Revision des Arbeitsvertragsrechts im ABGB

Vaduz (ots) – Die Regierung hat in der Sitzung vom Dienstag 2. Mai 2023 den Vernehmlassungsbericht betreffend die Abänderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs genehmigt.

Der vorgelegte Gesetzesentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen. Diese Richtlinie ersetzt die Richtlinie 91/533/EWG und beinhaltet im Wesentlichen folgende Regelungen:

Die Arbeitgebenden werden verpflichtet, ihre Arbeitnehmenden über die wesentlichen Aspekte des Arbeitsverhältnisses zu informieren, sei dies in einem schriftlichen Vertrag oder durch eine schriftliche Mitteilung. Bei Arbeit auf Abruf ist festzulegen, in welchen Zeiträumen sich die Arbeitnehmenden für einen Abruf bereitzuhalten haben und bis wann ein Abruf spätestens erfolgen muss. Neue Beweislastregeln und Regeln zum Kündigungsschutz sollen dazu dienen, die neuen Ansprüche besser durchzusetzen.

Die Richtlinie will die jüngeren Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt nachvollziehen. Aufgrund der demografischen Entwicklung und der Digitalisierung entstanden in den letzten Jahren neue Formen der Beschäftigung. Einige neue Arbeitsformen unterscheiden sich erheblich von herkömmlichen Arbeitsverhältnissen im Hinblick auf ihre Vorhersehbarkeit und führen so auf Seiten der Arbeitnehmenden zu Ungewissheit bezüglich der geltenden Rechte und des sozialen Schutzes. Das gilt auch für Minijobs oder sogenannte prekäre Arbeitsverhältnisse.

Angesichts dieser Entwicklungen sollen den Arbeitnehmenden neue Mindestrechte gewährt werden, die darauf abzielen, die Sicherheit und die Vorhersehbarkeit der Arbeitsverhältnisse zu verbessern.

Die Umsetzung der Richtlinie erfolgt durch Anpassungen im Arbeitsvertragsrecht, welches im § 1173a des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist. Der Vernehmlassungsbericht kann bei der Regierungskanzlei oder über deren Homepage (www.rk.llv.li) bezogen werden. Die Vernehmlassungsfrist endet am 21. Juli 2023.