Einführung der globalen Mindestbesteuerung in Liechtenstein

Foto: Daniel Ospelt

Die zunehmende Digitalisierung und Globalisierung wirken sich tiefgreifend auf die Wirtschaft aus. Die bisher geltenden Grundsätze für die Besteuerung international tätiger Unternehmen sind durch Möglichkeiten der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting; BEPS) aus Sicht der OECD und der G20-Staaten in Frage gestellt.

Im Oktober 2021 haben 135 Mitgliedstaaten des OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS, dem auch Liechtenstein angehört, einer sog. Zwei-Säulen-Lösung zugestimmt. Während sich Säule 1 mit der Verteilung der Besteuerungsrechte zugunsten der Marktstaaten befasst, soll Säule 2 sicherstellen, dass multinationale Unternehmensgruppen mit einem Konzernumsatz von mehr als EUR 750 Mio. einer effektiven Mindestbesteuerung von 15 % unterliegen.

Die gegenständliche Vorlage beinhaltet die innerstaatliche Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung. Die Umsetzung soll gezielt für Geschäftseinheiten von multinationalen Unternehmensgruppen erfolgen, die von den GloBE-Mustervorschriften der OECD erfasst sind. Zu diesem Zweck soll ein Gesetz über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (GloBE-Gesetz) geschaffen sowie das Gesetz über die Landes- und Gemeindesteuern (SteG) angepasst werden. Aufgrund der Zugehörigkeit Liechtensteins zum EWR sind analog zur EU-Umsetzung auch grosse inländische Gruppen in den Anwendungsbereich aufzunehmen, auch wenn dies in den GloBE-Mustervorschriften der OECD nicht vorgesehen ist.

Die Umsetzung sieht die Einführung einer liechtensteinischen Ergänzungssteuer in Form einer „Qualified Domestic Minimum Top-up Tax“ sowie einer „Income Inclusion Rule“ und einer „Undertaxed Payments Rule“ vor. Die betroffenen Geschäftseinheiten haben die Regelungen des GloBE-Gesetzes zusätzlich zum Steuergesetz anzuwenden. Für alle anderen Unternehmen (bspw. KMUs) kommt es zu keinen steuerlichen Änderungen.

Die Regelungen des GloBE-Gesetzes sind, analog zu den Umsetzungsfristen in der EU, ab 1. Januar 2024 bzw. 1. Januar 2025 anwendbar.

Die Vernehmlassung endet am 2. Juni 2023, der entsprechende Bericht und Antrag soll Anfang September 2023 vom Landtag behandelt werden.