Abänderung der Token- und VT-Dienstleister-Verordnung

Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 16. Januar 2024 die Verordnung über die Abänderung der Token- und VT-Dienstleister-Verordnung, die Verordnung über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung, die Verordnung betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine, die Verordnung betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in Belarus sowie die Verordnung über die Finanzdienstleistungs-Schlichtungsstellen-Verordnung (FSV ) beschlossen.

Am 6. Dezember 2023 hat der Hohe Landtag wesentliche Änderungen am Token- und VT-Dienstleister-Gesetz (TVTG) sowie an entsprechenden Verordnungen beschlossen, die am 1. Februar 2024 in Kraft treten. Das TVTG etabliert in verschiedenen Artikeln eine Verordnungskompetenz, die durch die Token- und VT-Dienstleister-Verordnung (TVTV) ausgeübt wird.

Den Kernpunkt der Anpassung bilden die Einführung eines vereinfachten Registrierungsverfahrens für Finanzintermediäre sowie die terminologische Anpassung an den Begriff „Kryptowerte“ in den obigen Verordnungen. Das vereinfachte Registrierungsverfahren zielt darauf ab, spezialgesetzlich hochregulierten Finanzintermediären eine schnelle und bürokratiearme Registrierung als VT-Dienstleister zu ermöglichen, wodurch die Attraktivität des Standorts für innovative Finanzdienstleistungen weiter gestärkt werden soll.