AHV: Veränderungen in den Beitragssätzen ab 2024

Aus obiger Tabelle ersehen Sie die ab 01.01.2024 gültigen Beitragssätze:

Der AHV-Beitragssatz wird per 01.01.2024 um 0.15 Prozentpunkte erhöht, der IV-Beitragssatz wird entsprechend um 0.15 Prozentpunkte gesenkt. Der Verwaltungskosten-Beitrag wird per 01.01.2024 neu festgesetzt und beträgt 5 % der Versicherungsbeiträge, das sind 0.5750 „Lohnprozente“. Dies ist einem Schreiben der AHV-Anstalten zu entnehmen.

Der Landtag hat im Oktober 2023 beschlossen, den Beitrag an die AHV von bisher 8.1 % auf neu 8.25 % zu erhöhen und zugleich den IV-Beitrag von bisher 1.5 % auf neu 1.35 % zu reduzieren. Diese Lohnnebenkosten erhöhen sich damit nicht, es kommt lediglich zu einer Verlagerung von 0.15 Prozentpunkten von der IV zur AHV.

Nach geltendem Recht ist der Verwaltungskostenbeitrag von der Regierung neu festzusetzen, sofern am Ende eines Geschäftsjahres die Reserven ausserhalb eines definierten Rahmens liegen (Art. 49bis AHVG). Die Untergrenze beträgt 33% der jährlichen Verwaltungskosten, die Obergrenze liegt bei 150%. Wird dieser Rahmen verlassen, hat die die Regierung den Beitragssatz im Folgejahr neu zu bestimmen und auf den kommenden 1. Januar anzuwenden. Der untere Grenzwert ist nahezu erreicht und es kommt eine Phase grosser Investitionen auf die AHV-IV-FAK zu, was vorübergehend eine Erhöhung der Verwaltungskostenprozente notwendig macht.