AHV /IV-Minimalrente steigt in der Schweiz um 30 Franken

Bern – Die AHV/IV-Renten werden per 1. Januar 2023 der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung angepasst und um 2,5% erhöht.

Diese Anpassung gemäss dem gesetzlichen Mischindex hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 12. Oktober 2022 beschlossen. Die Minimalrente der AHV/IV beträgt neu 1225 Franken pro Monat. Die Beträge für die Erwerbsersatzentschädigung werden ebenfalls angepasst. Gleichzeitig werden Anpassungen im Beitragsbereich sowie bei den Ergänzungsleistungen, bei den Überbrückungsleistungen und in der obligatorischen beruflichen Vorsorge vorgenommen.

Die minimale AHV/IV-Rente steigt von 1195 auf 1225 Franken pro Monat, die Maximalrente von 2390 auf 2450 Franken (Beträge bei voller Beitragsdauer). Die Mindestbeiträge der Selbstständigerwerbenden und der Nichterwerbstätigen für AHV, IV und EO werden von 503 auf 514 Franken pro Jahr erhöht, der Mindestbeitrag für die freiwillige AHV/IV von 958 auf 980 Franken.

Anpassung gemäss Mischindex
Der Bundesrat prüft, wie im AHV-Gesetz vorgeschrieben, in der Regel alle zwei Jahre, ob eine Anpassung der AHV/IV-Renten an die Preis- und Lohnentwicklung angezeigt ist. Beträgt die Teuerung innerhalb eines Jahres mehr als 4 %, erfolgt die Anpassung früher. Der Entscheid basiert auf dem arithmetischen Mittel aus dem Preis- und dem Lohnindex (Mischindex) und berücksichtigt die Empfehlung der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission. Dieses Jahr geht man von einer Teuerung von 3 % und einer Lohnerhöhung von 2 % aus. Dies ergibt einen Mischindex von 2,5 % und führt zu einer Rentenerhöhung, welche die Teuerung beinahe vollständig ausgleicht. Der Bundesrat hat die Renten 2021 zuletzt angepasst, als er die AHV/IV Mindestrente auf 1195 Franken festgesetzt hatte.

Kosten der höheren Renten
Die Erhöhung der Renten führt zu Mehrkosten von rund 1370 Millionen Franken. Davon entfallen 1215 Millionen Franken auf die AHV, wovon 245 Millionen Franken zulasten des Bundes gehen (20,2 % der Ausgaben). Die IV trägt Mehrausgaben von 155 Millionen Franken. Der Bund wird dadurch nicht zusätzlich belastet, da der Bundesbeitrag an die IV nicht als Anteil an den IV-Ausgaben definiert ist.

Anpassung der Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge
Diese Anpassung hat auch Auswirkungen auf die obligatorische berufliche Vorsorge. Der Koordinationsabzug wird von 25 095 auf 25 725 Franken erhöht, die Eintrittsschwelle steigt von 21 510 auf 22 050 Franken. Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) beträgt neu 7056 Franken (heute 6883) für Personen, die bereits eine 2. Säule haben, respektive 35 280 Franken (heute 34 416) für Personen ohne 2. Säule. Auch diese Anpassungen treten auf den 1. Januar 2023 in Kraft.

Anpassung bei der EO
In der Erwerbsersatzordnung (EO) wird der Höchstbetrag der Entschädigung von aktuell 245 auf 275 Franken erhöht. Die Kosten dafür betragen 100 Millionen Franken für die EO.

Anpassungen bei den Ergänzungs- und Überbrückungsleistungen
Bei den Ergänzungs- und Überbrückungsleistungen wird der Betrag für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs angepasst. Für Alleinstehende steigt er von 19 610 auf 20 100 Franken pro Jahr, für Ehepaare von 29 415 auf 30 150 Franken und für Kinder über 11 Jahre auf 10 515 Franken, respektive 7380 Franken für Kinder unter 11 Jahren. Die Anpassung der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV verursacht zusätzliche Kosten von rund 5,2 Millionen Franken zulasten des Bundes und 3,5 Millionen Franken für die Kantone.

Die Höchstbeträge für die Mietzinse werden auf der Grundlage von einigen Positionen des Landesindexes für Konsumentenpreise «Wohnen und Energie» an die Teuerung seit der letzten Anpassung 2021 angeglichen. Der Anstieg beläuft sich auf 7,1 Prozent. Neu betragen sie pro Jahr 17 580 Franken in der Region 1, 17 040 Franken in der Region 2 und 15 540 Franken in der Region 3. Die Kosten für diese Erhöhung belaufen sich auf 37,8 Millionen Franken. Weil die Positionen «Energie» und «Dienstleistungen für Versorgung und Unterhalt der Wohnung» im Preisindex um 21 Prozent gestiegen sind, wird zudem die Pauschale für Neben- und Heizkosten entsprechend angepasst. Der aktuelle Betrag von 2520 Franken wird damit erhöht auf 3060 Franken pro Jahr. Die Kosten dafür betragen 4,5 Millionen Franken. Die Kosten für die Erhöhung der Höchstbeträge der Mietzinse sowie der Pauschalen für Neben- und Heizkosten werden von Bund und Kantonen getragen.

In den Eidgenössischen Räten sind drei Motionen pendent, welche eine volle Teuerungsanpassung der Renten von AHV und IV sowie der Ergänzungs- und der Überbrückungsleistungen verlangen. Zudem sehen die Motionen eine Senkung der Teuerungsschwelle für eine jährliche Rentenanpassung vor. Die zuständigen Kommissionen der beiden Kammern müssen die Motionen noch beraten. Falls die Motionen in der Wintersession verabschiedet werden, könnten die notwendigen Gesetzesanpassungen für die zusätzliche Erhöhung der erwähnten Leistungen im Dringlichkeitsverfahren voraussichtlich in der Frühjahrssession 2023 vollzogen und die Leistungen rückwirkend auf den 1. Januar 2023 nachbezahlt werden.