Geänderte Bestimmungen für Einreise nach Vorarlberg

Grenzübertritt Schaanwald/Tisis

(VLK) – Ab morgen, Mittwoch (19. Mai), 0:00 Uhr, treten entschärfte Einreisebestimmungen für Österreich in Kraft. Die bisher obligatorische Quarantäne-Pflicht entfällt bei der Einreise aus vielen Staaten, wenn an der Grenze ein Impf- oder Genesungszertifikat bzw. ein aktueller Testnachweis vorgelegt werden können.

Verpflichtend bleibt die Vorab-Registrierung mittels elektronischem Einreiseformular (Pre-Travel-Clearance- PTC). „Erleichterungen gibt es nur bei Staaten, die ein geringes Infektionsgeschehen aufweisen“, hält Sicherheitslandesrat Christian Gantner fest. Vor einer Ausreise sei wichtig, sich auch über dort geltende Bestimmungen zu informieren, so Gantner.

Mit Blick auf die länderweise unterschiedlich gehandhabten Einreisebestimmungen sieht der Sicherheitslandesrat weiteren Harmonisierungsbedarf. „Noch wichtiger ist für uns und insbesondere die vielen Pendler im Land, dass möglichst rasch die geltende Einreiseregistrierung entfallen kann, weil diese für alle Betroffenen und auch für unsere Gesundheitsbehörden mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist“, sagt Gantner.

Registrierung vor Einreise bleibt erforderlich

Eine Vorab-Registrierung mittels elektronischem Einreiseformular (sogenannter Pre-Travel-Clearance- PTC) bleibt weiterhin bei jeder Einreise bzw. Wiedereinreise verpflichtend. Die Anmeldung hat möglichst im Internet unter https://entry.ptc.gv.at zu erfolgen. Pendlerinnen und Pendler müssen das Formular weiterhin alle 28 Tage erneuern.

In die Gruppe der Staaten mit einem geringem Infektionsgeschehen fallen neben Deutschland, der Schweiz und Liechtenstein auch Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, und viele weitere Staaten. „Bei der Einreise aus diesen Ländern entfällt die Quarantäne, wenn Impf- oder Genesungszertifikat bzw. aktueller Testnachweis vorgelegt werden können“, informiert Landesrat Gantner. Ist das nicht der Fall, ist innerhalb von 24 Stunden ein Test nachzumachen.

Der Nachweis einer Impfung ist ein in deutscher oder englischer Sprache ausgestelltes Impf-Dokument, beispielsweise der gelbe Impfpass. Anerkannt werden alle Impfstoffe, die von der EU-Arzneimittelbehörde EMA zugelassen wurden oder den entsprechenden Prozess der WHO erfolgreich durchlaufen haben. Das gilt nicht für den russischen „Sputnik V“-Impfstoff, wohl aber für das chinesische Mittel Sinopharm. Als zulässiges Genesungszertifikat gilt eine ärztliche oder behördliche Bestätigung in deutscher oder englischer Sprache über eine in den zurückliegenden sechs Monaten überstandene COVID-19-Infektion. Das ist beispielsweise ein behördlicher Absonderungsbescheid.