eGD: Überprüfung der Gesundheitsdienstleistenden

Leserbrief von Carmen Sprenger-Lampert, Triesen

Die Regierung informierte, dass an ihrer Sitzung vom 27. Februar 2024 die Abänderung der Verordnung über das elektronische Gesundheitsdossier (eGD) beschlossen wurde. Es wurde definiert, ab wann die Speicherpflicht-Frist von 90 Tagen zu berechnen ist. Auch wurde eine rechtliche Grundlage für die Datenauswertung durch das Amt für Gesundheit zur Überprüfung der Speicherpflicht geschaffen. Es handle sich um ein Instrument, das zur Überprüfung der Speicherpflicht der Gesundheitsdienstleistenden diene. Ein Hinweis auf die Bestrafung im Widerhandlungsfall wird ebenso erwähnt.

Worauf basiert die Notwendigkeit dieser Verordnungsanpassung? Sagte der Gesundheitsminister im Zuge des erfolgten eGD-Wahlkampfes mehrfach, dass die eGD-Einführung sinnesgemäss erfolgreich verläuft. Ist dem nicht so?

Hingegen wurde das eGD-Gesetz in Bezug auf das aus der Datenschutzbeschwerde resultierende rechtskräftige Verbot in Sachen Zweckbindung trotz abgelaufener Frist bisher nicht angepasst.

Wie lässt sich dieses ungleiche Vorgehen erklären? Die Tatsache, dass die Regierung die Verordnung im Alleingang ändern kann und für eine Gesetzesänderung den Landtag benötigt, soll aber bitte nicht als Antwort dienen.

Kann es sein, dass die Regierung lieber die Gesundheitsdienstleistenden kontrolliert und Bestrafung androht, anstatt ein von der Datenschutzstelle auferlegtes Verbot im eGD-Gesetz anzupassen? Wie steht es dabei um die Rechtssicherheit?

Generell ist auf allen Ebenen bzw. in allen Berufssparten die immer grösser werdende Bürokratie zu hinterfragen. Wo ist der Nachweis des Nutzens dafür? Fakt ist, dass die daraus resultierenden Aufgaben die Berufsleute von ihrem eigentlichen Tun abhalten. Die Bauern taten ihren Unmut kürzlich in Brüssel kund. Es hat einen Grund, warum sich ein Mensch nicht als Sekretär oder Systemadministrator betätigen möchte und sich explizit für die Ausbildung zum Arzt, Bauer usw. entschieden hat. Respekt und Empathie grüssen.