Referendum Ausbau Vaduzer Rheindamm

Gemeinde Vaduz

Der Gemeinderat hat an seiner Sitzung vom 20. April 2021 dem Gegenantrag der FBP-Fraktion zum Ausbau des Rheindamms – basierend auf den Erhebungen der Road Safety Inspection und den daraus abgeleiteten Massnahmen – von der Lochgass bis zur Lettstrasse für den motorisierten Individualverkehr und die Verlegung der Hauptradroute auf den Binnendamm zwischen der Lochgass und der Lettstrasse mehrheitlich zugestimmt.

Hierfür gewährte der Gemeinderat den entsprechenden Verpflichtungskredit im Betrag von CHF 2’870’000.00. Dieser Beschluss wurde am 12. Mai 2021 mittels öffentlichem Protokoll in den dafür vorgesehenen Organen (Anschlagbrett, Gemeindekanal, Internet) kundgemacht. Die Referendumsfrist läuft während 14 Tagen und endet am 26. Mai 2021.

Am 12. Mai 2021 hat der FBP-Fraktionssprecher von Vaduz, Herr Philip Thöny, Altenbach 15, Vaduz, ein Schreiben zur Anmeldung eines Referendumsbegehrens gegen den nämlichen Beschluss des Gemeinderates vom 20. April 2021 in der Kanzlei der Gemeinde Vaduz eingereicht.

Gestützt auf Art. 41 Abs. 3 i. V. m. Art. 43 Gemeindegesetz  obliegt es dem Gemeinderat, die Rechtmässigkeit und damit die Korrektheit eines Referendumsbegehrens möglichst rasch festzustellen.

Herr Philip Thöny ist liechtensteinischer Staatsbürger und in Vaduz wohnhaft, womit er sowohl das aktive wie auch das passive Wahlrecht besitzt. Damit ist er persönlich legitimiert, Referendumsbegehren gegen Beschlüsse des Gemeinderates zu stellen.

Die Referendumsfrist von 14 Tagen ist eingehalten und das Begehren, den Gemeinderats- beschluss vom 20. April 2021 dem Referendum zu unterstellen, ist mit dem eingangs erwähnten Schreiben auch begründet.

Bei der Prüfung der „Korrektheit“  wird die Verfassungs- und Gesetzeskonformität eines Begehrens geprüft, wobei der Prüfmassstab der Gemeinde keineswegs übermässig hoch angesetzt werden darf.

Da es sich beim vorliegenden Sachgeschäft um eine Ausgabe im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde handelt, ist dieser Beschluss vorerst durch Art. 40 Abs. 1 GemG abgedeckt. Er war somit vom Gemeinderat nicht der Gemeindeversammlung zu unterbreiten, da der anzuwendende Schwellenwert für einmalige Ausgaben zu niedrig war. Der vom Gemeinderat getroffene Entscheid ist rechtmässig.

Da sowohl alle persönlichen, formellen wie auch materiellen Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, ist die Rechtmässigkeit des vorgebrachten Begehrens festzustellen.

461 gültige Stimmen sind nötig

Für das Zustandekommen des Referendums bedarf es 461 gültiger Unterschriften (Stimm- berechtigte per 12. Mai 2021: 2‘763), die bis spätestens 12. Juni 2021 bei der Kanzlei eingetroffen oder abgegeben sein müssen.

Nach der Kontrolle der eingereichten Unterschriften wird der Gemeinderat spätestens anlässlich der Sitzung vom 15. Juni 2021 definitiv über das Zustandekommen des Referendums beschliessen und dann auch den Abstimmungstermin sowie die Abstimmungsfrage festlegen.

Antrag: Der Gemeinderat stellt die Zulässigkeit des Referendumsbegehrens, eingereicht vom FBP- Fraktionssprecher von Vaduz, Herr Philip Thöny, Vaduz, fest. Die Einreichung der erforderlichen Unterschriften kann bis zum 12. Juni 2021 erfolgen.