Nach Ablauf der Vernehmlassungsverfahren, in denen keine Stellungnahmen eingingen, hat die Regierung in ihrer Sitzung vom 27. Februar 2024 im Bereich der Gesamtarbeitsverträge folgende Beschlüsse gefasst:
Für alle 15 Branchen, in denen derzeit ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag gilt, wurden neue Lohn- und Protokollvereinbarungen allgemeinverbindlich erklärt. Es sind dies folgende Branchen: das Autogewerbe, das Baumeister- und Pflästerergewerbe, das Detailhandelsgewerbe, das Elektro-, Elektronik- und Medientechnikgewerbe, das Gärtner- und Floristengewerbe, das Gebäudereinigungs- und Hauswartdienstegewerbe, das Gipser-, Maler- und Gerüstbaugewerbe, das Haustechnik- und Spenglergewerbe, das Informatikgewerbe, das Metallgewerbe, das Schreinergewerbe, das Raumausstatter- und Bodenlegergewerbe, das Ofenbauer- und Plattenlegergewerbe, das Zimmermeister- und Dachdeckergewerbe sowie der Personalverleih.
Für drei dieser Branchen, nämlich für das Gebäudereinigungs- und Hauswartdienstegewerbe, das Gipser-, Maler- und Gerüstbaugewerbe sowie das
Zimmermeister- und Dachdeckergewerbe, wurde die bestehende Allgemeinverbindlichkeit des Gesamtarbeitsvertrages verlängert. Neue Gesamtarbeitsverträge wurden für das Baumeister- und Pflästerergewerbe, das Elektro-, Elektronik- und Medientechnikgewerbe, das das Gärtner- und Floristengewerbe, das Haustechnik- und Spenglergewerbe, das Ofenbauer- und Plattenlegergewerbe, Raumausstatter- und Bodenlegergewerbe und das Schreinergewerbe allgemeinverbindlich erklärt.
Die neuen Bestimmungen gelten ab 1. April 2024.