Kleine Anfragen an Regierungsrat Manuel Frick

Regierungsrat Manuel Frick

Kleine Anfrage der Abg. Bühler-Nigsch Dagmar zum Thema: Runder Tisch Armut

Abgeordnete Dagmar Bühler-Nigsch

Der langersehnte Armutsbericht liegt seit einem halben Jahr vor. Am 22. Mai 2023 gab es eine öffentliche Präsentation durch das Amt für Statistik und das Ministerium für Präsidiales und Finanzen im Fürst-Johannes-Saal, an der auch zahlreiche Vertretende von zivilgesellschaftlichen Organisationen (NGOs) teilnahmen. Jetzt am 14. November fand anlässlich des «4. Round Table Armut» der Caritas mit verschiedenen NGOs eine erneute Präsentation durch das Amt für Statistik statt.

Handelt es sich bei der Veranstaltung vom 14. November um die vom Gesellschaftsminister in der Kleinen Anfrage von September in Aussicht gestellte Veranstaltung mit interessierten Systempartnern zur Definition von ganzheitlichen Handlungsfeldern und vertieften Analysen?

Nein. Entgegen der Fragestellung wurde in der Beantwortung der Kleinen Anfrage vom September keine «Veranstaltung mit interessierten Systempartnern zur Definition von ganzheitlichen Handlungsfeldern und vertieften Analysen» in Aussicht gestellt.

Wenn ja, weshalb erfolgte ein halbes Jahr nach Erscheinen des Armutsberichts nochmals im sehr ähnlichen Teilnehmerkreis eine Präsentation des statistischen Armutsberichts?

Siehe Antwort auf Frage 1.

Wer war vom Ministerium für Gesellschaft und Kultur am Runden Tisch mit dabei und was sind die Erkenntnisse?

Das Ministerium für Gesellschaft und Kultur war durch das Amt für Soziale Dienste am genannten Runden Tisch vertreten, den die Caritas Liechtenstein organisiert hat. In der Diskussion zeigte sich, dass nach dem Erscheinen des Armutsberichts und der eruierten Zahlen nun alle Beteiligten – sowohl die staatlichen Stellen als auch NGOs – gefordert sind, die Handlungsfelder zu eruieren und mögliche Massnahmen auszuarbeiten.

Wann ist mit konkreten Handlungsempfehlungen und Massnahmen zu rechnen?

Unter der Leitung des Amtes für Soziale Dienste ist im ersten Quartal 2024 ein Workshop mit ausgewählten NGOs und Fachleuten geplant.

Wie wurde der zeitliche Fahrplan unter Einbezug der involvierten Amtsstellen festgelegt?

Bei der geplanten Veranstaltung Anfang 2024 soll ein Zeitplan festgelegt werden.


Kleine Anfrage des Abg. Kaufmann Georg zum Thema: Stärkung der Pflegeberufe

Abgeordneter Georg Kaufmann

Die Familienhilfe Liechtenstein, die Lebenshilfe Balzers, die Stiftung Liechtensteinische Alters- und Krankenhilfe sowie das Liechtensteinische Landesspital gelangten vor einiger Zeit an den Landtag mit der Bitte, Gelder zu sprechen, um den Pflegeberuf zu stärken. In Anlehnung an die vom Schweizer Volk deutlich angenommene Schweizer Pflegeinitiative sollen damit auch in Liechtenstein Massnahmen zur Stärkung der Pflege in die Wege geleitet werden, um dem zunehmenden Bedarf in der ambulanten und stationären Pflege gerecht zu werden, konkurrenzfähig zu bleiben und den Anschluss nicht zu verpassen.

Der Landtag hat im Rahmen der Budgetdebatte im November Gelder in der Höhe von insgesamt CHF 2‘308‘000 gesprochen, welche ab dem 1. Januar 2024 zur Verfügung stehen sollten. Nun hat die Regierung noch einige Abklärungen zu treffen, welche allenfalls zu einer Verzögerung führen könnten.

Wie weit ist die Regierung mit den zusätzlichen Abklärungen?

Die Regierung hat für die weitere Prüfung der Anträge ein externes Gutachten in Auftrag geben.

Kann der Termin vom 1. Januar 2024 eingehalten werden?

Das Gutachten soll Anfang 2024 vorliegen.

Falls nein, bis wann rechnet die Regierung mit der endgültigen Klärung der Auszahlungsmodalitäten?

Nach Eingang und Prüfung des externen Gutachtens können die Anträge neuerlich geprüft und beurteilt werden.

Wird die Regierung in diesem Fall eine rückwirkende Auszahlung per 1. Januar 2024 ins Auge fassen?

Eine rückwirkende Auszahlung per 1. Januar 2024 ist möglich und wünschenswert.


Kleine Anfrage des Abg. Kaufmann Manfred zum Thema: Bisherige Nutzung der Energiekostenpauschale

Manfred Kaufmann, VU-Abgeordneter

Aufgrund der gestiegenen Energiekosten hatte der Landtag der Einführung und später der Verlängerung der Energiekostenpauschale bis zum 31. Dezember 2023 zugestimmt. Ebenfalls wurde die Einkommensgrenze für die anspruchsberechtigten Haushalte im Laufe des Jahres 2023 angehoben. Die Energiekostenpauschale ist ein gutes Mittel, um diejenigen Personen finanziell zu unterstützen, welche es brauchen. Ebenfalls begrüsse ich die finanzielle Unterstützung der energieintensiven Unternehmen mittels dem Energiekostenzuschuss sehr.

Dies führt mich zu folgenden Fragen:

Wie viele anspruchsberechtigte Haushalte haben bis anhin vom Antrag der Energiekostenpauschale Gebrauch gemacht? Bitte um Angabe in absoluten Zahlen und in Prozent vom Total der anspruchsberechtigten Haushalte beziehungsweise der genehmigten und nichtgenehmigten Anträge.

Bis anhin sind 3’542 Anträge gestellt worden. Somit haben rund 48% der geschätzten 7400 anspruchsberechtigten Haushalte bislang einen Antrag gestellt. Bisher erhielten 2’914 Haushalte eine finanzielle Unterstützung. 215 Haushalte erhielten einen negativen Entscheid. 413 Anträge sind noch zu bearbeiten. Von den bisher bearbeiteten 3’129 Anträgen erhielten 93% einen positiven Entscheid und 7% einen negativen Entscheid.

Wie hoch sind die gemäss Frage 1 ausbezahlten Energiekostenpauschalen und wie viel ist noch zu erwarten?

An die bisher unterstützten 2’914 Haushalte wurden bislang CHF 2.8 Mio. ausgezahlt. Insgesamt ist von Gesamtkosten zwischen CHF 3.4 Mio. und CHF 3.7 Mio. auszugehen.

Wie viele Anträge für den Energiekostenzuschuss an energieintensive Unternehmen wurden bis anhin beantragt und wie viele wurden davon genehmigt beziehungsweise abgelehnt? Bitte um Aufteilung nach Branchen.

Beim Amt für Volkswirtschaft sind bisher 53 Anträge für einen Energiekostenzuschuss eingereicht worden. 36 Anträge mussten aufgrund einer zu hohen Gewinnmarge oder einer zu tiefen Energieintensität abgelehnt werden. Ein Antrag wurde doppelt eingereicht. Ein Antrag ist noch in Bearbeitung bzw. in rechtlicher Abklärung. Von den 15 genehmigten Anträgen stammen 10 aus den Branchen «Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie», 2 aus dem Bereich «Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren» und je ein Antrag aus den Branchen «Information und Kommunikation», «Land- und Forstwirtschaft, Fischerei» sowie «Sonstige Dienstleistungen».

Wie viele anspruchsberechtigte energieintensive Unternehmen gibt es?

Aktuell gibt es 15 anspruchsberechtigte energieintensive Unternehmen.

Welche betragsmässigen Summen wurden bis anhin als Energiekostenzuschuss an energieintensive Unternehmen genehmigt beziehungsweise ausbezahlt und wie viel ist noch zu erwarten? Bitte um Aufteilung nach Branchen.

Bisher wurden für die ersten drei Quartale im laufenden Jahr CHF 233’000 als Energiekostenzuschuss an 14 anspruchsberechtigte energieintensive Unternehmen ausbezahlt. Nach heutigem Stand ist für das vierte Quartal 2023 mit einer Summe von ca. CHF 80’000.00 zu rechnen. Rund ein Drittel der ausbezahlten Beiträge ging an die Betriebe in der Branche «Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie», knapp die Hälfte an Betriebe im Bereich «Verarbeitende Gewerbe/Herstellung von Waren». Die weiteren Beträge verteilen sich auf die Branchen «Information und Kommunikation», «Land- und Forstwirtschaft/Fischerei» sowie «Sonstige Dienstleistungen».


Kleine Anfrage des Abg. Vogt Günter zum Thema: Allianz Landesspital mit dem Kantonsspital Graubünden

Abgeordneter Günter Vogt

Das Landesspital Liechtenstein und das Kantonsspital Graubünden sind seit zehn Jahren Partner in einer strategischen Allianz. Eine ranghohe Delegation aus dem Fürstentum Liechtenstein, angeführt von Regierungsrat Manuel Frick, besuchte im Juni 2023 das Kantonsspital Graubünden.

Der CEO des KSGR führte dazu in einer Pressemitteilung aus: «Die langjährige und erfolgreiche Zusammenarbeit mit dem Landesspital Liechtenstein kommt der Bevölkerung des Fürstentums und der Region zugute: Die Patientinnen und Patienten erhalten so in Wohnortsnähe Zugang zu spezialisierter und hochspezialisierter Medizin. Die enge Kooperation zwischen dem Regionalspital in Vaduz und dem hochspezialisierten Zentrumsspital in Chur ist darum sinnvoll, weil sich die beiden Partner ideal ergänzen und nicht konkurrenzieren. Das ist der Schlüssel zum Erfolg für eine wohnortsnahe Versorgung in Liechtenstein unter Berücksichtigung der Aspekte Flexibilität, Fachkräftemangel und Wirtschaftlichkeit.»

Im Bündnerland läuft aktuell eine hitzige Diskussion. Das Kantonsspital Graubünden in Chur soll keine Intensivmedizin für Neugeborene oder auch jugendliche bis 18 Jahren mehr anbieten dürfen. Davon betroffen wären auch die Eltern schwer kranker Babys und Jugendlicher in Liechtenstein.

Dazu meine Fragen:

Wurden beim Besuch in Juni Ausführungen zur folgenden Spitalstrategie des Kantons gemacht oder wann hat das Ministerium von dieser Strategieänderung erfahren?

Es wurde vom Kantonsspital Graubünden seit dem vergangenen Juni keine Strategieänderung vorgenommen. Vielmehr besteht seit Jahren zwischen den Kantonen eine Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin, die darauf abzielt, gewisse Bereiche im Interesse einer bedarfsgerechten, qualitativ hochstehenden und wirtschaftlich erbrachten medizinischen Versorgung zu koordinieren und konzentrieren. In diesem Zusammenhang finden derzeit in der Schweiz unter anderem Diskussionen betreffend die Intensivpflege von Neugeborenen statt und darüber, in welchen Spitälern gewisse Leistungen angeboten werden sollen.

Betroffen vom in der Einführung erwähnten Strategiewechsel sind die Neonatologie, die Kindertraumatologie und die Kinderonkologie. In diesen Bereichen dürfe das Kantonsspital Graubünden keine Behandlungen mehr durchführen. Wie sieht das zuständige Ministerium diesen Strategiewechsel?

Das Ministerium für Gesellschaft und Kultur verfolgt die gesundheitspolitischen Entwicklungen in der Schweiz, kann sich in die Entscheidungsfindung aber nicht aktiv einbringen.

Aufgrund dessen, dass die Versorgung der Schwächsten im Kantonsspital Graubünden in akuter Gefahr ist, weil der Fortbestand der Kinderintensivstation im Kantonsspital Graubünden gefährdet ist, wurde eine Petition in Graubünden lanciert. Welchen Einfluss hat Liechtenstein aufgrund der bestehenden Vereinbarungen auf diese Entscheide?

Siehe Antwort zu Frage 2.

Sofern diese Versorgung in Zukunft im Kantonsspital Graubünden nicht mehr möglich ist, was plant die Regierung für diesen Bereich zukünftig?

Die Regierung hat auch mit anderen Zentrumsspitälern Verträge abgeschlossen und evaluiert die Versorgungsituation laufend.

Besteht zum Thema «hochspezialisierte Medizin» eine Strategie seitens Liechtensteins zu diesem Thema?

Liechtenstein verfügt nicht über eine Strategie zum Thema «hochspezialisierte Medizin». Allerdings besteht ein Netz an Vertragsspitälern, das die verschiedenen Leistungsbereiche – auch Intensivpflege für Kinder – abdeckt. Die geltenden Spitallisten sind im Internet über das Serviceportal des Amts für Gesundheit abrufbar.


Kleine Anfrage des Abg. Wohlwend Mario zum Thema: Beunruhigende Kennzahlen und Indikatoren im Gesundheitswesen?

Abgeordneter Mario Wohlwend

Die Gesundheitsdienstleister in Liechtenstein stehen vor Herausforderungen wie der demografischen Entwicklung, dem steigenden Pflegebedarf, dem Fachkräftemangel und den steigenden Kosten bei gleichbleibender Qualität. Anlässlich einer Medienorientierung am 22. Mai 2023 präsentierten Regierungsrat Manuel Frick, Eva Mödlagl vom Amt für Gesundheit und Thomas Hasler vom Liechtensteinischen Krankenkassenverband elf mögliche Massnahmen zur Eindämmung der steigenden Gesundheitskosten.

Drei mögliche Massnahmen sollen in einem nächsten Schritt vertieft und geprüft werden. Eine davon ist die Revision der Bedarfsplanung. Am Freitagabend, 3. November 2023, im Gemeindesaal Gamprin anlässlich des Gesundheitsforums war vom Gesundheitsminister zu hören, dass Managed-Care-Modelle geprüft werden sollen. Die Geschäftsführerinnen der LKV, Angela-Livia Amann und Sara Risch, betonten in einem Interview am vergangenen Freitag die Notwendigkeit geeigneter Rahmenbedingungen, um das Gesundheitssystem effizient zu gestalten. Sie schlugen alternative Versicherungsmodelle vor und forderten Mut zu neuen Ansätzen.

Wie wird die Effizienz des Mitteleinsatzes im Gesundheitswesen gemessen und bewertet?

Im Krankenversicherungsgesetz sind Bestimmungen über die Wirtschaftlichkeit der Behandlung enthalten. Die Überprüfung erfolgt durch Kassen und Kassenverband gemäss dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren.

Welche Massnahmen werden ergriffen, um die Zugänglichkeit der Versorgung durch Hausärzte oder Alternativen auch in Zukunft zu gewährleisten?

Die Regierung hat die Landesgesundheitskommission damit beauftragt, die Machbarkeit verschiedener Vorschläge zu prüfen und Vorgehensvorschläge zur konkreten Umsetzung zu unterbreiten. Mit erster Priorität wird derzeit das Thema «Weiterentwicklung Berufe» behandelt. Im nächsten Schritt sollen neue Versorgungsmodelle näher untersucht werden.

Nach welchen Kriterien wird die Ergebnisqualität im Gesundheitswesen gemessen und überwacht?

Die Ergebnisqualität wird im stationären Bereich vom «Nationalen Verein für Qualitätsentwicklung in Spitälern und Kliniken» (ANQ) gemessen und vergleichend evaluiert. Liechtenstein ist seit Anbeginn Mitglied des ANQ. Messkriterien des ANQ sind postoperative Wundinfektionen, Sturz und Dekubitus, ungeplante Rehospitalisation sowie das Implantatsregister SIRIS für Hüfte und Knie. Ein schweizweiter Vergleich der stationären Leistungserbringer ist über die Homepage des ANQ für jede interessierte Person einsehbar.

Im ambulanten Bereich bestehen mit den Leistungserbringerverbänden Vereinbarungen zur Qualitätssicherung. Darin werden verschiedene Massnahmen wie Prozess- und Behandlungsqualität, Fort- und Weiterbildung sowie Qualitätszirkel definiert und eingefordert. Die Leistungserbringerverbände müssen jährlich einen Bericht über diese Massnahmen einreichen. Eine Zusammenfassung über die Einhaltung der Berichtspflicht ist auf der Homepage des Amtes für Gesundheit veröffentlicht.

Können die Liechtensteinerinnen und Liechtensteiner im Jahr 2025 mit alternativen Versicherungsmodellen rechnen?

Alternative Versicherungsmodelle können von den Kassen heute schon angeboten werden. Gesetzgeber und Regierung gestalten lediglich die Rahmenbedingungen hierfür. Ob es im 2025 solche Modelle geben wird, kann die Regierung daher nicht beantworten. Es ist aber im nächsten Jahr eine Überprüfung der gesetzlichen Rahmenbedingungen vorgesehen.

Wie wird die Patientenzufriedenheit im Gesundheitswesen erfasst und bewertet?

Siehe dazu die Antwort auf Frage 3. Ausserdem führt das Landesspital Zufriedenheitsbefragungen durch. Für das erste Halbjahr 2023 wurde eine sehr hohe Zufriedenheit von Patientinnen und Patienten am Landesspital festgestellt.


Kleine Anfrage der Abg. Bühler-Nigsch Dagmar zum Thema: Einheitlichkeit von staatlichen Leistungen

Abgeordnete Dagmar Bühler-Nigsch

Die Berechnung des Existenzminimums ist seit Längerem ein Thema, da es von Fall zu Fall anders berechnet wird. Eine Einheitlichkeit sucht man hier vergebens und auch diverse Kleine Anfragen brachten keine Vereinheitlichung. Nun ist eine neue Auffälligkeit hinzugekommen.

Der Anspruch der Energiekostenpauschale (EKP) berechnet sich beispielsweise anders als jener auf die Prämienverbilligung für die Krankenkasse oder die Mietbeiträge für Familien – nicht nur betragsmässig (EKP: CHF 100’000, Prämienverbilligung: CHF 77’000, Mietbeiträge CHF 80‘000), sondern auch was den Zivilstand angeht. So berechnet man beispielsweise bei verheirateten Paaren, die getrennt leben, bei der Energiekostenpauschale das Einkommen pro Haushalt, bei der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung werden die Einkommen zusammengerechnet.

Da fragt man sich, ob hier eine Vereinheitlichung nicht doch mehr Sinn ergeben würde. Es kann sein, dass verheiratete Paare sich aus Loyalität nicht scheiden lassen, da einer der Partner durch ein Pensionskassen-Splitting womöglich grössere Nachteile hätte. Dennoch wollen sie selbständig ihre Kosten bestreiten.

Wie viele verheiratete Paare in Liechtenstein leben getrennt?

Das ist der Regierung nicht bekannt.

Warum wird bei der Energiekostenpauschale getrennt gerechnet und bei der Prämienverbilligung aber nicht?

Die Energiekostenpauschale wird pro Haushalt ausgerichtet. Dabei werden die Einkommen aller im Haushalt lebenden Personen berücksichtigt. Die Prämienverbilligung wird hingegen pro Person ausgerichtet. Aufgrund der Unterhaltspflicht der Ehegatten hat der Landtag im Gesetz verschiedene Einkommensgrenzen festgelegt.

Die Betragsgrenze von CHF 100’000 wurde aus dem Armutsbericht abgeleitet. Ist die Anhebung der Einkommensgrenze bei der Energiekostenpauschale ein Indiz dafür, dass eine Überarbeitung der Einkommensgrenzen generell erfolgt oder wird das alles situativ angepasst?

Die Erhöhung der Beitragsgrenze auf CHF 100’000 orientierte sich (wie im BuA Nr. 75/2023 ausgeführt) an der Interpellationsbeantwortung betreffend die steuerliche Entlastung des Mittelstandes für einen Haushalt mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern. Es gilt zu unterscheiden zwischen Leistungen, die pro Haushalt und solche, die pro Person ausgerichtet werden.

Wie sieht es die Regierung? Sollte man angesichts der Inflationslage bei den Sozialleistungen generell über die Bücher und Anpassungen vornehmen?

Die Ergänzungsleistungen wurden anfangs 2023 angepasst. Die wirtschaftliche Sozialhilfe sowie die Mietbeiträge werden per 1. Januar 2024 an die Teuerung angepasst.

Wäre die aktuelle Lage eine Gelegenheit, die Existenzminima zu vereinheitlichen – auch um das System transparenter, nachvollziehbarer und einfacher zu machen?

Die Existenzminima haben jeweils unterschiedliche Funktionen. So dient beispielsweise das Soziale Existenzminimum der Armutsbekämpfung und ist als Überbrückungsleistung gedacht. Die Ergänzungsleistungen werden für einen längeren Zeitraum zur Deckung des Lebensunterhalts benötigt und sind daher auch höher anzusiedeln. Das gerichtliche Existenzminimum wird lediglich bis zur Begleichung der Schuld angewandt. Eine Vereinheitlichung würde den jeweiligen Ansprüchen nicht gerecht und ist daher nicht anzustreben.


Kleine Anfrage des Abg. Elkuch Herbert zum Thema: obligatorische Krankenpflegeversicherung – Beiträge nach Alter oder nach Jahrgang

Abgeordneter Herbert Elkuch

Im Krankenkassengesetz Art. 22 ist zur Beitragspflicht Folgendes festgehalten: Für Versicherte bis zum vollendeten 16. Altersjahr werden für die obligatorische Krankenpflegeversicherung keine Beiträge erhoben. Für Versicherte nach dem vollendeten 16. Altersjahr bis zum vollendeten 20. Altersjahr dürfen die Beiträge höchstens die Hälfte derjenigen der erwachsenen Versicherten betragen. Die Regelung ist eindeutig: Wer im Januar geboren ist, muss ab Januar, wer im Dezember geboren ist, muss ab Dezember Beiträge bezahlen.

Anders in der Verordnung, Art. 83: Erreicht ein Versicherter im Laufe eines Kalenderjahres die im Gesetz festgelegte Altersgrenze für die Bemessung der Beiträge und Kostenbeteiligungen, erfolgt die Umstufung in die nächste Altersgruppe auf den Beginn des darauffolgenden Kalenderjahres. Das bedeutet: Wer im Dezember geboren ist, muss ab Januar, wer im Januar geboren ist, muss ab Januar des folgenden Jahres bezahlen. Damit ist eine Ungleichbehandlung gegeben. Die Verordnung liegt in der alleinigen Kompetenz der Regierung.

Aus welchem Grund beschloss die Regierung bei der Ausgestaltung der Verordnung eine abweichende der Regelung gegenüber dem Krankenkassengesetz?

Die Bemessung der Kostenbeteiligung erfolgt in der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) stets auf ein Kalenderjahr bezogen, weswegen die im Zusammenhang stehenden Bestimmungen jeweils auf einen Jahreswechsel abstellen.

In der Verfassung Art. 31: «Alle Landesangehörigen sind vor dem Gesetze gleich.» Wie wird die Ungleichbehandlung zum Nachteil für Personen, die im Dezember geboren wurden, begründet? Das bezieht sich auf die Verordnung.

Da die Umstufung nach vollendetem Altersjahr für jede Person und anlässlich des Erreichens der verschiedenen Altersgrenzen gleichermassen gilt, ist keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu sehen.


Kleine Anfrage des Abg. Frick Walter zum Thema: «Jugendliche landen unschuldig im Gefängnis» titelte die Sendung «10 vor 10» des SRF am 15. November 2023

Abgeordneter Walter Frick

Sie haben weder Eltern noch Bezugspersonen, die sich um sie kümmern. Oft gefährden sie sich selbst und andere, und in vielen Fällen würden sie eine Therapie benötigen. Solche Jugendliche können die zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden kaum in Heimen, Institutionen und Psychiatrien unterbringen, denn der Platzmangel sei akut und habe sich seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie noch verschärft.

Diese Situation hat dazu geführt, dass die Behörden in sechs Kantonen und dem Fürstentum Liechtenstein Minderjährige zivilrechtlich in der Jugendabteilung im Regionalgefängnis Thun platzieren, obwohl diese unschuldig sind. Gedacht sind diese kurzen Aufenthalte als sogenannte «Time-outs». Man will die Betroffenen von der Strasse holen und ihnen ein Dach über dem Kopf gewähren. Die Behörden ziehen dafür den Artikel 307 aus dem Zivilgesetzbuch bei, der sinngemäss besagt, dass sie zum Schutz des Kindes «die geeigneten Massnahmen» zu treffen haben, falls dessen Wohl gefährdet ist. In gewissen Fällen, wenn es nicht anders gehe, sei das Gefängnis die bestmögliche Lösung, heisst es dann jeweils wie Recherchen von «SRF Investigativ» zeigen. Das geschah in den Jahren 2021 und 2022 gesamthaft in 27 Fällen.

Wie viele Jugendliche aus Liechtenstein wurden bis heute, ohne eine Straftat begangen zu haben, in Gefängnissen eingesperrt?

Es gab einen einzigen solchen Fall. Im Jahr 2022 wurde eine minderjährige Person aus Liechtenstein infolge eines Antrags des Amts für Soziale Dienste durch das Fürstliche Landgericht in einer geschlossenen sozialpädagogischen Einrichtung in der Schweiz untergebracht. Dort hat diese minderjährige Person ihre Betreuer tätlich angegriffen. In der Folge wurde sie vorübergehend per Gerichtsbeschluss in der Jugendabteilung eines Regionalgefängnisses untergebracht.

Wie sieht es in der liechtensteinischen Gesetzeslage aus? Dürfen Jugendliche grundsätzlich unschuldig vorübergehend in Gefängnissen untergebracht werden?

Das Fürstliche Landgericht kann gestützt auf Art. 27 Kinder- und Jugendgesetz auf Antrag des Amtes für Soziale Dienste die Unterbringung einer minderjährigen Person in einer geschlossenen Einrichtung beschliessen. Erforderlichenfalls wird der minderjährigen Person ein rechtlicher Beistand bestellt, der deren Interessen in diesem Verfahren vertritt.

Die Schweiz begründet dies mit akutem Platzmangel in Heimen, Institutionen und Psychiatrien. Wie präsentiert sich die Lage für und in Liechtenstein?

Liechtenstein verfügt über keine geschlossene Einrichtung. In Einzelfällen greift das Land auf geeignete Einrichtungen in der Schweiz zurück. Die Platzierungsmöglichkeiten in diesen geschlossenen Einrichtungen sind sehr eingeschränkt. Eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung erfolgt niemals aufgrund von Platzmangel in Heimen, Institutionen oder Psychiatrien.

Wenn es in Liechtenstein auch einen solchen Platzmangel geben sollte, was wird konkret dagegen unternommen?

Liechtenstein ist Mitglied der Schweizerischen Interkantonalen Vereinbarung der sozialen Einrichtungen (IVSE), welche die Zusammenarbeit und die Finanzierung im Bereich der sozialen Einrichtungen regelt. Bei Bedarf werden geeignete Einrichtungen im deutschsprachigen Raum angefragt. Die Fallzahlen für geschlossene Unterbringungen in sozialpädagogischen Einrichtungen sind äusserst gering.

Gibt es bereits umgesetzte Massnahmen, mittels denen Jugendliche in adäquaten und individuellen Wohnmöglichkeiten untergebracht werden können?

Liechtenstein pflegt im Bereich der offenen Einrichtungen ein Netz von Kooperationen, meist mit der Schweiz. Unterbringungen in offenen Einrichtungen stellen – neben vorübergehenden Einschränkungen in der Auswahl der Einrichtung sowie allfälligen Wartefristen – keine unüberwindbaren Hürden dar. Plätze in geschlossenen Einrichtungen im Ausland sind aber ausgesprochen rar und sehr gefragt.


Kleine Anfrage der Abg. Haldner-Schierscher Manuela zum Thema: Platzmangel in der Psychiatrie: Unterbringung von Jugendlichen in Gefängnissen

Abgeordnete Manuela Haldner-Schierscher

Das Schweizer Fernsehen SRF zeigte im November 2023 in einem Beitrag auf, dass der Platzmangel in der Psychiatrie dazu führt, dass betreuungs- und therapiebedürftige Jugendliche in Gefängnissen platziert werden, ohne dass sie sich strafrechtlich etwas zuschulden haben kommen lassen. Gemäss Bericht wiesen in den Jahren 2021 und 2022 die Behörden von sechs Kantonen und dem Fürstentum Liechtenstein Minderjährige zivilrechtlich ins Gefängnis ein.

Wie viele Jugendliche aus Liechtenstein wurden ohne strafrechtlichen Anlass aufgrund Platzmangel in der Jugendpsychiatrie in den letzten fünf Jahren in einem Gefängnis untergebracht?

Keine. Es gab im Jahr 2022 einen Fall, in dem eine minderjährige Person in einer geschlossenen sozialpädagogischen Einrichtung untergebracht war und dort das Personal tätlich angegriffen hat. In der Folge wurde die minderjährige Person in die Jugendabteilung des Regionalgefängnisses Thun überstellt. Auf Antragstellung des Amtes für Soziale Dienste und mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes verblieb die minderjährige Person bis zur Anschlusslösung in einer anderen geschlossenen sozialpädagogischen Einrichtung dort.

In welchen Gefängnissen wurden beziehungsweise werden die Jugendlichen platziert?

Grundsätzlich werden keine Jugendlichen ohne strafrechtlichen Anlass in Gefängnissen platziert. Zum Ausnahmefall siehe Frage 1.

Wie viele Tage, Wochen, Monate betrug die durchschnittliche Zeitdauer einer Platzierung?

Die Aufenthaltsdauer im oben genannten Einzelfall betrug 29 Tage.


Kleine Anfrage der Abg. Heidegger Norma zum Thema: Mietbeiträge für Familien

Abgeordnete Norma Heidegger

Die SRF-Nachrichten berichteten am 27. November 2023, dass sich die Mieterinnen und Mieter in der Schweiz vermehrt gegen höhere Mieten wehren und dass das Bundesamt für Wohnungswesen im ersten Halbjahr 2023 einen Anstieg der Schlichtungsverfahren um über 42 Prozent meldet. Seit dem 2. Dezember 2023 beträgt der Referenzzinssatz in der Schweiz 1.75 Prozent, damit ist er um 0.25 Prozentpunkte gestiegen. Daraus ergibt sich grundsätzlich für die Vermietenden gemäss Mietrecht ein Erhöhungsanspruch des Mietzinses von drei Prozent. Zudem könnten neben der Änderung des Referenzzinssatzes weitere Kostenfaktoren wie die Teuerung eine Rolle bei der Mietzinsgestaltung spielen.

In Liechtenstein gibt es keine spezifische Anlaufstelle und auch keinen Mieterinnen- und Mieterverband für mietrechtliche Fragen. Mit den aktuell hohen Nebenkosten würde mich interessieren, ob denn die Nachfrage für Mietbeiträge für Familien beim Amt für Soziale Dienste zugenommen hat.

Das führt mich zu folgenden Fragen:

Wie hat sich die Unterstützung für Mietbeiträge in den letzten fünf Jahren entwickelt in Bezug auf die Anzahl Familien, Familiengrösse und Beträge?

Die Anzahl der unterstützten Familienhaushalte hat sich seit 2019 nicht signifikant verändert. Im Jahr 2019 wurden 267 Haushalte unterstützt, im Jahr 2020 waren es 280, im Jahr 2021 waren es 266, im Jahr 2022 waren es 258 und im Jahr 2023 bisher insgesamt 227 Haushalte. Die Kosten bewegten sich zwischen CHF 1.76 Mio. im Jahr 2020 und CHF 1.72 Mio. im Jahr 2022. Im Jahr 2023 wird von Kosten von CHF 1.5 Mio. ausgegangen. Im letztgenannten Betrag ist die für das Jahr 2023 beschlossene befristete Erhöhung nicht enthalten. In Bezug auf die Familiengrösse ist in den vergangenen zwei Jahren eine leichte Verschiebung von Haushalten mit drei bis sechs Personen zu Haushalten mit zwei Personen zu erkennen.

Kann beim Amt für Soziale Dienste eine Zunahme der Anträge für das Jahr 2023 festgestellt werden, wiederum bezogen auf die Anzahl Familien, Familiengrösse und Beträge?

Nein, es kann keine Zunahme festgestellt werden.

In der Postulatsbeantwortung «Bezahlbares Wohnen» wurde erwähnt, dass eine Analyse der Inanspruchnahme der Mietbeiträge durchgeführt wird. Bis wann liegt diese vor und wann wird sie veröffentlicht?

Im Nachgang zum statistischen Armutsbericht sind Auswertungen geplant, um die Anzahl der möglichen Anspruchsberechtigten auszuwerten. Ein Zeitplan liegt derzeit noch nicht vor.


Kleine Anfrage der Abg. Hoop Franziska zum Thema: Pflegeurlaub bei längeren Krankenständen der eigenen Kindern

Abgeordnete Franziska Hoop

Gemäss Vernehmlassungsbericht der Regierung betreffend die Abänderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, des Familienzulagengesetzes, des Krankenversicherungsgesetzes sowie weiterer Gesetze vom 13. Dezember 2022 sollen neu fünf Arbeitstage an Pflegeurlaub pro Jahr für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden können. Dies, um den Betroffenen mehr Möglichkeiten zu bieten, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf besser bewerkstelligen und im Berufsleben bleiben zu können. Leider gibt es immer wieder Fälle von längeren Spitalaufenthalten bis hin zur Pflege der eigenen Kinder bis zum Tode.

Welche Betreuungsmöglichkeiten ergeben sich für berufstätige Eltern, wenn ihr Kind länger als fünf beziehungsweise zehn Tage im Spital verbleiben muss?

Für den Fall, dass ein Kind für längere Zeit im Spital verbleiben muss, müssen die berufstätigen Eltern gemeinsam mit den Arbeitgebern nach individuellen Lösungen suchen. In solchen Fällen können keine Pauschalregelungen festgelegt werden. Vielmehr muss der Einzelfall beurteilt werden, beispielsweise wäre an unbezahltem Urlaub oder eine Freistellung zu denken.

Wird bei der Ausarbeitung des Berichts und Antrags der Umstand «Betreuung eines Kindes während eines Spitalaufenthaltes beziehungsweise bei unheilbarer Krankheit» differenziert betrachtet beziehungsweise werden Sonderlösungen angeschaut?

Es ist aktuell nicht angedacht, dass solche Fälle im Rahmen der Umsetzung der Elternzeit geregelt werden.

Wenn nein, weshalb nicht?

Hier kann an die Beantwortung zur Frage 1 angeknüpft werden. Im Zuge der Gesetzgebung wird es als äusserst schwierig erachtet, eine Pauschalregelung festzulegen.

Könnte es bei längeren Krankenständen der eigenen Kinder Thema sein, einen zu betreuenden arbeitstätigen Elternteil beispielsweise analog der Karenz freizustellen?

Die Schweiz kennt den „Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes“ nach Obligationenrecht, welcher einen Betreuungsurlaub von 14 Wochen vorsieht. Die erwähnte Gesetzesvorlage zur Umsetzung der so genannten Work-Life-Balance-Richtlinie bot keinen Anlass, dieses Thema aufzunehmen. Inwieweit trotz fehlender positivrechtlicher Regelung ein Anspruch auf Freistellung und Lohnfortzahlung besteht, ergibt sich aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und inwieweit es der arbeitsnehmenden Person unzumutbar ist, unter den gegebenen Umständen Arbeit zu leisten. Der Regierung sind keine konkreten Fälle und keine Auseinandersetzungen vor Gericht bekannt, welche konkreten Anlass gegeben hätten, dieses Thema aufzunehmen.

Wenn ja, wie beziehungsweise aus welchem «Topf» könnte dies finanziert werden?

Siehe Antwort zu Frage 4.