Erhöhung der AHV-Renten liegt in den Händen des Landtages

Johannes Kaiser Foto: Nils Vollmar

Die im Dezember-Landtag diskutierte Interpellationsbeantwortung sowie das letzte technische Kurzgutachten der LIBERA zeigen die Sachlage klar auf: Ohne Gesetzesanpassung ist noch lange kein Teuerungsausgleich bzw. keine Rentenanpassung möglich. 

Die Teuerung wurde zuletzt 2011, damals noch auf Grundlage des Mischindexes (arithmetisches Mittel zwischen Lohn- und Preisindex) ausgeglichen. Danach wurde bei der Festlegung des Teuerungsausgleichs vom Mischindex allein auf den Preisindex umgestellt. Nach heutiger Gesetzeslage gilt die Rente bei einem Indexstand (Konsumentenpreisindex) von 103,4 Punkten (Basis: Dezember 2015 = 100) als teuerungsausgeglichen. Der Konsumentenpreisindex betrug im September 2021 102,2 Punkte, liegt also unter den 103,4 Punkten, sodass die Regierung keine Anpassung vornehmen kann. Der Index müsste um 1,3 Punkte steigen, um den Ausgleichsmechanismus überhaupt beginnen zu lassen. Erst wenn die Teuerung um mindestens 3 Prozent seit dem letzten Teuerungsausgleich zugenommen hat, wenn der Indexwert von 106,4 Punkten überschritten wird, muss die Regierung die Renten anpassen.

Bei einer allfälligen Rentenanpassung müsste überdies berücksichtigt werden, dass die gesetzlich festgelegte Reserve von mindestens fünf Jahresausgaben auch in 20 Jahren noch erreicht werden kann.

Gesetzliche Erfordernis mit 2,5 Prozent Erhöhung eingehalten
Wie die Regierung im Kurzgutachten ausgeführt hat, würde eine Erhöhung um 3,45 Prozent, d.h. eine Erhöhung der Minimalrente um 40 Franken bzw. der Maximalrente um 80 Franken monatlich dazu führen, dass die Reserven der AHV unter die gesetzlich vorgeschriebenen fünf Jahresausgaben fallen würden und somit neue Massnahmen – also Erhöhung der Beiträge, des Staatsbeitrages oder des Rentenalters – notwendig wären. Dies könnte mit einer etwas geringeren Rentenerhöhung vermieden werden: Wie ich im Landtag bereits ausgeführt habe, könnte mit einer Erhöhung um 2,5 Prozent, d.h. einer Erhöhung der Minimalrente um 30 Franken (von 1160 auf 1190 Franken) bzw. der Maximalrente um 60 Franken (von 2320 auf 2380 Franken) dieses gesetzliche Erfordernis eingehalten werden.

Liechtenstein elf Jahresausgaben, Schweiz eine Jahresausgabe in Reserve
Im Vergleich zu unseren Nachbarländern befinden wir uns in einer komfortablen Lage. Die AHV in Liechtenstein steht auf gesunden Beinen und verfügt derzeit über Reserven von elf Jahresausgaben. In der Schweiz belaufen sich die Reserven der AHV auf rund eine Jahresausgabe. Demgegenüber hat es in Liechtenstein seit 2011, seit nunmehr zehn Jahren, keine Rentenanpassungen mehr gegeben, während es in der Schweiz im gleichen Zeitraum zu vier Teuerungsanpassungen in der Höhe von insgesamt 4,82 Prozent gekommen ist.

Wie sich aus der Interpellationsbeantwortung ergibt, erfolgte in diesem Zeitraum in Österreich ein kumuliertes durchschnittliches Rentenwachstum von 23 Prozent, in Deutschland erfolgte eine Steigerung der Standardrente um 25,7 Prozent (Westdeutschland) bzw. 38,7 Prozent (Ostdeutschland).

Nach einer zehnjährigen Blockade bezüglich einer Erhöhung der AHV in Liechtenstein sehe ich es als notwendig an, die gesetzlichen Vorgaben so anzupassen, damit der Stopp der Rentenanpasssung aufgehoben wird.

Mehrere Parteien «reden» von Notwendigkeit der Rentenerhöhung
Das im November-Landtag an die Regierung überwiesene Postulat der VU, das die Aufforderung nach «Anpassung der Renten unter Berücksichtigung des Lohnindexes» beinhaltet, die Ankündigung der DpL, einen Vorstoss mit dem Ziel der Rückkehr zum Mischindex lancieren zu wollen und die von der FBP eingebrachte Interpellation zu diesem Thema zeigen, dass im Landtag eine grosse Mehrheit der Abgeordneten eine Abkehr vom Rentenstillstand als notwendig und gerechtfertigt ansieht. 

Es liegt nun am Landtag, die notwendigen Schritte einzuleiten.