Landtag: Anfrage zum Wechsel des Stromanbieters

Regierungschefstellvertreterin Sabine Monauni

Kleine Anfrage des Abg. Wendeln Lampert an Regierungschef-Stv. Sabine Monauni in der September-Sitzung des Landtags 

 

Seit dem 1. Juli haben Strombezüger die Möglichkeit, ihren Anbieter zu wechseln. Bis Ende Juli haben 700 Strombezüger den Anbieter gewechselt. Gemäss dem Geschäftsmodell des neuen Anbieters sollen bis Ende des Jahres 1’000 Strombezüger den Anbieter gewechselt haben.

Die LKW bewirtschaften aktuell ca. 27’000 Zähler. Auf den 1. August seien rund 400 Zähler umgestellt worden, und auf den 1. September würden weitere Wechselanmeldungen vorliegen.

Die Anbieter haben unterschiedliche Geschäftsmodelle.  Die Strategie der LKW beinhaltet das Einbringen der Eigenproduktion, eines Langfristvertrags sowie die Beschaffung auf dem Terminmarkt in Kombination mit kurzfristigen Spotmarktkäufen. Die Athina Energie AG kauft die Energie hingegen zu Spotmarktpreisen.

Dazu stellte der FBP-Abg. Wendelin Lampert die folgenden Fragen an Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni:

 

FBP-Abg. Wendelin Lampert

Fragen

 

  1. Mit welchen Verwaltungskosten müssen die Strombezüger bei einem Wechsel des Anbieters rechnen?
  2. Ist der Wechsel von den LKW zur Athina Energie AG oder umgekehrt jeden Monat möglich oder welche Wechselfristen sind einzuhalten?
  3. Welchen Energiepreis müssen Strombezüger bei einem Wechsel von der Athina Energie AG zu den LKW derzeit bezahlen und wie hoch ist der Energiepreis für Strombezüger, welche nicht gewechselt haben?
  4. Haben die Strombezüger, welche einen Wechsel von der Athina Energie AG zu den LKW machen, jederzeit den gleichen Energiepreis zu bezahlen, wie Strombezüger welche nicht zur Athina Energie AG gewechselt sind bzw. welchen Mehrpreis haben die Strombezüger zukünftig zu bezahlen, wenn Sie von der Athina Energie AG zu den LKW wechseln?
  5. Sollte der Energiepreis gemäss Antwort auf Frage vier für alle Strombezüger jederzeit gleich sein, unabhängig wie oft diese gewechselt haben, was sollte die Strombezüger an einem monatlichen bzw. dauernden Wechsel des Anbieters hindern?

 

Antwort von Regierungschef-Stv.
Monauni Sabine

 

zu Frage 1:

Gemäss Art. 9, Abs. 1 der Elektrizitätsmarktverordnung, ist der Verteilnetzbetreiber LKW verpflichtet, den Kundenwechsel kostenlos durchzuführen. Energielieferanten wie LKW, Athina Energie AG oder weitere sind frei, ihre Vertragsbedingungen zu definieren. Der Energielieferant LKW hat bis dato keine Verwaltungskosten bei Anbieterwechsel in seinen Verträgen definiert.

zu Frage 2:

Beim Energielieferant LKW ist die Kündigung bei Haushalts- und Gewerbekunden gemäss den allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einmonatiger Kündigungsfrist auf das Ende des Folgemonats möglich. Bei den Sondervertragskunden gelten die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen. Wechselkunden können jederzeit mit kurzer Anmeldefrist von 30 Tagen mit dem Energielieferant LKW einen neuen Vertrag eingehen und werden dann ab Beginn des folgenden Monats beliefert. Zu den Geschäftsbedingungen der Athina Energie AG kann die Regierung keine Aussagen treffen.

zu Fragen 3 und 4:

Bei den Haushalts- und Gewerbekunden der LKW gelten für bestehende und rückkehrende Kunden die gleichen Energiepreise. Bei den Sondervertragskunden, für welche Strom grösstenteils am Markt beschafft wird, sind Beschaffungsstand, Marktpreise, Lastprofil, etc. für die Ermittlung der Preise massgebend und kundenindividuell.

zu Frage 5:

Grundsätzlich ist ein Wechsel des Energielieferanten jeweils im Rahmen der Vertragsbedingungen möglich. So bieten die LKW als Energielieferant derzeit für rückkehrende Haushalts- und Gewerbekunden einen einjährigen Vertrag zu gleichen Konditionen wie für Bestandskunden an.