Regierung genehmigt Abänderung der E-Government-Verordnung

Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom Dienstag, 13. Dezember 2022 die Verordnung über die Abänderung der E-Government-Verordnung genehmigt. Mit dieser Verordnung wird der Anhang 1 der E-Government-Verordnung angepasst.

Pflicht zur elektronischen Kommunikation ab 1. Januar 2023 – Ausnahmen sind möglich
Im Jahr 2020 haben sich die Regierung und der Landtag dafür ausgesprochen, die elektronische Kommunikation im Geschäftsverkehr mit Behörden zum Standard zu erheben. Digitale Technologien eröffnen vielfältige Wege, um die Dienstleistungen des Staates effizient zu gestalten und sie ermöglichen den Zugang zu staatlichen Dienstleistungen und Informationen unabhängig von Ort und Zeit. Aus diesem Grund wurde unter anderem einer gesetzlichen Verpflichtung von Behörden und Unternehmen zur elektronischen Kommunikation im Geschäftsverkehr zugestimmt. Ab 1. Januar 2023 sind nun gemäss dem E-Government-Gesetz alle Behörden verpflichtet, im Geschäftsverkehr mit anderen Behörden und mit Unternehmen elektronisch zu kommunizieren. Zudem sind Behörden ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, mit natürlichen Personen elektronisch zu kommunizieren, wenn diese der elektronischen Kommunikation zugestimmt haben. Das bedeutet, dass grundsätzlich spätestens bis zu diesem Zeitpunkt die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zur vollständigen Etablierung der durchgehenden elektronischen Kommunikation durch alle Behörden zu schaffen sind. Für Verfahren und Prozesse, bei denen trotz aller Bemühungen der letzten Jahre eine durchgehende elektronische Kommunikation (noch) nicht umgesetzt werden konnte, kann die Regierung jedoch Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Kommunikation festlegen.

Diese Möglichkeit der Festlegung von Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Kommunikation hat die Regierung genutzt und im neuen Anhang 1 der E-Government-Verordnung die Ausnahmen bestimmt. Die Ausnahmen betreffen jeweils eine oder mehrere Behörden und haben eine unterschiedliche Dauer. Bei vielen der im Anhang 1 enthaltenen Ausnahmen ist eine Frist bis Ende erstes oder zweites Quartal 2023 bzw. bis Ende 2023 vorgesehen. Das heisst, dass voraussichtlich bereits im nächsten Jahr eine grosse Anzahl von Ausnahmen aufgehoben werden kann. Bei einigen Ausnahmen ist hingegen eine unbefristete Dauer vorgesehen. Der Grund für die unbefristete Dauer liegt darin, dass bei diesen Verfahren bzw. Prozessen unklar ist, ob überhaupt eine Digitalisierung möglich bzw. gewünscht ist. Solche unbefristeten Ausnahmen sind etwa für die Beantragung und Ausstellung von Reisedokumenten oder den Versand und den Empfang von Wahl- und Abstimmungsunterlagen vorgesehen. Sollte sich herausstellen, dass eine unbefristete Ausnahme doch nicht mehr benötigt wird, kann diese selbstverständlich mit einer Abänderung von Anhang 1 der E-Government-Verordnung aufgehoben werden.

Eine generelle Ausnahme wurde für die Gerichte, die Beschwerdekommissionen und die Staatsanwaltschaft festgelegt. Derzeit bestehen bei diesen Behörden noch diverse technische Hindernisse für die Verwendung des elektronischen Geschäftsverkehrs, weshalb eine umfassende Ausnahme für den gesamten Rechtsverkehr in allen Verfahren notwendig ist. Auch beim Amt für Justiz wird der Postein- und -ausgang noch physisch erfolgen. In den nächsten Jahren werden verschiedene Digitalisierungsprojekte bei diesen Behörden umgesetzt, um die Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation zu schaffen.

Die Verordnung mit den Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Kommunikation kann demnächst unter https://www.gesetze.li/chrono/neueste-lgbl eingesehen werden. Sie tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.