ABÄNDERUNG DES GERICHTSGEBÜHRENGESETZES

Vaduz (ots) – Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom Dienstag, 12. Juli 2022 einen Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) verabschiedet. Notwendig wird die vorgeschlagene Gesetzesänderung aufgrund eines Urteils des Staatsgerichtshofes, mit welchem Art. 37 Abs. 1 Bst. d GGG als verfassungswidrig aufgehoben wurde. Diese Bestimmung legt die Gebühren für die gerichtliche Verwahrung und Hinterlegung einer beweglichen Sache fest.

Der Staatsgerichtshof beurteilte die Bestimmung als unsachlich. Da der starre Gebührensatz in Art. 37 Abs. 1 Bst. d GGG keine Maximalgebühr vorsehe, belaste er jene Personengruppen unverhältnismässig, die eine Sache höheren Werts oder eine hohe Geldsumme in Verwahrung geben, so der Staatsgerichtshof in seinem Urteil.

Um die Bestimmung verfassungskonform auszugestalten, schlägt die Regierung in ihrem Bericht und Antrag die Einführung einer maximalen Gebührenhöhe für die gerichtliche Verwahrung oder Hinterlegung vor. Zugleich soll die Möglichkeit gewahrt bleiben, bei tatsächlich anfallenden hohen Verwahrungskosten die effektiven Kosten zu verrechnen.