Casinos: Standortgemeinden schlagen gerechte Verteilung der Erträge vor

Casino - Abgaben, Vergleich

Medienmitteilung der Gemeinden Gamprin, Ruggell, Mauren und Triesen

Gemeinsame Stellungnahme der Gemeinden Gamprin, Ruggell, Mauren und Triesen zur Vernehmlassung betreffend die Abänderung des Geldpielgesetzes (GSG)

Am 9. Juni 2021 überwies der Landtag die Motion «Casino-Bremse» für Liechtenstein an die Regierung mit dem Auftrag, geeignete Massnahmen zur Eindämmung des Casino-Booms zu ergreifen. Wie aus der gegenständlichen Vernehmlassungsvorlage hervorgeht, schlägt die Regierung unter anderem eine Erhöhung des Mindestabgabesatzes von derzeit 17.5% auf 27.5% bei gleichzeitiger Erhöhung des Höchstabgabesatzes von aktuell 40% auf neu 60% vor, wobei der Abgabesatz weiterhin progressiv gestaltet werden soll. Damit sind die Gemeinden Gamprin, Ruggell, Mauren und Triesen nicht einverstanden. Ihrer Meinung nach führt eine höhere Geldspielabgabe letztendlich zu einer Kürzung von Ertragssteueranteilen bei den Standortgemeinden und gleichzeitig deutlich höheren Spielabgaben beim Land. Dieser Vorgang ist aus Sicht der Gemeinden mit aller Deutlichkeit abzulehnen. Sie schlagen deshalb vor, neu einen Gemeindeanteil an der Geldspielabgabe für die Standortgemeinden analog und in gleicher Höhe (derzeit 35%) wie bei der Ertragssteueraufteilung gemäss Art. 74 Abs. 1 und 2 SteG im Gesetz festzuschreiben.

Die Gemeinden Gamprin, Ruggell, Mauren und Triesen haben sich im Rahmen ihrer Februar-Sitzungen mit der Vernehmlassung betreffend die Abänderung des Geldspielgesetzes (GSG) befasst und als Standortgemeinden von Casinos sich auf eine gemeinsame Stellungnahme verständigt.

Geldspielabgabe beim Land

Die Geldspielabgabe ist eine Sonderabgabe und diese stellt für die Anbieter von Geldspielen somit nebst Personalkosten etc. eine erhebliche Aufwandsposition in der Jahresrechnung dar, welche zu einem deutlich kleineren steuerbaren Jahresgewinn führt. Weniger steuerbarer Jahresgewinn bewirkt – analog zu den anderen in Liechtenstein tätigen Unternehmen – eine geringere Ertragssteuer. Die Gemeinden erhalten von den in auf ihrem Gemeindegebiet domizilierten Unternehmen einen Ertragssteueranteil von 35% gemäss Art. 74 Abs. 1 und 2 Steuergesetz. Somit führt eine höhere Geldspielabgabe gemäss Vorlage letztlich zu einer Kürzung von Ertragssteueranteilen bei den Standortgemeinden und gleichzeitig deutlich höheren Spielabgaben beim Land. Dieser Vorgang ist aus Sicht der Gemeinden mit aller Deutlichkeit abzulehnen.

Wie die Tabelle zeigt, belief sich das Total der Geldspielabgabe von 2017 bis und mit dem Jahr 2021 auf über CHF 109 Mio. Die Ertragssteuer aller liechtensteinischen Spielbanken betrug im gleichen Zeitraum hingegen nur CHF 8.1 Mio. Der Ertragssteueranteil davon für alle Gemeinden betrug lediglich rund CHF 2.8 Mio. Dies bedeutet, dass die Gemeinden von den Gesamteinnahmen der öffentlichen Hand (inkl. Aufsichtsabgabe und Gebühr) rund CHF 2.8 Mio. erhielten, während dem Land über CHF 118 Mio. zufielen. Damit besteht bereits heute eine ungerechtfertigte Aufteilung zwischen Land und Gemeinden.

Die Frage stellt sich, was geschehen würde, wenn in anderen Wirtschaftszweigen – bei welchen „in der Regel hohe Renditen erzielt werden können“- wie z.B. bei den Banken, ebenfalls Sonderabgaben eingeführt würden, welche in der Folge den Ertragssteueranteil für die Gemeinden signifikant reduzieren und die Abgabenlast zu Gunsten des Landes verlagern könnten? Dies wäre für die Zusammenarbeit von Land und Gemeinden sowie in Bezug auf den Standort Liechtenstein gesamthaft nicht empfehlenswert.

Letztlich sind es die Gemeinden die den in Liechtenstein tätigen Unternehmen – und somit auch den Spielbanken – einen Standort bieten. Es sind gerade bei den Casinos die Gemeinden, die massgeblich die Lasten durch Verkehr, Bodenverbrauch, etc. zu tragen haben. Das Land wird für seine Aufwendungen bereits durch die Aufsichtsabgabe und Gebühr für seine Lasten entschädigt, dann kommen noch hohe Spielabgaben und Steuern hinzu.

Gemeindeanteil an der Geldspielabgabe

Aus Sicht der Gemeinden gibt es keinen Grund, den Standortgemeinden ihren Anteil an der Geldspielabgabe analog zur Ertragssteuer vorzuenthalten. Es handelt sich hier um eine Abgabe im Sinne einer progressiven Ertragssteuer, welche unmittelbar mit dem Betrieb in der jeweiligen Standortgemeinde verbunden ist.

Die Gemeinden erhalten einen Ertragssteuer-Anteil aus der restlichen Gewinnbesteuerung. Die Abschöpfung durch die Geldspielabgabe, die beträchtlichen Aufsichts-, Personal und Betriebskosten sowie der EK-Zinsabzug reduzieren den steuerbaren Gewinn deutlich und der Ertragssteuer-Anteil ist nur bei einem sehr hohen Gewinn einer Spielbank von Bedeutung. Die Standortgemeinden haben jedoch beträchtliche Aufwendungen für Infrastrukturmassnahmen, gerade für ihre Industrie- und Gewerbezonen, Erschliessungen, Parking-Standorte, Verkehrsführung etc.

Die Gemeinden Gamprin, Ruggell, Mauren und Triesen schlagen deshalb in der Vernehmlassung vor, neu einen Gemeindeanteil an der Geldspielabgabe für die Standortgemeinden analog und in gleicher Höhe (derzeit 35%) wie bei der Ertragssteueraufteilung gemäss Art. 74 Abs. 1 und 2 SteG im Gesetz festzuschreiben.

Der ungekürzte Wortlaut der Stellungnahme inklusive weitere Anmerkungen zur Vorlage sind auf der Homepage der jeweiligen Gemeinde zu finden.