Kleine Anfrage des Abg. Vogt Günter zum Thema: Missbrauch von liechtensteinischen Domainendungen
Danke, Herr Landtagspräsident. Guten Morgen, meine geschätzten Damen und Herren. Ich habe zwei Kleine Anfragen, die erste Kleine Anfrage betrifft den Missbrauch von liechtensteinischen Domainendungen.
Die Internet Domain «.li» ist das Länderkennzeichen unseres Staates. Diese Domainendung wird auch missbräuchlich und ohne Liechtenstein Bezug zu besitzen, verwendet. So existiert als Beispiel die Domain casinoliechtensteinonline.li, obwohl keine Online Casinolizenzen per Gesetz in Liechtenstein aktuell erlaubt sind. In der Schweiz unterliegen solche Domains einer Netzsperre.
Das Internet wurde ursprünglich ohne Fokus auf Sicherheit entworfen. Standards, die dessen Integrität und Vertraulichkeit absichern, wurden erst nachträglich entwickelt.
So hatte die isländische Netzbehörde zum Beispiel festgestellt, dass eine Islamistengruppe eine isländische Domain «.is» registriert hatte und von dort aus Kämpfer angeworben, Terrorpropaganda verbreitet und Drohungen gegen andere Staaten ausgesprochen hat. Island hat folgend diese Domainadressen geschlossen.
Die Sicherheit «.li»-Domains basiert auf einem Vertrag mit dem schweizerischen Netzbetreiber Switch vom Juli 2020 und wurde mit der Änderungsvereinbarung vom März 2022 angepasst. Anlass für die Änderung waren die Anpassungen der Modalitäten für den Whois-Dienst und die Förderung von Sicherheitsstandards.
Die UVEK hat die Vertragsanpassung im Januar 23 bewilligt. Die top-level Domain (TDL) «.li» ist also frei für Registrierungen aus aller Welt. Unternehmen, Privatpersonen und Vereine können jederzeit einen freien «.li»-Domainnamen registrieren und nutzen.
Dazu meine Fragen:
Bei den Herkunftsländern beträgt der Marktanteil liechtensteinischer Registrierungen der «.li»-Adresse nur knapp 18%. Alle anderen Registrierungen sind im Besitz ausländischer Halter. Wie wird bei der Domainnamenregistrierung überprüft, ob ein Kontext zu Liechtenstein besteht?
Die rechtlichen Grundlagen zur Erteilung und Regulierung der Domain-Verwaltung sind in der Verordnung über Identifikationsmittel und Frequenzen im Bereich der elektronischen Kommunikation (IFV) geregelt. Eine inhaltliche Überprüfung der Bezeichnung, der geplanten Nutzung oder von länderspezifischen Umständen ist im Rahmen der Domainregistrierung nicht vorgesehen. Das Registrierungsverfahren ist ein technischer Prozess, der schnell und effizient ablaufen muss, um sicherzustellen, dass Interessenten schnell Zugang zu den gewünschten Domainnamen erhalten.
Gemäss der Switch-Broschüre «Sicherheit im Internet» ist die «.ch»-Domainendung eine der sichersten Domains der Welt. Entspricht die «.li»-Domainendung ebenfalls dieser Sicherheitseinschätzung?
Ja. Switch bekämpft den Missbrauch von Domainnamen der Top Level Domains .li und .ch mit denselben Massnahmen.
Wie gross war die Anzahl der bei Switch eingegangenen Meldungen für die «.li»-Domain im Rahmen zur Bekämpfung der Cyberkriminalität für Malware und Phishing und wie viele Domains mit der Endung «.li» wurden gelöscht?
Betreffend Malware und Phishing wurden in diesem Jahr bislang 14 Meldungen erstattet, in 2 Fällen kam es zum Widerruf der Domainnamen. Im Jahr 2022 gingen 13 Meldungen ein, in einem Fall kam es zu einem Widerruf. Bei Malware- und Phishing-Fällen blockiert Switch einen Domainnamen für eine bestimmte Zeit. Erhärtet sich ein Verdachtsfall, wird eine Halteranfrage initiiert. Wenn diese Identitätsanfrage unbeantwortet bleibt, erfolgt ein Widerruf des Domainnamens. Die eingesetzten Prozesse zur Bekämpfung von Malware- und Phishing tragen insbesondere dadurch zur Sicherheit der .li-Domain bei, dass in sämtlichen gemeldeten Fällen eine proaktive Kontaktaufnahme mit den Registraren erfolgt, die die aufgezeigten Probleme im Grossteil der Fälle tatsächlich beheben.
Von den ca. 70‘000 «.li»-Domainnamen ist der Anteil unter dem Schutz von DNSSEC nur knapp 30%. Bis wann wird der Anteil der «.li»-Domains unter dem Schutz des DNSSEC-Resilienzprogramm auf sämtliche Registrierungen ausgeweitet?
Das Resilienzprogramm von Switch fördert über finanzielle Anreize für die Provider den Einsatz sicherer Protokolle im Internet wie z.B. DNSSEC. Das Konzept beruht auf Freiwilligkeit, das heisst einem Domaininhaber ist es freigestellt, ob er zu einem Provider geht, der DNSSEC anbietet.
Gemäss Switch sei das Herzstück der Sicherheitsanstrengungen um die «.ch»-Top-level-Domain der Malwareprozess. Dieser sei in seiner Art bisher weltweit einmalig. Es handle sich dabei um ein effizientes, gut eingespieltes, gemeinsames Vorgehen gegen die Internetkriminalität zwischen Switch, den Behörden und den Registraren und sei seit 2010 mittels einer Verordnung gesetzlich verankert. In welchem Rahmen unterstützt die liechtensteinische Gesetzgebung diesen Prozess?
Der Prozess der Phishing- und Malwarebekämpfung für .li-Domains ist der gleiche wie für .ch-Domains. Die rechtliche Grundlage dafür bildet die IFV, die unter anderem vorsieht, dass die Registerbetreiberin (Switch) geeignete Massnahmen zur Sicherstellung von Zuverlässigkeit, Zugänglichkeit, Verfügbarkeit, Sicherheit und Betrieb ergreift. Die Abläufe zwischen Landespolizei, Amt für Kommunikation, der Stabsstelle für Cybersicherheit und Switch sind gut eingespielt und gewährleisten eine effiziente und zielgerichtete Bekämpfung des Missbrauchs von Domainnamen.
Kleine Anfrage des stv. Abg. Büchel Hubert zum Thema: Elternzeit
Besten Dank für das Wort. Guten Morgen, liebe Kolleginnen und Kollegen. Ich habe eine Kleine Anfrage zur Elternzeit.
Wie bereits seit Längerem bekannt ist, muss Liechtenstein die EU Richtline 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige umsetzen, welche unter anderem die Einführung einer fair bezahlten Elternzeit beinhaltet. Liechtenstein lässt sich hierzu bekanntermassen viel Zeit.
Die EU-Staaten mussten diese Regelung bereits per August 2022 umsetzen. Diverse Verbände in Liechtenstein engagieren sich bereits seit Jahren für eine fair bezahlte Elternzeit. So hat der Landtag die Petition der IG Elternzeit im September 2021 einstimmig an die Regierung überwiesen. In der Diskussion zur Postulatsbeantwortung betreffend die finanzielle Entlastung von Familien im letzten November kündigte die Regierung anschliessend an, dass eine 1. Lesung der Gesetzesvorlage im Landtag in der ersten Jahreshälfte 2023 möglich erscheint oder angestrebt wird. Das war bekanntermassen nicht der Fall.
In der Zwischenzeit hat die Regierung den einen Vernehmlassungsbericht vorgelegt, dessen Vernehmlassungsfrist am 17. März 2023 abgelaufen ist. Gemäss Angaben des «Vaterlands» vom 25. August 2023 gingen diverse Rückmeldungen von unterschiedlichen Organisationen ein. Wie aus dem Artikel weiter hervorgeht, hat sich nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist das Ministerium für Wirtschaft zudem mit Vertretern des LANV getroffen. Der Artikel spricht hierbei von möglichen Kompromissen.
Es stellen sich für mir nachfolgende Fragen:
Bis wann wird die Regierung die Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige dem Landtag vorlegen?
Ziel ist es, dem Landtag die Vorlage zur Umsetzung der Elternzeit-Richtlinie noch 2023 zur ersten Lesung vorzulegen.
Was sind die Gründe für die Verzögerung beziehungsweise weshalb konnte der anvisierte Termin nicht eingehalten werden?
Die Vernehmlassung konnte, wie angekündigt, noch im Jahr 2022 lanciert werden. Sie lief bis zum 17. März 2023. Aufgrund der zahlreichen und in gewissen Punkten auch sehr heterogenen Rückmeldungen war es zeitlich nicht möglich, einen Bericht und Antrag noch im ersten Halbjahr bzw. vor der Sommerpause auszuarbeiten.
Wurden nach Ablauf der Frist oder im Vorfeld neben dem LANV noch weitere Organisationen zu einem Gespräch eingeladen? Wenn ja, welche und wenn nein, warum nicht?
Neben dem Austausch mit dem LANV fand ein Gespräch mit der IG Elternzeit statt. Zudem wurde das Thema «Elternzeit» mit der LIHK im Rahmen des Halbjahresgesprächs diskutiert. Auch beim jährlichen Austausch mit dem Verein für Menschenrechte wurde die Umsetzung der Richtlinie thematisiert.
Bis wann muss Liechtenstein die betreffende EU-Richtlinie umsetzen und was wären potenzielle Folgen, wenn wir dies nicht erreichen würden?
Die Frist zur Umsetzung endet mit der abgeschlossenen Übernahme der Richtlinie in das EWR-Abkommen. Dieses Datum steht aktuell noch nicht fest, da dieses vom Übernahmeprozess in den EWR-Staaten abhängt. Sollte zu diesem Datum die Richtlinie noch nicht in nationales Recht umgesetzt sein, könnte die EFTA-Überwachungsbehörde ein Vertragsverletzungsverfahren wegen Spätumsetzung einleiten.
Macht es aus Sicht der Regierung Sinn, jetzt das Kindergeld zu erhöhen, ohne dass die Finanzierung geklärt ist.
Grundsätzlich ist die Familienausgleichskasse (FAK) mit 4.77 Jahresreserven per Ende 2022 finanziell gut aufgestellt. Jährliche Zusatzausgaben von rund 10 Millionen Franken wären möglich, ohne unmittelbaren Handlungsbedarf auf der Finanzierungsseite zu erzeugen. Ob eine gleichzeitige Erhöhung des Kindergelds und die Einführung einer über die FAK finanzierten Elternzeit angezeigt ist, hängt von mehreren Faktoren ab. Unter anderem ist die Antwort auf diese Frage davon abhängig, wie hoch die Elternzeit schlussendlich vergütet wird, welcher Anteil der Anspruchsberechtigten diese Leistung ausschöpft, wie stark das Kindergeld erhöht werden soll und wie sich die künftige Einnahmensituation der FAK entwickelt. Beide Themen müssen daher parallel behandelt werden.
Kleine Anfrage des Abg. Elkuch Herbert zum Thema: Kosten Photovoltaik
Die dritte Kleine Anfrage ist zu den Kosten der Photovoltaik.
Im Jahr 2021 speisten 2‘100 Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von 35‘314 kWp ihre Stromproduktion ins Landesnetz ein. Im Jahr 2020 wurde mit den Photovoltaikanlagen 29‘719 kWh Strom erzeugt.
Welcher Betrag wurde für Subventionen oder Förderbeiträge von Anfang bis heute aufgewendet?
Gemäss Aufzeichnungen des Amtes für Volkswirtschaft wurden seit Beginn der Photovoltaikförderung in den 90er Jahren bis 05.09.2023 CHF 41 Mio. an Investitionsförderungen ausbezahlt. Über die Gesamthöhe der zusätzlich zu den Landesförderungen vergebenen Gemeindezuschüsse kann die Regierung keine Angaben machen.
Zusätzlich wurden über den Fonds für Einspeisevergütung seit 2008 bis Ende 2022 für Einspeisevergütungen von Photovoltaik- und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen rund CHF 61 Mio. ausbezahlt. Demgegenüber stehen Erlöse aus Stromverkäufen von 18 Mio., die dem Fonds gutgeschrieben werden konnten.
Wieviel wurde insgesamt – die Investitionskosten des Betreibers und die Subventionen zusammengerechnet – aufgewendet?
Im Amt für Volkswirtschaft wurden seit Beginn der Photovoltaikförderung in den 90er Jahren bis 05.09.2023 CHF rund CHF 120 Mio. an Investitionskosten der Antragstellenden erfasst.
Bei diesen Zahlen ist zu berücksichtigen, dass vor 2008 nur ganz wenige Anlagen gebaut wurden. Die Investitionskosten bilden die vorgelegten Rechnungen für die Photovoltaikanlage ohne MwSt. ab. Die eingereichten Rechnungen enthalten jedoch oft nicht sämtliche Investitionskosten. So kann es sein, dass separate Rechnungen für Absturzsicherungen, Umbau von Elektroverteilungen, Spenglerarbeiten usw. nicht erfasst sind. Die effektiven gesamten Investitionskosten dürften damit etwas höher liegen.
Kleine Anfrage der Abg. Heidegger Norma zum Thema: Austausch von Sperrlisten / Spielerschutz
«Wie streng oder liberal sollen Glückspielgesetze sein?» war der Titel am 11. Juni 2023 in der österreichischen Tageszeitung «Kronen Zeitung». Der NEOS-Nationalrat Gerald Loacker kritisierte: «Für Spielsüchtige gibt es naheliegende Ausweichmöglichkeiten. Wenn ich sie sinnvoll schützen will, muss ich dies auch über die Staatsgrenze hinaus tun. Ein entsprechendes Abkommen zu schliessen, hält man aber offenbar bei uns nicht für notwendig.» In einer parlamentarischen Anfrage an die beiden zuständigen Bundesminister Johannes Rauch und Magnus Brunner wurde dann auch nachgehakt, wie es mit dem geplanten Konzept für ein bundesweites, betreiberübergreifendes Sperrregister aussieht oder wie es um den Datenaustausch bestellt ist. Derzeit sind in Österreich lizenzierte Glückspielanbieter zwar verpflichtet Spielersperren anzubieten, eine bundesweite Datei gibt es aber nicht.
Anfragen über einen grenzüberschreitenden Datenaustausch seien bisher nicht eingegangen, war dann wohl die Antwort aus dem Finanzministerium.
Diese Antwort erstaunt mich sehr und führt mich zu folgenden Fragen.
Wurde von Seiten der liechtensteinischen Regierung Kontakt mit Österreich aufgenommen zum Thema grenzüberschreitender Datenaustausch und wenn ja, wann wurde mit welchem Ministerium gesprochen?
Der Austausch über die Anforderungen an den Spielerschutz und Möglichkeiten der Zusammenarbeit erfolgt regelmässig auf Ebene der nationalen Aufsichtsbehörden und wird auch ein Thema des nächsten Treffens der deutschsprachigen Glücksspielbehörden am 5. und 6. Oktober 2023 in Vaduz sein.
Wird von der Liechtensteinischen Regierung überhaupt grundsätzlich eine Vereinbarung mit Österreich zum länderübergreifenden Datenaustausch angestrebt?
Ja. Allerdings sind aktuell die Voraussetzungen für die Aufnahme von bilateralen Gesprächen oder Verhandlungen mit Österreich noch nicht gegeben. In Österreich besteht derzeit keine bundesweit anbieterübergreifende Sperrdatenbank. Eine solche ist Voraussetzung für ein vergleichbares Abkommen, wie es mit der Schweiz abgeschlossen wurde. Inzwischen wurden nach Informationen der Regierung aber erste Schritte für ein bundesweites Sperrregister eingeleitet. Eine weitere Schwierigkeit dürfte die unterschiedliche Ausgestaltung und Umsetzung der Sozialkonzepte in Österreich sein.
Was wird künftig von der Liechtensteinischen Regierung unternommen, damit ein vergleichbares Abkommen oder ein Datenaustausch mit Österreich zustande kommt?
Wie in der Antwort zu Frage 2 ausgeführt, fehlt derzeit die Voraussetzung für die Aufnahme von Verhandlungen mit Österreich. Generell ist darauf hinzuweisen, dass es auch zwischen anderen europäischen Ländern noch keine vergleichbare Vereinbarung wie das Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft gibt und die Regierung keine Kenntnis von entsprechenden Bestrebungen hat.
Kleine Anfrage des Abg. Kaiser Johannes zum Thema: Hochwasser, Überschwemmungen und Rheinaufweitung
Vor Kurzem war Liechtenstein und Gebiete weit über die Region hinaus einem tagelangen Dauerregen ausgesetzt. Der Rhein führte bis zur Wegkante und zum Teil darüber hinaus Wasser und in Ruggell wurden die inneren Dämme überflutet. Die Thematik Hochwasser und Rheinaufweitung wird in diesem Zusammenhang – zusätzlich mit den Bildern von Überschwemmungen vielerorts, in Nachbarländern und in Europa – unweigerlich vor Augen geführt.
Zwei Tage Regen reichen aus, dass der Rhein Hochwasser führt. Meteorologen gehen davon aus, dass extreme Wetterlagen, wozu auch Starkregen gehört, zunehmen werden. Das führt zu Fragen über die Zukunft der Rheingestaltung.
Ist es nach Ansicht der Regierung verantwortbar, eine Aufweitung des Rheins vorzunehmen, womit auf einer bestimmten Strecke auf die heutigen stabilen Dämme verzichtet würde?
Untersuchungen haben ergeben, dass der vor 150 Jahren gebaute Rheindamm bei grossen, selten auftretenden Hochwassern, wie sie statistisch gesehen alle 100 bis 300 Jahre zu erwarten sind, nicht mehr überall stabil ist. Das Dammbauwerk wird daher im Verlaufe der nächsten zwei Jahrzehnte saniert. Bei einer Aufweitung werden die alten Dämme nicht nur abgerissen, sondern es werden zur Begrenzung der Aufweitungen neue Dämme gebaut. Diese neuen Dämme werden gleich hoch wie die bestehenden Dämme und nach heutigem Stand der Technik realisiert. Somit sind die neu erstellten Dämme einer Aufweitung noch stabiler als die sanierten bestehenden Dämme.
Die Befürworter einer Rheinaufweitung werben dafür, dass der Rhein mit der Aufweitung sicherer wird. Ist die Regierung der gleichen Auffassung? Oder teilt sie die Ansicht, dass sich die Fluten des Rheins bei Hochwasser nicht schön mäandrierend durch den aufgeweiteten Rheinabschnitt bewegen, sondern alles überschwemmen?
Die Aufweitungen werden gemäss wasserbautechnischen Vorgaben ausgestaltet. Vorausgesetzt, dass diese anschliessend auch dementsprechend unterhalten werden, erfüllen sie sämtliche Anforderungen eines zeitgemässen Hochwasserschutzes.
In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass flussabwärts der Rheinbrücke «Schaan-Buchs» seit den 80er-Jahren eine stetige Auflandung der Rheinsohle beobachtet wird. Die Sohlenanhebung führt sukzessive zur Verminderung der Abflusskapazität des Rheins und somit zur Schmälerung der Hochwassersicherheit. Aufweitungen bieten die Möglichkeit, im Unterlauf die Entwicklung der Sohle zu lenken, indem das in der Aufweitung abgelagerte Geschiebe periodisch abgeschöpft wird.
Im St. Galler und Vorarlberger Rheintal wird der Hochwasserschutz verstärkt. Was hat Liechtenstein in den letzten Jahren gemacht und was ist für die Zukunft in Bezug auf den Hochwasserschutz vorgesehen?
Auf Grundlage des 2020 von Gemeinden und Regierung genehmigten Strategieberichts und des darin vereinbarten Sanierungsbaukastens werden auf der liechtensteinischen Rheinseite seit Herbst 2021 die besonders gefährdeten Dammabschnitte saniert. In die Kategorie mit der höchsten Sanierungspriorität fallen insgesamt 5 km Dammstrecke, deren Ertüchtigung bis zum Jahre 2026 geplant ist. Dies betrifft insbesondere Dammabschnitte in den Gemeinden Triesen, Schaan und Gamprin. Bis anhin wurden die Dämme auf einer Länge von insgesamt 2.5 km ertüchtigt. Zwei weitere Bauprojekte sind in Vorbereitung. Bis spätestens in 20 Jahren soll das gesamte 26 Kilometer umfassende Dammbauwerk saniert sein.
Kleine Anfrage des Abg. Kaiser Johannes zum Thema: Turm in Schaan, Fragen zur CO2-Bilanz in Liechtenstein
Der Turm in Schaan lockt sehr viele Besucherinnen und Besucher an und befasst sich auf interessante und erfahrbare Weise mit den sogenannten SDGs, den 17 Zielen für nachhaltige Entwicklung. Davon abgeleitet gibt es in dieser Agenda 2030 169 Unterziele. Den Initianten und Erbauern dieses Turms spreche ich ein grosses Kompliment aus.
Bei den Führungen und Events im Turm in Schaan wird auch auf die CO2-Belastung aufmerksam gemacht. Der Bau in Holz ist sicher eine gute Sache. Betrachtet man die Gesamtbilanz – mit ganzheitlichem energetischem Durchdenken auf unser Land bezogen – kommen Fragen auf, auf die bisher in den Turm-Botschaften nicht eingegangen wurde und deren Beantwortung sehr interessant wäre.
Werden die Erbauer nach der Öko-Bilanz gefragt, beziehen sich ihre Auskünfte auf die CO2-Speicherung, nicht auf die Herstellung des Turmes, wie Holzzuschnitt, Stahlträger, Betonsockel, Kranwagen, Lastwagen und so weiter. Aber auch bei der CO2-Antwort gibt es Fragezeichen. Da wird gesagt: ein Kubikmeter Holz speichert eine Tonne CO2.
Ausgehend von dieser These stellen sich folgende weitergehende Fragen:
Wie hoch ist der gesamte CO2-Ausstoss in Liechtenstein und wie setzt er sich zusammen?
Liechtensteins Treibhausgasemissionen betrugen im Jahr 2021 183’900 Tonnen CO2-Äquivalente, wobei 80% im Bereich Energie mit Gebäude, Verkehr und industriellen Prozessen verursacht wurden. Die restlichen 20% setzten sich aus der Landwirtschaft, industriellen Gasen sowie Abfall und Abwasser zusammen. Die sogenannten LULUCF-Kategorien, die auf Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft zurückgehen, z.B. bei Sturmschäden im Wald, sind darin nicht einbezogen.
Die Erbauer des Turmes sagen: Ein Kubikmeter Holz speichert eine Tonne CO2. Gibt es Berechnungen, wie viele Kubikmeter Holz in unseren Wäldern vorhanden sind?
Der Gesamtvorrat an Holz im liechtensteinischen Wald liegt bei etwa 2 Mio. m3, davon ist ca. 7% Totholz.
Gefühlsmässig könnte man sagen, wenn ein Kubikmeter Holz eine Tonne CO2 speichert, dann hat Liechtenstein eine positive CO2-Bilanz. Stimmt das?
In Liechtenstein wird dem Wald aufgrund des strengen Waldgesetzes nicht mehr Holz entnommen als nachwächst. Die Waldflächen Liechtensteins bleiben in ihrer Ausdehnung gleich. Daher ist der Wald sowohl als CO2-Senke als auch als CO2-Quelle von untergeordneter Bedeutung. Entsprechend hat Liechtenstein auch keine positive CO2-Bilanz.
Die Erbauer des Turmes gehen davon aus, dass bearbeitetes Holz, das zum Beispiel für den Hausbau verwendet wird, ebenfalls CO2 speichert. Stimmt auch das?
Sofern das Holz im gleichen Umfang nachwächst und das Holz im Gebäude gebunden bleibt, ist die Aussage korrekt.
Kleine Anfrage des Abg. Lampert Wendelin zum Thema: Bestimmungen und Leistungen von Pensionskassen in Liechtenstein
Im Rahmen eines Talks auf 1FLTV wurde von einem Landtagsabgeordneten unter anderem die Aussage getätigt, dass es im Gewerbe für die Arbeitnehmer nicht möglich sei, dass die Arbeitnehmer mehr Beiträge als die Arbeitgeber einbezahlen können.
In den ergänzenden Bestimmungen zum Vorsorgereglement führt der Sozialfonds auf Seite 5 als Beispiel aus, dass eine 40 jährige Person, mit einem Versicherten Lohn von CHF 60’000, einem Sparplan von 8% vom versicherten Lohn und einem vorhanden Alterskapital von CHF 50’000, einen maximal möglichen Einkauf von CHF 83’800 tätigen kann.
Der maximal mögliche Einkauf beträgt somit zusätzlich CHF 83’800 oder 167.5% des vorhanden Alterskapitals. Somit ist auch für eine Person im Gewerbe, welche beim Sozialfonds versichert ist, ein zusätzlicher und erheblicher Einkauf von Beitragsjahren möglich.
Mit gestaffelten Einkäufen wird zum einen das Alterskapital erhöht bzw. die Abhängigkeit von z.B. Ergänzungsleistungen im Alter reduziert, und zum anderen können mitunter die jährlichen Steuerzahlungen reduziert werden.
Zu diesem Sachverhalt und weiteren getätigten Aussagen im Rahmen des Talks ergeben sich die folgenden Fragen:
Welchen Prozentsatz bezahlen die Arbeitgeber und welchen die Arbeitnehmer an die gesamten Beiträge sämtlicher Pensionskassen im Land im aktuell verfügbaren Jahr?
Im Jahr 2022 beliefen sich die gesamten Beitragseinnahmen der Vorsorgeeinrichtungen auf ca. CHF 494,6 Mio., wovon rund 52% aus Arbeitgeberbeiträgen und rund 40% aus Arbeitnehmerbeiträgen stammen. Hinzu kommen Einmaleinlagen, Einkaufssummen, Einlagen in Arbeitgeberreserven sowie weitere Sonderbeiträge, welche sowohl von Arbeitgeber oder von Arbeitnehmer eingebracht werden. Im Vergleich zum Vorjahr sind die gesamten Beitragseinnahmen um rund 4,6% gestiegen.
Welches Alterskapital ergibt sich über 40 Jahre bei einer Person mit einem Medianlohn beim gesetzlichen Minimum der Beträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, und wie hoch ist das Alterskapital bei Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen von gesamthaft 12%, bei einer durchschnittlichen Verzinsung des Alterskapitals von 1.5%?
Unter Anwendung des minimalen Beitrags in die Altersversicherung von 8% des versicherten Lohns und einem Zinssatz von 1,5%, resultiert daraus nach 40 Jahren unter Annahme eines durchschnittlichen versicherten Jahreslohnes von CHF 82’000 ein Altersguthaben von ca. CHF 356’000. Eine Erhöhung der Altersversicherungsbeiträge auf 12% ergibt ein Altersguthaben von ca. CHF 534’000.
Um welchen Betrag war der Nettolohn des Arbeitnehmers beim höheren Beitrag gemäss Frage 2 über die gesamten 40 Jahre tiefer?
Ausgehend von dem in Antwort 1 ausgewiesenen Arbeitnehmeranteil von 40% läge der Nettolohn beim höheren Beitrag pro Jahr um CHF 1’312 tiefer. Bei einem Arbeitnehmeranteil von 50% wäre der Nettolohn CHF 1’640 tiefer. Zusätzliche Steuerbegünstigungen wurden nicht berücksichtigt.
Wie hoch ist der durchschnittliche Umwandlungssatz aller Pensionskassen im Land?
Der mittlere Rentenumwandlungssatz liegt im Jahr 2022 bei 5,6%. Im Vergleich zum Vorjahr (5,7%) ist der Umwandlungssatz leicht gesunken.
Gibt es Pensionskassen im Land, bei welchen der Arbeitnehmer keine zusätzlichen freiwilligen Einkäufe tätigen kann, welche höher sind als die ordentlichen Beiträge des Arbeitsgebers?
Ein Einkauf ist eine weitergehende Leistung, welche vom Gesetz nur im Falle einer Scheidung vorgesehen ist. Sämtliche liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtungen haben jedoch den Einkauf in eine Vorsorgelücke in ihren Reglementen vorgesehen. Somit steht allen in Liechtenstein Versicherten die Möglichkeit offen, das Alterskapital durch einen oder mehrere Einkäufe zu verbessern.
Kleine Anfrage des Abg. Lampert Wendelin zum Thema: Wechsel des Stromanbieters
Seit dem 1. Juli haben Strombezüger die Möglichkeit, ihren Anbieter zu wechseln. Bis Ende Juli haben 700 Strombezüger den Anbieter gewechselt. Gemäss dem Geschäftsmodell des neuen Anbieters sollen bis Ende des Jahres 1’000 Strombezüger den Anbieter gewechselt haben.
Die LKW bewirtschaften aktuell ca. 27’000 Zähler. Auf den 1. August seien rund 400 Zähler umgestellt worden, und auf den 1. September würden weitere Wechselanmeldungen vorliegen.
Die Anbieter haben unterschiedliche Geschäftsmodelle.
Die Strategie der LKW beinhaltet das Einbringen der Eigenproduktion, eines Langfristvertrags sowie die Beschaffung auf dem Terminmarkt in Kombination mit kurzfristigen Spotmarktkäufen.
Die Athina Energie AG kauft die Energie hingegen zu Spotmarktpreisen.
Zu diesem Sachverhalt ergeben sich die folgenden Fragen:
Mit welchen Verwaltungskosten müssen die Strombezüger bei einem Wechsel des Anbieters rechnen?
Gemäss Art. 9, Abs. 1 der Elektrizitätsmarktverordnung, ist der Verteilnetzbetreiber LKW verpflichtet, den Kundenwechsel kostenlos durchzuführen. Energielieferanten wie LKW, Athina Energie AG oder weitere sind frei, ihre Vertragsbedingungen zu definieren.
Der Energielieferant LKW hat bis dato keine Verwaltungskosten bei Anbieterwechsel in seinen Verträgen definiert.
Ist der Wechsel von den LKW zur Athina Energie AG oder umgekehrt jeden Monat möglich oder welche Wechselfristen sind einzuhalten?
Beim Energielieferant LKW ist die Kündigung bei Haushalts- und Gewerbekunden gemäss den allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einmonatiger Kündigungsfrist auf das Ende des Folgemonats möglich. Bei den Sondervertragskunden gelten die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen. Wechselkunden können jederzeit mit kurzer Anmeldefrist von 30 Tagen mit dem Energielieferant LKW einen neuen Vertrag eingehen und werden dann ab Beginn des folgenden Monats beliefert. Zu den Geschäftsbedingungen der Athina Energie AG kann die Regierung keine Aussagen treffen.
Welchen Energiepreis müssen Strombezüger bei einem Wechsel von der Athina Energie AG zu den LKW derzeit bezahlen und wie hoch ist der Energiepreis für Strombezüger, welche nicht gewechselt haben?
Haben die Strombezüger, welche einen Wechsel von der Athina Energie AG zu den LKW machen, jederzeit den gleichen Energiepreis zu bezahlen, wie Strombezüger welche nicht zur Athina Energie AG gewechselt sind bzw. welchen Mehrpreis haben die Strombezüger zukünftig zu bezahlen, wenn Sie von der Athina Energie AG zu den LKW wechseln?
Bei den Haushalts- und Gewerbekunden der LKW gelten für bestehende und rückkehrende Kunden die gleichen Energiepreise. Bei den Sondervertragskunden, für welche Strom grösstenteils am Markt beschafft wird, sind Beschaffungsstand, Marktpreise, Lastprofil, etc. für die Ermittlung der Preise massgebend und kundenindividuell.
Sollte der Energiepreis gemäss Antwort auf Frage vier für alle Strombezüger jederzeit gleich sein, unabhängig wie oft diese gewechselt haben, was sollte die Strombezüger an einem monatlichen bzw. dauernden Wechsel des Anbieters hindern?
Grundsätzlich ist ein Wechsel des Energielieferanten jeweils im Rahmen der Vertragsbedingungen möglich. So bieten die LKW als Energielieferant derzeit für rückkehrende Haushalts- und Gewerbekunden einen einjährigen Vertrag zu gleichen Konditionen wie für Bestandskunden an.
Kleine Anfrage des Abg. Rehak Thomas zum Thema: Kosten für den Glasfaserausbau und die damit zusammenhängenden Kosten pro Anschluss
Gemäss dem «Vaterland»-Artikel vom 30. August 2023 soll der Glasfaserausbau CHF 82 Mio. gekostet haben. Durch die aktuell publizierten Zahlen entsteht der Eindruck, dass die Kosten in diesem Projekt nicht zu jederzeit bekannt und auch nicht unter Kontrolle waren.
Am 10. Oktober 2019 erklärte der Generaldirektor der LKW im «Vaterland», dass am Ende der Glasfaserausbau CHF 54 Mio. kosten wird. Vor ein paar wenigen Wochen hat die Regierung in der Interpellationsbeantwortung Nr. 54/2023 zur Frage, wie viel Geld bisher in den Glasfasernetzausbau investiert wurde, festgehalten, dass der Ausbau bis Ende 2022 rund CHF 63 Mio. gekostet habe und bis zur 100%igen Fertigstellung des Netzes Mitte 2023 noch rund CHF 1,8 Mio. Investitionsvolumen geplant sei. Aber auch diese Zahlen scheint falsch zu sein. Gemäss obigen Zahlen ist das Netz CHF 28 Mio. deutlich teurer als budgetiert gebaut worden.
Nun sieht das Amt für Kommunikation eine Preiserhöhung für die Glasfaseranschlüsse vor. Neu soll der Endkunde CHF 21.95 pro Monat oder CHF 23.65 mit MwSt. für seine Glasfaser-Anschlussleitung bezahlen. Im Vergleich dazu hat eine Kupfer-Anschlussleitung CHF 13.50 pro Monat gekostet. Insgesamt entspricht dies einer Kostensteigerung von 62%.
Hierzu meine Fragen:
Weshalb mussten knapp ein Drittel mehr Hausanschlüsse als budgetiert erstellt werden, beziehungsweise wie ist es zu dieser Falschannahme gekommen?
Im Jahr 2017 konnte noch nicht abgeschätzt werden, wie viele Wohnungen und Geschäftseinheiten bis zum Endausbau budgetiert werden müssen. Den LKW waren nur die Anzahl der Stromzähler, das waren ca. 19’000, als Grundlage bekannt. Im Verlauf des Projektes hat sich diese Zahl bis zum aktuellen Endausbau vergrössert. In jedem Gebäude wurden von den LKW die Kommunikationsbedürfnisse aufgenommen, was zu einer deutlich höheren Anschlusszahl geführt hat.
Im Businessplan wurde durchschnittlich mit Kosten von CHF 2‘842 (das sind CHF 54 Mio. geteilt durch 19‘000 Anschlüsse) gerechnet. Mit den neuen Zahlen kommt der Anschluss aber nun auf CHF 3‘280 zu liegen (das sind CHF 82 Mio. geteilt durch 25‘000 Anschlüsse). Somit wurden die Anschlüsse um rund 15,4 % teurer als ursprünglich budgetiert. Eine grössere Anzahl müsste eigentlich zu tieferen durchschnittlichen Kosten führen. Woher stammt diese Kostensteigerung?
Die Angabe von CHF 82 Mio. bezieht sich auf die kumulierten Gesamtinvestitionen des Geschäftsbereichs «Netzprovider Kommunikation» der LKW in den Jahren 2016 bis 2023 und enthält auch die Investitionen, die nicht im Zusammenhang mit dem Glasfaserausbau-Projekt stehen. Für den vollflächigen Glasfaserausbau wurden CHF 56 Mio. für 25’000 Teilnehmer Anschlüsse investiert. Im Jahr 2017 waren CHF 35 Mio. bei 19’000 zu erschliessenden Nutzungseinheiten geplant. Für die Bauinfrastruktur bzw. Rohranlagen wurden weitere CHF 10 Mio. im Rahmen des Glasfaserausbau-Projekts aufgewendet. Die Kosten pro Anschluss ohne Bauinfrastruktur belaufen sich damit auf CHF 2’240, im Jahr 2017 wurde noch mit CHF 1’840 pro Anschluss gerechnet.
Zu welchem Zeitpunkt wusste die LKW beziehungsweise die Regierung, dass die Kosten deutlich über dem Budget zu liegen kommen?
Die LKW führten jedes Jahr einen Strategiereview durch und haben in diesem auch die Anzahl Nutzungseinheiten jeweils nachgeführt. Gleichzeitig wurden auch die Kosten pro Anschluss einer Nachkalkulation unterzogen. Somit war der Verwaltungsrat der LKW und die Regierung im Rahmen der Quartalmeetings immer auf dem aktuellen Stand.
Wann wurde diese massive Kostenüberschreitung an die Provider kommuniziert, beziehungsweise wurden mit den Providern Massnahmen zur Kostenreduktion besprochen?
Die LKW informierten im Planungsgremium seit Beginn des Ausbaus laufend über den Stand des Glasfaserausbaus. Festzuhalten ist, dass die erste Glasfaser-Teilnehmeranschluss-Preisfestlegung bei CHF 25.00 lag. Der Preis wurde in einem späteren Planungsgremium im Jahr 2017 neu berechnet und als vorläufiger Verrechnungspreis für die Ausbauphase mit CHF 18.00 festgelegt. Die jetzt festgelegte Preisobergrenze von CHF 21.95 pro Monat wurde durch das Amt für Kommunikation als nationale Regulierungsbehörde auf Basis einer umfassenden Kalkulation berechnet. Die Provider waren von Anfang an transparent über die Regulierung informiert. Das AK informierte bereits im Jahr 2019 über die Planung der neuen Regulierungsrunde.
Wie stellt sich die Regierung zu einer ausserordentlichen Abschreibung des neuerstellen Glasfasernetzes zum Beispiel auf CHF 60 Mio., um damit einem drohenden Kostenwachstum entgegenzuwirken?
Das Glasfasernetz ist in hoher, langlebiger Qualität flächendeckend im ganzen Land verfügbar und auch werthaltig. Im europäischen Vergleich bedeutet dies eine Spitzenposition. Die Nachfrage für die Glasfaserleitungen ist vorhanden und die Glasfaser-Infrastruktur ist eine Voraussetzung für die hohen Bandbreiten, von welchen die Wirtschaft und die Bevölkerung profitieren. Es liegen somit keine Gründe vor, die die Werthaltigkeit des neuen Glasfasernetzes mindern und eine Sonderabschreibung rechtfertigen würden. Den Wert des Netzes über eine ausserordentliche Abschreibung sofort herabzusetzen hätte zur Folge, dass die Kosten des Glasfasernetzbaus nicht vollumfänglich von den Nutzern der Telekomdienste bzw. des Glasfasernetzes getragen werden müssten, sondern teilweise vom Land als Eigner der LKW und somit von der Allgemeinheit. Dies wäre im Endeffekt eine staatliche Beihilfe und würde in einem ansonsten kompetitiven Umfeld falsche Signale setzen bzw. wäre unter Umständen sogar rechtswidrig.
Kleine Anfrage des Abg. Rehak Thomas zum Thema: Verwendungszweck von Briefmarken
Anknüpfend an meine Kleine Anfrage vom März 2022 möchte ich hiermit weitere Informationen zum Thema Wertzeichen der Post in Erfahrung bringen. Gemäss damaligen Aussagen der Regierung muss die Post Briefmarken lediglich als Frankatur auf Postsendungen in Zahlung nehmen. Dies sei selbstredend nur dann umsetzbar, wenn dies auch technisch möglich und vorgesehen ist – schrieb die Regierung.
Seit dem 1. Januar 2023 weigert sich die Liechtensteinische Post AG, Massen-Briefsendungen ab einer Anzahl von 350 Stück mittels Briefmarkenfrankatur zu versenden, obwohl dies bis Ende 2022 kein Problem darstellte. Nach meiner Auffassung müsste es im Interesse des Staates liegen, dass Wertzeichen der Post nicht verfallen und für die dafür vorgesehenen Dienste verwendbar bleiben.
Hierzu meine Fragen:
Woher nimmt sich die Liechtensteinische Post AG die Legitimation, die Annahme von Briefsendungen, welche mit gültigen Briefmarken frankiert sind, zu verweigern?
Gemäss Art 6 Abs. 1 Bst. b) des Postdienste- und Paketzustelldienstegesetzes haben Postdiensteanbieter „die Nutzer über die angebotenen Dienste und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, einschliesslich detaillierter Angaben zu den Nutzern offenstehenden Beschwerdeverfahren und zu potenziellen Haftungsbeschränkungen, sowie deren Preise und Qualität zu informieren und diese Informationen in geeigneter Form zu veröffentlichen.“
Auf dieser Grundlage regelt die Liechtensteinische Post AG in den Allgemeinen Geschäftsbestimmungen und den dazu relevanten Factsheets die Dienstleistungen und die Annahmebedingungen für Sendungen.
Widerspricht die aktuelle Handhabung nicht dem Postgesetz Art. 23, Abs. 7?
Art. 23 Abs. 7 bezieht sich auf das alte Postgesetz. Im aktuell gültigen Postdienste- und Paketzustelldienstegesetz ist dieser Absatz nicht mehr enthalten.
Für welche Postsendungen akzeptiert die Liechtensteinische Post AG die gültigen Liechtensteiner Briefmarken nicht mehr?
Für Auslandspakete und Massensendungen akzeptiert die Liechtensteinische Post AG keine Briefmarken.
Im Jahr 2022 wollte die Post noch zuwarten, um beurteilen zu können, inwiefern sie Ergänzungsmarken nachproduzieren müsse. Welche Entscheidung hat die Post dazu in der Zwischenzeit getroffen?
Die Ergänzungsmarken wurde von den Kunden nicht mehr nachgefragt, weshalb die Liechtensteinische Post AG keine zusätzlichen Ergänzungsmarken mehr produziert hat.
Per 1. Januar 2024 steht eine weitere Erhöhung des Postportos an. Ist hierzu die Ausgabe von Ergänzungsmarken geplant, um die Differenz zwischen der alten und neuen Frankatur auszugleichen?
Aktuell werden die Tarife ab 01.01.2024 durch das Amt für Kommunikation geprüft. Anschliessend wird die Liechtensteinische Post AG entscheiden, ob und welche Ergänzungsmarken angeboten werden.
Kleine Anfrage des Abg. Seger Daniel zum Thema: Ausbau Fernwärmenetz
Seit geraumer Zeit wird das Fernwärmenetz in Liechtenstein ausgebaut.
Dazu habe ich folgende Fragen:
Welche Höhe an Gesamtkosten ist für den Ausbau des Fernwärmenetzes in Liechtenstein geplant?
Stand heute: Werden diese Kosten ausreichen?
Falls nicht, mit welchen Kostenüberschreitungen wird gerechnet?
zu Fragen 1 bis 3:
Gemäss Energiestrategie 2030 und Energievision 2050 soll die Fernwärme deutlich ausgebaut werden, um die Ziele betreffend Energieeffizienz, Klimaschutz und Eigenversorgung erreichen zu können. Bislang erfolgte der Ausbau des Fernwärmenetzes entlang der Nachfrage von Grossabnehmern. Weitere Kunden werden an das Fernwärmenetz angeschlossen, wo es bereits möglich ist und eine Erweiterung des Netzes wirtschaftlich vertretbar ist. Derzeit wird von «Liechtenstein Wärme» im Auftrag der Regierung eine nationale Wärmeplanung bzw. Zielnetzplanung erarbeitet. Hierbei werden die Perimeter der Nah- und Fernwärme evaluiert und daraus abgeleitet die Gesamtkosten eines Netzausbaus berechnet. Dies dient «Liechtenstein Wärme» als Grundlage, um die Kosten bzw. die Finanzierung für den weiteren Netzausbau festzulegen.
Welcher Teil der Ausbaukosten wird auf die Endkunden überwälzt?
Von wem wird der restliche Teil der Ausbaukosten getragen?
zu Fragen 4 und 5:
Der Errichtung eines Fernwärmenetzes bedingt hohe Investitionen in die Infrastruktur, die langfristig vollständig über den verrechneten Energiebezug der angeschlossenen Kunden mit einer angemessenen Rendite refinanziert werden.
Kleine Anfrage des Abg. Seger Daniel zum Thema: Preiserhöhung nach Vollausbau des Glasfasernetzes
Im Vaterland war am 30. August zu lesen, dass nach dem Vollausbau des Glasfasernetzes eine Preiserhöhung folgen wird. Die LKW hätten in den vergangenen Jahren 82 Mio. CHF in den Glasfaserausbau investiert. Die Kosten für den Ausbau wie auch die Abnahmemenge sei bekannt. Eine Preiserhöhung für die Teilnehmeranschlussleitungen (TAL) sei für Anfang 2024 vorgesehen. Die Provider müssten für den niedrigsten Servicelevel demnach wohl 22 % mehr pro Hausanschluss bezahlen, nämlich neu 21.95 statt bisher 18 CHF, wobei die Gebühren wie für die Kernnetz-Glasfasern hingegen um 36 % reduziert würden. Dabei handle es sich vorwiegend um einen konstenorientierten Preis. Die Kosten pro Anschluss seien nur wenig höher ausgefallen als im Business Case. Dennoch werde es in der Gesamtrechnung zu einer signifikanten Preiserhöhung für sämtliche Telekommunikationsanbieter kommen, da die Ausbaukosten deutlich teurer gewesen seien, was hauptsächlich auf 30 % mehr anzuschliessende Haushalte zurückzuführen sei. Das neue LKW-Standardangebot müsse vom Amt für Kommunikation wie auch der EFTA-Überwachungsbehörde gutgeheissen werden. Bereits beim Wechsel von Kupfer auf Glasfaser seien die Preise um 35 % erhöht worden und sollen nun erneut um 22 % erhöht werden.
Allgemein:
Bevor auf die einzelnen Fragen eingegangen wird, sei daran erinnert, dass aufgrund des schnellen Ausbaus der Netzinfrastruktur in Liechtenstein heute im ganzen Land – für jeden Haushalt und jedes Unternehmen – ein Glasfaseranschluss verfügbar ist. Das Land hat dadurch die besten Voraussetzungen erhalten, sich in der Digitalisierung weiterzuentwickeln. Das Glasfasernetz stellt einen sehr wichtigen Standortvorteil gegenüber vielen Ländern in Europa dar. Hinsichtlich der Glasfaser-Infrastruktur nimmt das Land international eine Spitzenposition ein.
Um wie viele Mio. CHF fallen die Ausbaukosten des Glasfaserausbaus höher aus als geplant?
Die Angabe CHF 82 Mio. bezieht sich auf die kumulierten Gesamtinvestitionen des LKW Bereichs «Netzprovider Kommunikation» in den Jahren 2016 bis 2023 und enthält auch die Investitionen, die nicht im Zusammenhang mit dem Glasfaserausbau stehen. Für den vollflächigen Glasfaserausbau wurden CHF 56 Mio. für die Teilnehmer Anschlüsse investiert. Für die Bauinfrastruktur bzw. Rohranlagen wurden CHF 10 Mio. ausgegeben. Geplant im Jahr 2017 waren CHF 35 Mio. ohne Rohranlagen bei 19’000 zu erschliessenden Nutzungseinheiten. Im Endausbau waren es 25’000 Anschlüsse. Die Ausbaukosten sind somit um CHF 21 Mio. höher gegenüber dem Business Case aus dem Jahr 2017.
Was führte neben den leicht höheren Kosten und der um 22 % höheren Anzahl Anschlüsse zu höheren Gesamtkosten?
Die Anzahl der Anschlüsse hat sich nicht um 22% sondern um 30% erhöht. Der beschleunigte Ausbau hat einen verstärkten Beizug von externen Auftragnehmern bedingt, was zu entsprechenden Mehrkosten geführt hat. Im internationalen Vergleich bewegen sich die Kosten pro Anschluss nach wie vor im Rahmen des Benchmarks.
Welcher Anteil der höheren Kosten soll an die Endkunden überwälzt werden?
Mit welchen Preiserhöhungen müssen die Endkunden rechnen?
zu Frage 3 und 4:
Die vom Amt für Kommunikation regulierten Preise gelten für die Benutzung der Netzinfrastruktur, darunter die Glasfaser-Teilnehmeranschlussleitung, die die LKW den Internet Service Providern entsprechend ihren Bestellungen in Rechnung stellen werden. Der Entscheid, ob und in welchem Ausmass Endnutzerpreise erhöht werden, wenn die Kosten der Provider wegen höheren Glasfaserpreisen steigen, ist von jedem Provider im Rahmen seiner unternehmerischen Freiheit zu treffen.
Welchen Teil plant die LKW selbst zu tragen?
Die regulierten Preise werden durch das Amt für Kommunikation aufgrund der nachweislichen Betriebs- und Kapitalkosten sowie der Abschreibungen der LKW festgelegt. Die Kosten fliessen in ein vom Amt geprüftes Kostenrechnungsmodell ein, mit welchem die regulierten Preise berechnet werden. Dies sind die maximalen Preise, welche die LKW den Providern in Rechnung stellen kann und decken die Kosten der LKW.