Anlagen in Wertpapieren (UCITSV)

Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 15. Juni 2021 die Verordnung über die Abänderung der Verordnung über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSV) sowie der Verordnung über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMV) verabschiedet.

Die nationale Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen und der Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014, erfolgt durch Gesetze zur Abänderung des AIFMG und des UCITSG. Diese Gesetzesvorlagen wurden gemäss dem Bericht und Antrag Nr. 125/2020 und dem Bericht und Antrag Nr. 9/2021 im Dezember 2020 bzw. im Mai 2021 im Landtag behandelt und verabschiedet.

Die Abänderungen des AIFMG und UCITSG bedingen auch Anpassungen in den jeweiligen Verordnungen (AIFMV und UCITSV). In beiden Verordnungen werden in bestimmten Re-gelungen Verweise auf die gesetzlichen Bestimmungen zur Einführung des Notifikations-verfahrens auch im Fall eines Widerrufs des Vertriebs in einem anderen EWR-Mitgliedstaat aufgenommen (Art. 95 AIFMV sowie Art. 108 und 110 UCITSV). Ebenfalls in beiden Verordnungen werden die näheren Bestimmungen zu den vom EWR-AIFM bzw. vom OGAW mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat für den Vertrieb an Privatanleger in Liechtenstein vorzuhaltenden Einrichtungen und Anlegerinformationen geregelt. Dazu wird in der AIFMV der neue Art. 102e eingeführt und in der UCITSV Art. 107 angepasst. Dabei ist es wichtig, dass die vom EWR-AIFM oder dem OGAW mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat getroffenen Massnahmen und Vorkehrungen in die Vertriebsinformationen für Liechtenstein aufgenommen werden. Bei den Vertriebsinformationen handelt es sich um die länderspezifischen Anhänge zu den Fondsdokumenten. Im Weiteren erfährt Art. 108 UCITSV eine Anpassung durch die Abänderungen des Art. 98 UCITSG.

In der AIFMV wird in Art. 1 Abs. 2 Bst. d geregelt, dass sie auch der Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1156 dient. Diese Bestimmung ist nur in der AIFMV erforderlich, da in dieser EU-Verordnung u. a. Abänderungen der direkt anwendbaren Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 über europäische Risikokapitalfonds (EuVECA) und (EU) Nr. 346/2013 über europäische Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF), welche in Liechtenstein direkt zur Anwendung gelangen, im Hinblick auf die analoge Einführung der Möglichkeit des Pre-Marketings wie in der Richtlinie (EU) 2011/61/EU (AIFMD) enthalten ist. Art. 94 AIFMV regelt die Voraussetzungen für die Durchführung des neu in Art. 111a AIFMG eingeführten Pre-Marketings. Art. 103 AIFMV erfährt letztlich eine Anpassung in der Weise, als die FMA auch Listen betreffend zugelassenen ELTIF und Geldmarktfonds führen soll. Zugleich wird richtiggestellt, dass es für AIF keine Zulassung mehr gibt, sondern die FMA eine Registrierung der AIF einschliesslich ihrer Anlagestrategien vornimmt, wenn sie die Vertriebsanzeige zur Kenntnis nimmt.

Die Verordnungen zur Abänderung der AIFMV und UCITSV sollen gleichzeitig mit den Ge-setzesänderungen am 2. August 2021 in Kraft treten.