich zu den Vorjahren erhöhter Aufwand zur Aufbereitung der Zahlungen. Aufgrund der gleichzeitig stattfindenden Arbeiten am System konnte die erste Akontozahlung für das Jahr 2024 nicht fristgerecht erfolgen.


Kleine Anfrage des Abg. Seger Daniel zum Thema: regionale Fleischverarbeitung

Abgeordneter Daniel Seger

Am 15. Mai 2024 fand ein Informationsabend der neu gegründeten Interessengemeinschaft «Fleischverarbeitung Werdenberg-Liechtenstein» statt. Die Interessengemeinschaft wurde von Betroffenen gegründet, da seit rund sechs Monaten in der Region Werdenberg-Liechtenstein die Möglichkeit fehlt, Tiere ohne lange Transportwege einem Schlachthof zuzuführen. Gemäss der Berichterstattung fehlt es derzeit der Interessengemeinschaft unter anderem an finanziellen Mitteln für das Projekt und an möglichen Grundstücken.

Begrüssenswert ist es, dass die betroffenen Personen sich zusammenschliessen, die Problemstellung formulieren, mögliche Varianten skizzieren und versuchen das Problem einer Lösung zuzuführen. Nicht der Staat oder die Gemeinden sind hier im Lead sondern die direkt Involvierten.

Gab es vor oder nach der Informationsveranstaltung am 15. Mai 2024 zwischen unserer Regierung und der Regierung des Kantons St. Gallen Gespräche respektive einen entsprechenden Austausch zu dieser Thematik?

Falls ja, was war das Ergebnis?

zu Frage 1 und 2: Nein, zu diesem Thema gab es bislang keine Gespräche zwischen den Regierungen des Kantons St. Gallen und des Fürstentums Liechtenstein.

Kann sich die Regierung vorstellen, Landwirte respektive Interessengemeinschaften im Rahmen solcher Projekte prozessual und/oder finanziell zu unterstützen?

Die Regierung hat bereits mit der vbo eine Leistungsvereinbarung, die die Interessen der Landwirte vertritt. Sofern ein Antrag für eine fachliche oder finanzielle Unterstützung der Interessensgemeinschaft «Fleischverarbeitung Werdenberg-Liechtenstein» eingeht, wird die Regierung das Anliegen mit dem Kanton St. Gallen besprechen. Bislang wurde die Interessensgemeinschaft «Fleischverarbeitung Werdenberg-Liechtenstein» bei der Regierung nicht vorstellig.

In welcher Form könnte sich die Regierung eine Unterstützung maximal bis zu einer Betriebsaufnahme vorstellen?

Mit welchen personellen und finanziellen Ressourcen respektive Aufwendungen wäre hier zu rechnen?

zu Frage 4 und 5: Die Frage einer möglichen Unterstützung kann erst nach Vorliegen eines entsprechenden Antrags respektive eines Konzepts diskutiert werden.


Kleine Anfrage des Abg. Seger Daniel zum Thema: Schutzbedürftige aus der Ukraine

Der russische Angriffskrieg in der Ukraine dauert bereits mehr als zwei Jahre an. Kurz nach dessen Beginn aktivierte die Regierung den Schutzstatus S für Flüchtlinge aus der Ukraine, um den flüchtenden Menschen schnell und pragmatisch helfen zu können und eine Überbelastung des Asylsystems zu vermeiden. Derzeit halten sich über 600 Ukrainer bei uns im Land auf und sind unterschiedlich integriert, in Schulen oder auch im Arbeitsmarkt. Der Bevölkerung stellen sich dabei immer wieder Fragen zu den Leistungen, welche die Menschen mit Schutzstatus S erhalten oder ob dieser Status überhaupt noch aufrechterhalten werden muss. Es kursieren dazu unterschiedliche Meinungen zur Flüchtlingspolitik, welche zusätzliche Fragen in der Bevölkerung aufwerfen und Unsicherheit schüren.

Daher stelle ich folgende Fragen:

Stimmt es, dass Flüchtlinge mehr Sozialleistungen erhalten als die Wohnbevölkerung?

Nein, die Leistungen gemäss Asylgesetz (AsylG) sind deutlich tiefer als jene der Sozialhilfe. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt gemäss Sozialhilfeverordnung (SHV) beträgt für eine Person rund CHF 1’150. Eine Person aus dem Asylbereich erhält monatlich CHF 310 an Fürsorgeleistungen und – wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllt – CHF 124 an Taschengeld. Personen aus dem Asylbereich haben keinen Anspruch auf Leistungen aus der Sozialhilfe, wie die restliche Wohnbevölkerung und es wird nicht auf das soziale Existenzminimum abgestellt. Dieses liegt über den Leistungen, die Personen aus dem Asylbereich erhalten und errechnet sich aus dem festgelegten, pauschalen Grundbedarf für den Lebensunterhalt, den Wohnkosten sowie Krankenkassenprämien. Zum Grundbedarf für den Lebensunterhalt gehören Ausgaben wie Nahrungsmittel, Getränke, Bekleidung, Haushaltsführung, Gesundheitspflege, Verkehrsauslagen, Telefon, Unterhaltung und Bildung usw. Neben den Fürsorgeleistungen übernimmt der Staat bei Personen im Asylbereich die im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung anfallenden Prämien und Kostenbeteiligungen und die Kosten für zahnärztliche Behandlungen, soweit diese der Schmerzbehandlung dienen oder aus gesundheitlichen Gründen zwingend notwendig sind. Alle Schutzbedürftigen, die Wohnraum benötigen, erhalten einen Unterbringungsplatz in einer zur kollektiven Unterbringung genutzten Liegenschaft. Dabei handelt es sich um Wohnungen, Einfamilienhäuser sowie grössere Kollektivunterkünfte, in denen die Personen Anspruch auf ein Bett in einem Mehrbettzimmer haben. Die Personen müssen sich gemäss AsylG an den Kosten beteiligen.

Wäre es zulässig, ukrainische Flüchtlinge in sichere Gebiete innerhalb der Ukraine zurückzuschicken?

Gestützt auf die aktuelle Rechtslage wäre dies nicht möglich. Liechtenstein orientiert sich bei der Ausgestaltung des Schutzstatus an der geltenden Regelung in der EU und der Schweiz. Aktuell besteht trotz Vorstössen keine Einigung über eine Einschränkung auf bestimmte Gebiete oder Regionen. Derartige Diskussionen werden aber eng verfolgt und bei einem konkreten Umsetzungsvorschlag genau geprüft, um ein Regelungsgefälle zu anderen Staaten zu vermeiden. Es ist aktuell jedoch unklar, wie eine solche Einschränkung konkret umgesetzt werden würde und ob Personen aus anderen Gebieten dann ein Asylverfahren durchlaufen müssten bzw. könnten, was eine stärkere Belastung der Ressourcen in Liechtenstein zur Folge hätte.

Welche Pläne verfolgt die Regierung in Bezug auf das Unterland vor dem Hintergrund der aktuellen Unterbringungssituation?

In Umsetzung der Unterbringungsstrategie plant die Regierung die Schaffung einer weiteren Kollektivunterkunft für Schutzbedürftige. Ohne die Schaffung einer grösseren Unterbringungslösung kann der Wohnraumbedarf mittelfristig nicht gedeckt werden. Aktuell liegen mehr als 75% der staatlichen Unterbringungsplätze im Oberland, weshalb die Regierung entschieden hat, dass die Realisierung einer weiteren temporären Kollektivunterkunft im Unterland erfolgen soll. Die Regierung und die zuständigen Amtsstellen prüfen aktuell in Abstimmung mit den Unterländer Gemeinden die Möglichkeiten, nachdem vertiefte Abklärungen betreffend eine Parzelle im Gebiet Ober Au in Bendern ergeben haben, dass diese nicht geeignet ist, um zeitnah entsprechenden zusätzlichen Wohnraum zu realisieren.

Wie geht die Regierung gegen illegale Migration in Liechtenstein vor?

Das Ausländer- und Passamt sowie die Landespolizei gehen konsequent gegen irreguläre Migration vor und arbeiten dabei eng zusammen. Beide Behörden verfolgen laufend die Entwicklungen in diesem Bereich – insbesondere in der EU und der Schweiz – und leiten entsprechende Massnahmen ein. Auch die Staatsanwaltschaft und Gerichte leisten einen wichtigen Beitrag, um Verfahren straff durchführen zu können. Gegen Personen, die illegal nach Liechtenstein einreisen oder sich illegal hier aufhalten, werden Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen (Wegweisungen und Einreiseverbote) sowie Zwangsmassnahmen (insbesondere Ausschaffungen) durch das APA angeordnet und strafrechtlich relevantes Verhalten wird entsprechend geahndet. Seit 2023 können im ausländerrechtlichen Bereich nicht nur Einreiseverbote, sondern auch Wegweisungen im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben werden. Dadurch erfolgt ein stetiger Informationsaustausch mit anderen Schengen-Staaten. Diese Ausführungen gelten nach Durchführung eines Asylverfahrens mit negativem Ausgang auch für den Asylbereich. Zur Verhinderung der Attraktivität unzulässiger Asylgesuche werden die 2016 und 2018 beschlossenen Anpassungen des Asylgesetzes und des Ausländergesetzes im Sinne von Verfahrensbeschleunigungen konsequent umgesetzt. Ein weiterer Baustein zur Verhinderung von Sekundärmigration innerhalb Europas stellt der EU-Migrations- und Asylpakt dar, der im Mai formell verabschiedet wurde. Einige der hier neuen oder neu gefassten Rechtsakte sind auch für Liechtenstein im Rahmen seiner Assoziierung zu den Abkommen von Schengen und Dublin verbindlich und sollen die Lücken schliessen, die in den vergangenen Jahren die irreguläre Migration innerhalb Europas gefördert haben.

Wie viele Flüchtlinge hat Liechtenstein im Vergleich mit anderen europäischen Ländern aufgenommen?

Im Hinblick auf die Personen mit vorübergehender Schutzgewährung aus der Ukraine liegt Liechtenstein mit einem Anteil von 1.57% an der Wohnbevölkerung im Vergleich mit anderen Schengen-Staaten im vorderen Bereich. Staaten wie Tschechien, Estland, Lettland, Polen, die Slowakei, Irland und Zypern verzeichnen derzeit mehr aktive Schutzgewährungen im Verhältnis zur Wohnbevölkerung.

Gleichzeitig registrierte Liechtenstein in den letzten Jahren weniger ordentliche Asylgesuche pro Kopf als die meisten europäischen Staaten. 2023 waren es rund 2.2 Asylgesuche pro 1’000 Einwohner, was unter dem europäischen Durchschnitt von rund 2.3 Asylgesuchen pro 1’000 Einwohner liegt. Die meisten Asylgesuche pro 1’000 Einwohner verzeichnete 2023 in Europa Zypern (13.0) gefolgt von Island (11.4), Österreich (6.5), Griechenland (6.0), Deutschland (4.0) und Luxemburg (3.9). Die Schweiz verzeichnete 3.5 Asylgesuche pro 1’000 Einwohner.


Kleine Anfrage des Abg. Kaiser Johannes zum Thema: Auswertung der Zählstellen auf der ÖBB-Linie durch Liechtenstein betreffend Nachtgüterzüge

FBP-Abg. Johannes Kaiser. Foto: Nils Vollmar

Die ÖBB können die gesetzlichen Grenzwerte nur einhalten, wenn sie eine gewisse Anzahl Züge pro Nacht nicht überschreiten. Bei diesen Berechnungen ist die ÖBB von 3,4 Güterzügen pro Nacht beziehungsweise fünf Güterzügen pro Nacht in Kompensation von Sonn- und Feiertagen ausgegangen. Diese fünf Güterzüge seien grundsätzlich auch die Prognose bis 2026. Der Umstand, dass die ÖBB offensichtlich mit diesen fünf Güterzügen die Grenzwerte einhalten, führt dazu, dass die ÖBB keinerlei Lärmschutzmassnahmen im Sinne von Schallschutzwänden entlang von Schaanwald und Nendeln und auch Schaan anbringen werden beziehungsweise müssen.

Beim Amt für Umwelt wurde nachgefragt, wie das Monitoring diesbezüglich ausschaut. Im Jahr 2021 war man noch der Ansicht, dass es reicht, wenn die ÖBB die Verkehrszahlen des vergangenen Jahres einreicht. Ein Controlling kann nämlich nicht darauf aufbauen, dass der mögliche Lärmverursacher, also die ÖBB, Zahlen liefert, welche belegen, dass er keine Grenzüberschreitungen begeht. Dies ist Aufgabe des Staates zu kontrollieren, ob die Grenzwerte auch eingehalten werden. Nach einigem Druck des Intervenierens wurde dann 2021 doch eine Zählstelle installiert, welche ab 2022 sämtliche Züge durch Liechtenstein zählt.

So ergeben sich folgende Fragen an die Regierung:

Wie viele Züge, Güterzüge und Personenzüge differenziert, verkehren zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr durch Liechtenstein gemäss der Messtelle pro Nacht im Total auf das ganze Jahr gesehen? Bitte anhand der Referenzjahre 2022 und 2023.

Im Jahr 2022 verkehrten pro Nacht durchschnittlich 2.2 Güterzüge und 3.3 Personenzüge auf der ÖBB-Strecke Feldkirch – Buchs. Im Jahr 2023 waren es 2.6 Güterzüge und 3.1 Personenzüge pro Nacht.

Wie hoch war die maximale Anzahl Züge, Güterzüge und Personenzüge differenziert, welche in einer Nacht gemessen wurde, in den Jahren 2022 sowie 2023?

Im Jahr 2022 lag die maximale Anzahl von Güter- oder Personenzügen pro Nacht bei jeweils 7, im Jahr 2023 bei jeweils 8 Zügen. Diese Ereignisse waren äusserst selten.

Wie verhalten sich die gemessenen Zahlen zu den Zahlen, welche durch die ÖBB geliefert wurden, in den Jahren 2022 sowie 2023?

Die ÖBB hat dem Amt für Umwelt ihre Daten für die Jahre 2022 und 2023 noch nicht geliefert. Ein Abgleich der Daten ist daher derzeit noch nicht möglich.

Haben die ÖBB Kenntnis darüber, dass es in Liechtenstein eine solche Messtelle gibt?

Ja.

Ist geplant, dass die entsprechenden Ergebnisse im Sinne eines Monitoringberichts der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden?

Ja, es ist vorgesehen das Ergebnis der Datenüberprüfung nach Vorliegen der ÖBB-Daten auf der Internetseite des Amts für Umwelt zu veröffentlichen.


Kleine Anfrage des Abg. Kaiser Johannes zum Thema: Glyphosat-Einsatz auf der ÖBB-Linie durch Schaanwald, Nendeln nach Schaan

Die ÖBB setzen seit Langem einen sogenannten Glyphosatzug ein, welcher in regelmässigen Abschnitten das ganze Gleisbett grosszügig mit Glyphosat einspritzt. Damit bekämpft die ÖBB den Grünbewuchs der Gleisanlagen. Dieser Glyphosatzug wurde auch in Liechtenstein eingesetzt. In einer Kleinen Anfrage führte der damalige Infrastrukturminister Daniel Risch 2020 aus, dass Liechtenstein aufgrund von EWR-Bestimmungen und dem Zollvertrag nicht einzelne Produkte verbieten könne. Es gibt allerdings schon die Möglichkeit, dass der Einsatz von Glyphosat doch eingeschränkt werden kann, nämlich dort wo es nicht in der Landwirtschaft zum Einsatz kommt:

Einem Pressebericht in Österreich, «Kurier.at», ist zu entnehmen – ich zitiere: «Die EU-Kommission hat ihre Rechtsauffassung nicht geändert. Vor zwei Jahren hat Kärnten versucht, ein generelles Verbot von Glyphosat umzusetzen und wurde von der EU-Kommission gestoppt. Erlaubt ist nach EU-Recht nur ein Verbot der Anwendung von Glyphosat in Bereichen, die nichts mit Landwirtschaft zu tun haben, also etwa private Gärten.» Nun – ich gehe davon aus, dass die Gleisanlage der ÖBB nichts mit Landwirtschaft zu tun hat.

Meine Fragen an die Regierung:

Wann wurde der Glyphosatzug in Liechtenstein zum Einsatz gebracht in den Jahren 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024?

Der «Spritzzug» war in Liechtenstein das letzte Mal im Juni 2020 im Einsatz, seither nicht mehr.

Wann ist 2024 der Einsatz des Glyphosatzuges in Liechtenstein geplant?

Im Jahr 2024 ist kein Einsatz geplant.

Warum wird die Bevölkerung nicht über den Einsatz des Zuges informiert? Dies weil auch einige Spazier- und Fahrradwege direkt entlang den Gleisen verlaufen?

Wie verhält es sich, wenn in unmittelbarer Nähe zu den Gleisanlagen biologische Landwirtschaft betrieben wird?

zu Frage 3 und 4: Die ÖBB hat verschiedene Massnahmen gesetzt, um den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf ein Minimum zu beschränken. So werden z.B. Behandlungsmöglichkeiten mit Dampf erprobt und die Randwege und Böschungen entlang der Gleise händisch gemäht. Sollte es dennoch erforderlich sein, Pflanzenschutzmittel zu verwenden, wird der Einsatz durch technische Massnahmen so gering wie möglich gehalten. So verfügt der «Spritzzug» über ein Kamerasystem, das Unkraut im Gleisbereich gezielt erkennt. Dadurch erfolgt die Ausbringung des Pflanzenschutzmittels nicht flächendeckend auf dem gesamten Gleiskörper, sondern nur an den Stellen, bei denen Bewuchs festgestellt wurde. Auf diese Weise wird das Risiko einer Verfrachtung von Pflanzenschutzmitteln minimiert.

Warum unternimmt die Regierung nichts in Richtung Verbot von Glyphosat durch die ÖBB, obwohl es offensichtlich nach der Rechtsauffassung der EU-Kommission zulässig ist, den Gebrauch von Glyphosat ausserhalb der Landwirtschaft einzuschränken und es Alternativen gibt wie zum Beispiel Heisswasser oder Pelargonsäure. Die Pelargonsäure gilt als natürliche Alternative zum chemischen Glyphosat. Die Säure wird aus Rapsöl gewonnen und als Bio-Herbizid bezeichnet.

Das Amt für Umwelt hat die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln entlang den Gleisen im Bereich von Gewässern, entlang des Naturschutzgebiets Schwabbrünnen-Äscher sowie auf der Zufahrtsrampe zur Rheinbrücke Schaan-Buchs bereits verboten.


Kleine Anfrage des Abg. Kaiser Johannes zum Thema: Strommangellage

In der kürzlich veröffentlichten Gefährdungs- und Risikoanalyse wurde die Strommangellage nicht nur als bevölkerungsschutzrelevante Gefährdung aufgenommen, sondern gleich als Top-Risiko eingestuft. Erstaunlich genug, dass bisher niemand diese Gefährdung erkannt hat, obwohl die Schweiz dies bereits im Jahr 2020 als grösstes Risiko eingeschätzt hat.

In diesem Zusammenhang ist auch von Belang, inwieweit OSTRAL, die Organisation für Stromversorgung in Ausserordentlichen Lagen, in der Schweiz, Einfluss auf unsere Energieversorgung nehmen kann.

Hierzu meine Fragen an die Regierung:

Wann werden die konkreten Analyseresultate und Massnahmen zur Top-Gefährdung Strommangellage der Öffentlichkeit vorgestellt?

Die aktualisierte Gefährdungs- und Risikoanalyse wurde anlässlich der Pressekonferenz vom 23. Mai 2024 vorgestellt und ist auf der Webseite des Amts für Bevölkerungsschutz abrufbar. Das Szenario «Strommangellage» wird darin in einem separaten Dossier beschrieben.

Kann die schweizerische OSTRAL bei einer Strommangellage in unsere Stromversorgung eingreifen, konkret auch in unsere inländische Stromproduktion?

Liechtenstein ist über den Zollvertrag in die wirtschaftliche Landesversorgung der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingebunden. Im Fall einer drohenden schweren Strommangellage erlässt der Bundesrat Verordnungen, um Verbrauch und Produktion von Strom in Einklang zu bringen. Davon umfasst sind Sparappelle, Verwendungsbeschränkungen, Kontingentierungen und im Extremfall eine rollierende Netzabschaltung. Die OSTRAL vollzieht die angeordneten Massnahmen des Bundesrats. Nachdem diese Verordnungen über den Zollvertrag in Liechtenstein anwendbar sind, muss die LKW als Verteilnetzbetreiberin und Mitglied der OSTRAL die verordneten Massnahmen umsetzen.

Wurde mit dem Schweizerischen Bundesrat als für die OSTRAL verantwortliche Stelle über eine Berücksichtigung der kritischen liechtensteinischen Infrastruktur im Falle einer Strommangellage diskutiert?

In den Verordnungsentwürfen des Bundesrats zu den Bewirtschaftungsmassnahmen im Falle einer Strommangellage wird auch der Umgang mit verschiedenen kritischen Infrastrukturen im Detail geregelt. Auf Grundlage des Zollvertrages finden diese Bestimmungen auch in Liechtenstein Anwendung.


Kleine Anfrage des Abg. Kaiser Johannes zum Thema: Tätigkeitsbericht Geldspielaufsicht

Obwohl im Rechenschaftsbericht der Regierung die Zahlen zur Geldspielabgabe etc. bekannt wurden, fehlt der Tätigkeitsbericht der Geldspielaufsicht des AVW, des Amtes für Volkswirtschaft. Dieser wird üblicherweise im Frühjahr auf der Webseite des AVW veröffentlicht.

Meine Fragen an die Regierung:

Gibt es einen konkreten Grund für die Verspätung des Tätigkeitsberichts?

Der Tätigkeitsbericht der Geldspielaufsicht im Amt für Volkswirtschaft wurde in der Vergangenheit jeweils zwischen Juli und September des Folgejahres veröffentlicht.

Wann rechnet die Regierung mit der Veröffentlichung des Berichts?

Der Tätigkeitsbericht der Geldspielaufsicht wird auch in diesem Jahr im genannten Zeitraum veröffentlicht werden.


Kleine Anfrage des Abg. Kaufmann Manfred zum Thema: Offene Kommunikation und Veröffentlichung von Informationen und Daten vom Amt für Umwelt

Manfred Kaufmann – VU Landtagsabgeordneter
Foto: ©Paul J. Trummer

In dem vom Amt verfassten Newsletter sowie auf der Webseite des Amts für Umwelt werden einige Informationen zu Aktivitäten in den verschiedenen Abteilungen des Amtes bekannt gegeben. Die Informationen umfassen in der Regel in aller Knappheit das, was auch in der Landeszeitung darüber zu lesen ist. Es fehlt jedoch weitgehend an genaueren Informationen. Zum Beispiel wird auf der Webseite des Amtes berichtet, dass ein Fischotter von einer Fotofalle erfasst wurde oder ein Wolfsnachweis im Steg erfolgte. Über die Ergebnisse des langjährigen Monitorings von Luchsen ist kaum etwas zu erfahren. Auch wurden einige Dutzend Biber in den letzten Jahren gefangen und getötet, worüber auf der Webseite nichts zu erfahren ist.

Die vom Amt für Umwelt erfassten Daten und Informationen sind öffentliches Gut und für die Öffentlichkeit von grossem Interesse, um sich ein Bild über die Situation zum Beispiel der oben erwähnten geschützten Tierarten machen zu können. Weitere Tierarten wie die Fledermäuse, seltene geschützte Vogelarten und andere sind gemäss Naturschutzgesetz in einem Monitoring zu überwachen. Die benachbarten Kantone St. Gallen und Graubünden stellen auf ihren Webseiten aktuelle und auf Karten erfasste Informationen zur Verfügung, was auch in Liechtenstein sehr wünschenswert wäre. Die Daten müssten in einem kurzen, erklärenden Text sowie auf einer Landeskarte ersichtlich sein. Die Daten sollten möglichst aktuell veröffentlich werden. Hierzu meine Fragen:

Wie können interessierte Fachleute oder allgemein interessierte Personen an die vom Amt für Umwelt erfassten Daten gelangen?

Umweltdaten werden auf der Internetseite des Amts für Umwelt, in Publikationen der Naturkundlichen Forschung, im Rechenschaftsbericht der Regierung und in Medienmitteilungen publiziert. Fragen zu spezifischen Umweltinformationen können zudem direkt an das Amt für Umwelt gerichtet werden. Im Rahmen des Umweltinformations- und Datenschutzgesetzes und unter der Voraussetzung, dass die Daten beim Amt für Umwelt vorliegen, erhalten Fachleute und allgemein interessierte Personen die gewünschten Informationen.

Wie ist zum Beispiel zu erfahren, wie viele Luchse in Liechtenstein leben, wie sich deren Bestand entwickelt und wo sich die Tiere aufhalten?

Informationen zu den in Liechtenstein festgestellten Luchsen wurden seit 2019 jährlich im Rechenschaftsbericht der Regierung publiziert. Seit 2023 werden auf der Internetseite des Amts für Umwelt die Wolfs- und Bärennachweise publiziert und laufend aktuell gehalten. Die Aufnahme der Luchsnachweise in dieses System ist gegenwärtig in Arbeit.

Da in der benachbarten Schweiz noch gar keine oder nur in Notfällen Biber aus dem Lebensraum entnommen werden, in Liechtenstein aber bereits einige Dutzend Biber getötet wurden, müsste in Erfahrung gebracht werden können, wie viele Individuen dieser geschützten Art zu welcher Zeit, an welchen Orten und mit welcher Begründung gefangen und getötet wurden. Wie sieht die Regierung dies?

Die Entnahme von Bibern bedarf einer Bewilligung, in der die Gründe ausgeführt sind. Biberentnahmen werden im Rahmen der Berichterstattungspflicht der Berner Konvention zur Kenntnis gebracht. Im Rahmen des Umweltinformations- und Datenschutzgesetzes gibt das Amt für Umwelt Informationen zu Biberentnahmen an die Öffentlichkeit ab.

Gibt es geschützte oder seltene Tierarten, deren Bestand in Liechtenstein gefährdet ist?

Ja. Dazu gehören beispielsweise ganze Artengruppen wie Amphibien und Reptilien sowie Zehnfusskrebse. Ebenso gibt es unter den Vögeln und Fischen sowie Säugetieren in Liechtenstein einzelne Arten, welche in ihrem Bestand gefährdet sind.

Wie erfolgt hierbei, Frage 4, das Monitoring und wo sind die Daten und Informationen dazu erhältlich?

Die Übersicht über alle roten Listen der gefährdeten Arten werden jährlich in der Umweltstatistik publiziert. Dort befindet sich auch die Angabe der Originalquelle. Meist handelt es sich dabei um Forschungsbänder der Naturkundlichen Forschung des Fürstentums Liechtenstein, welche auf der Internetseite des Amts für Umwelt publiziert sind. In diesen wiederum sind die Monitoringdaten, also der Gefährdungsstatus pro Art sowie die aktuelle und historische Verbreitung, zu finden. Exemplarisch werden auch jährlich eine bis drei solcher Karten in der Umweltstatistik publiziert.


Kleine Anfrage des Abg. Frick Peter zum Thema: Megaprojekt «Lünersee II»

Abgeordneter Peter Frick

In einem Gastbeitrag von Egon Oehri in der «lie:zeit»-Ausgabe vom Mai 2024 soll in Vorarlberg in den nächsten Jahren das grösste Pumpspeicherkraftwerk in Österreich entstehen. Dies mit 1000 Megawatt Leistung und einem finanziellen Projektvolumen von rund EUR 2 Mia. Man spricht hier vom Megaprojekt «Lünerseewerk II». Mit dieser gewaltigen Leistung wäre es laut einer Meldung aus dem Landhaus Bregenz möglich, nicht nur ganz Vorarlberg mit Energie zu versorgen, sondern auch die Regionen rund um Vorarlberg. Nun, nach dem Hörensagen wird hier nicht reichen, daher habe ich vier Fragen an die Regierung.

Wurde die Regierung bezüglich des Projekts «Lünerseewerk II» von unserem Nachbarn Österreich kontaktiert?

Nein, die Regierung wurde seitens der Vorarlberger Landesregierung oder der illwerke vkw AG zum Projekt Lünerseewerk II bislang nicht kontaktiert

Kann sich die Regierung eine Beteiligung von Seiten unseres Landes an diesem Projekt vorstellen?

Ja, die Regierung würde eine Beteiligung der Liechtensteinischen Kraftwerke am Projekt Lünerseewerk II begrüssen. Diese wäre sowohl im Sinne der Eignerstrategie der LKW als auch der Energiestrategie 2030.

Wenn es Gespräche dazu gab, was waren deren Kernthemen?

Siehe Frage 1.

Wie sieht das weitere Vorgehen der Regierung bezüglich dieses Projektes aus?

Die LKW prüfen laufend Möglichkeiten, sich an Kraftwerksbauten zu beteiligen. So ist es den LKW gelungen, sich am Projekt Chlus der Repower AG zu beteiligen. Ebenfalls haben die LKW bereits vor Jahren gegenüber der illwerke vkw AG ihr Interesse an Beteiligungen deponiert. Die LKW stehen regelmässig im Austausch mit der illwerke vkw AG und werden ihr Interesse an einer Beteiligung am Projekt Lünerseewerk II weiter aufrechterhalten.


Kleine Anfrage des Abg. Rehak Thomas zum Thema: Interpretation des Programmauftrages beim LRF

Thomas Rehak, DpL-Landtagsabgeordneter

Gemäss gesetzlichem Programmauftrag Art. 7 des LRFG hat der Liechtensteinische Rundfunk, LRF, für die objektive und umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen zu sorgen. Im Zuge der anstehenden Spitalabstimmung vom 16. Juni 2024 sendete Radio L gemäss einer Analyse des «Liechtensteiner Vaterland» im sechswöchigen Abstimmungskampf bis zum Versand der Abstimmungsunterlagen lediglich 25,6 Minuten an selbst produziertem Inhalt mit Bezug zur besagten Volksabstimmung.

Handelt es sich bei der Spitalabstimmung aus Sicht der Regierung um eine wichtige politische Frage im Sinne des Programmauftrages des LRF?

Ja.

Hat der LRF aus Sicht der Regierung mit einer Sendeleistung von 25,6 Minuten im sechswöchigen Abstimmungskampf für eine umfassende Information der Allgemeinheit im Sinne des Programmauftrages gesorgt?

Zu welchen Anteilen waren die 25,6 Sendeminuten auf Pro- und Contra-Lager verteilt und wurde damit die Objektivität im Sinne des Programmauftrages gewahrt?

zu Fragen 2 und 3: Die Aussage, dass Radio Liechtenstein im Zuge der anstehenden Spitalabstimmung vom 16. Juni 2024 im sechswöchigen Abstimmungskampf bis zum Versand der Abstimmungsunterlagen lediglich 25.6 Minuten an selbst produziertem Inhalt mit Bezug zur besagten Volksabstimmung sendete, kann durch die Regierung nicht bestätigt werden. Gemäss Auskunft des LRF beziehen sich die 25.6 Minuten vermutlich ausschliesslich auf die auf der Webseite verfügbaren bzw. nachhörbaren Berichte. Weitere Einzelmeldungen und Berichte, die auf der Webseite nicht abrufbar sind, wurden hier mutmasslich nicht berücksichtigt. Die Regierung hat jedenfalls keine Veranlassung, die Erfüllung des Programmauftrags in Zweifel zu ziehen.

Wer trägt beim LRF die Verantwortung für die Planung, Koordination und Umsetzung der redaktionellen Berichterstattung zur Spitalabstimmung?

Innerhalb des LRF zeichnet sich für die Planung, Koordination und Umsetzung der redaktionellen Berichterstattung die Leitung Information verantwortlich.

Wie rechtfertigt es die Regierung, dass der öffentlich-rechtliche LRF im Vergleich zum kleinen Privatsender 1FLTV im besagten Abstimmungskampf nur einen Bruchteil der Informationsleistung angeboten hat?

Der LRF bewerkstelligt an 365 Tagen im Jahr ein Vollprogramm. Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Ausgewogenheit bearbeitet der LRF alle relevanten Tagesthemen gleichermassen.


Kleine Anfrage des Abg. Rehak Thomas zum Thema: Rechenschaftsbericht der Medienkommission

Gemäss Art. 42 ff. des LRFG ist die Medienkommission zuständig für Entscheidungen über behauptete Verletzungen von Bestimmungen des LRFG durch den LRF und seine Organe. Nachdem im Januar 2023 durch eine Recherche des «Liechtensteiner Volksblatts» diverse Vorwürfe gegen den LRF aufgebracht wurden, führte die Medienkommission auf Antrag des LRF-Verwaltungsrates ein entsprechendes Verfahren durch. In dieser Verwaltungssache erging am 24. April 2023 unter dem Aktenzeichen 701/2023-12178 die Entscheidung der Medienkommission. Es wurde festgestellt, dass der LRF Art. 14 Abs. 1 des LRFG und damit den in Art. 5 festgelegten Grundsatz der Unabhängigkeit von Personen und Organen verletzt hat.

Es war das erste Mal, dass die Medienkommission gemäss LRFG tätig werden musste. Die Kommission holte in dem Verfahren verschiedene Stellungnahmen ein, sichtete Unterlagen sowie die beanstandete Berichterstattung des LRF und fertigte schliesslich einen Entscheid aus. Trotz dieses erheblichen und ausserordentlichen Aufwandes findet sich im Rechenschaftsbericht 2023 jedoch kein Wort von dieser Tätigkeit der Medienkommission. Auch im Geschäftsbericht 2023 des LRF wird dieses ausserordentliche Ereignis nicht thematisiert.

Was war der Grund, dass die Rüge gegen den LRF im Rechenschaftsbericht 2023 nicht erwähnt wird?

Wer hat entschieden, dass das Verfahren und der Entscheid der Medienkommission nicht im Rechenschaftsbericht abgebildet werden sollen?

zu Frage 1 und 2: Die Medienkommission hat in ihrem Urteil von 24. April 2023 festgehalten, auf eine Anordnung zur Veröffentlichung ihrer Entscheidung durch den LRF gemäss Art. 44 Abs. 4 LRFG zu verzichten. Konsequenterweise geht die Medienkommission in ihrem Bericht an die Regierung, welche in den Rechenschaftsbericht aufgenommen wurde, auch nicht explizit auf diese Entscheidung ein. Sie erwähnt aber, dass sie sich im Jahr 2023 mit dem LRF beschäftigt hat.

Weshalb wird die Rüge gegen den LRF nicht im Geschäftsbericht 2023 des LRF erwähnt?

Die Regierung hat in Übereinstimmung mit Art. 46 LRFG den Jahresbericht des LRF genehmigt. Die Festlegung der Inhalte und dessen Ausgestaltung obliegt dem Verwaltungsrat.

Welche Konsequenzen hat der LRF aus der Rüge der Medienkommission gezogen und gibt es dazu irgendwelche öffentlich einsehbaren Dokumente?

Der LRF hat interne organisatorische Massnahmen erlassen, ein Redaktionsstatut erstellt und die Mitarbeitenden geschult.