Verordnungen zur Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen

Nach Ablauf der Vernehmlassungsverfahren, in denen keine Stellungnahmen eingingen, hat die Regierung in ihrer Sitzung vom 27. Februar 2024 im Bereich der Gesamtarbeitsverträge folgende Beschlüsse gefasst:

Für alle 15 Branchen, in denen derzeit ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag gilt, wurden neue Lohn- und Protokollvereinbarungen allgemeinverbindlich erklärt. Es sind dies folgende Branchen: das Autogewerbe, das Baumeister- und Pflästerergewerbe, das Detailhandelsgewerbe, das Elektro-, Elektronik- und Medientechnikgewerbe, das Gärtner- und Floristengewerbe, das Gebäudereinigungs- und Hauswartdienstegewerbe, das Gipser-, Maler- und Gerüstbaugewerbe, das Haustechnik- und Spenglergewerbe, das Informatikgewerbe, das Metallgewerbe, das Schreinergewerbe, das Raumausstatter- und Bodenlegergewerbe, das Ofenbauer- und Plattenlegergewerbe, das Zimmermeister- und Dachdeckergewerbe sowie der Personalverleih.

Für drei dieser Branchen, nämlich für das Gebäudereinigungs- und Hauswartdienstegewerbe, das Gipser-, Maler- und Gerüstbaugewerbe sowie das

Zimmermeister- und Dachdeckergewerbe, wurde die bestehende Allgemeinverbindlichkeit des Gesamtarbeitsvertrages verlängert. Neue Gesamtarbeitsverträge wurden für das Baumeister- und Pflästerergewerbe, das Elektro-, Elektronik- und Medientechnikgewerbe, das das Gärtner- und Floristengewerbe, das Haustechnik- und Spenglergewerbe, das Ofenbauer- und Plattenlegergewerbe, Raumausstatter- und Bodenlegergewerbe und das Schreinergewerbe allgemeinverbindlich erklärt.

Die neuen Bestimmungen gelten ab 1. April 2024.