Regierung führt die Instrumente des CO2-Gesetzes bis 2024 weiter

Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 8. März 2022 die Abänderung des CO2-Gesetzes verabschiedet. Damit unterstützt die Regierung die Weiterführung der bis 2021 befristeten Instrumente des bestehenden CO2-Gesetzes bis Ende 2024.

Rechtssicherheit für Unternehmen
So wären ohne diese Übergangslösung ab 2022 keine Verminderungsverpflichtungen mehr möglich. Mit dieser Regelung können Unternehmen die CO2-Abgabe zurückerstattet erhalten, wenn sie sich verpflichten, ihre Emissionen zu reduzieren. Ebenfalls verlängert wird die Pflicht der Treibstoff-Importeure, die Emissionen von Benzin und Diesel zu kompensieren.

Völkerrechtliche Verpflichtung
Als befristete Zwischenlösung hat die Schweiz am 17. Dezember 2021 eine Teilrevision des schweizerischen CO2-Gesetzes (BBl 2021 2994) erlassen, um nach dem Nein zur Totalrevision im Juni 2021 das geltende System ohne Regelungslücken bis Ende 2024 weiterzuführen. Mit der Vorlage kommt die Regierung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 der Vereinbarung vom 29. Januar 2010 zwischen Liechtenstein und der Schweiz betreffend die Umweltabgaben in Liechtenstein nach. Hiernach übernimmt Liechtenstein die Vorschriften der schweizerischen Bundesgesetzgebung über die Umweltabgaben in sein Landesrecht und schafft dadurch die gleichen Wettbewerbsbedingungen und eine einheitliche Anwendung der Gesetzgebung.