Aspen Eschen: Streit um Fahrverbot

Vor Abschluss der Bauarbeiten liessen private Grundeigentümer eigenmächtig einen Teil des Strassenbelags, der auf ihrem eigenen Grund befindlichen Landstrasse, entfernen, so dass die Strasse mit Motorfahrzeugen nicht mehr befahrbar war. Aus diesem Grund konnte die Sperrung der Landstrasse Aspen / Lutzagüetle zunächst noch nicht aufgehoben werden. Foto: Wilmar Oehri, Eschen

Die Landstrasse Aspen in Eschen ist
wieder für den Verkehr geöffnet

 Im Zusammenhang mit der Strassenerneuerung wurde die Landstrasse Aspen / Lutzagüetle vom Amt für Tiefbau und Geoinformation (ATG) gesperrt. Die Arbeiten wurden in der Zwischenzeit ausgeführt, so dass die Strasse wieder für den Durchgangsverkehr geöffnet werden kann.

Vor Abschluss der Bauarbeiten liessen private Grundeigentümer eigenmächtig einen Teil des Strassenbelags, der auf ihrem eigenen Grund befindlichen Landstrasse, entfernen, so dass die Strasse mit Motorfahrzeugen nicht mehr befahrbar war. Aus diesem Grund konnte die Sperrung der Landstrasse Aspen / Lutzagüetle zunächst noch nicht aufgehoben werden.

Ende Juni wies die Regierung die Grundeigentümer per Verwaltungsbot an, den ursprünglichen Zustand der Strasse, bei sonstiger Ersatzvornahme durch das Land, wiederherzustellen. Da die betroffenen Personen der Aufforderung im Verwaltungsbot nicht nachgekommen sind, wurden die erforderlichen Arbeiten seitens des ATG ausgeführt. Die Strasse ist seit dem 29. Juli 2022 wieder befahrbar.

Die Regierung vertritt die Auffassung, dass die öffentliche Nutzung der Strasse rechtlich begründet ist. Allerdings wurde gegen das Verwaltungsbot seitens der betroffenen Privatpersonen Beschwerde erhoben und die diesbezügliche Entscheidung der Gerichte steht noch aus.

Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands wurde seitens der Regierung vor dem Vorliegen der endgültigen Entscheidung der Gerichte insbesondere deshalb verfügt, da die öffentlichen Interessen an der Nutzung einer seit rund 80 Jahren bestehenden Strasse die Interessen der privaten Personen an der Einschränkung der Nutzung überwiegen.