Abänderung des Bankengesetzes und weiterer Gesetze

Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 23. Februar 2021 den Vernehmlassungsbericht betreffend die Abänderung des Bankengesetzes (BankG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze verabschiedet. Mit dieser Vorlage soll die sogenannte CRD V Richtlinie des Europäischen Parlaments in den Rechtsbestand von Liechtenstein übernommen werden.

Einerseits besteht die Richtlinie aus einer Überarbeitung der CRD IV, wobei hier insbesondere Anpassungen des Kapitalpufferregimes, insbesondere des Systemrisikopuffers, die Berücksichtigung des Proportionalitätsgedankens im Bereich der Vergütung sowie der weitere Ausbau des behördlichen Informationsaustausches vorgenommen wurden. Andererseits soll neu etwa die Rolle von Finanzholdinggesellschaften gestärkt werden. So wird eine Bewilligungspflicht für (gemischte) Finanzholdinggesellschaften eingeführt und die Verantwortung für die Aufsicht auf konsolidierter Basis auf die Stufe Finanzholdinggesellschaft gehoben. Neben einer verbindlichen zusätzlichen Säule-2-Anforderungen kann die FMA künftig auch Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel vorschreiben, um sicherzustellen, dass Banken und Wertpapierfirmen ausreichend gegen Stressszenarien gewappnet sind.

Weiter soll im Zuge der Umsetzung der CRD V Teilbereiche des gesetzlichen Rahmens für die Bankenaufsicht überarbeitet werden, da die Praxiserfahrung seit der Umsetzung der vorgehenden Richtlinie (CRD IV) gezeigt hat, dass in einigen Bereichen des BankG Änderungsbedarf besteht. Daneben werden gewisse Bestimmungen, die bislang auf Verordnungsebene geregelt wurden, künftig auf gesetzlicher Ebene verankert. Dies dient der Erhöhung der Klarheit und Struktur zwischen den Regelungsebenen. Es handelt sich hierbei insbesondere um Bestimmungen zu den Bankengeschäften, den Kapitalpuffern sowie zur Eigentümerkontrolle. Im Bereich der Governance, insbesondere hinsichtlich Organgeschäften und Vorgaben für die interne Revision sowie den Regelungen zur Auslagerung soll eine Angleichung an Europäische Aufsichtsstandards vorgenommen werden. Schliesslich werden in einigen Bereichen auch andere Nebengesetze angepasst, um bestimmte gesetzliche Vorgaben (z.B. für die Registerführung durch die FMA) gesetzesübergreifend zu vereinheitlichen.

Die Vernehmlassungsfrist endet am 30. April 2020. Die Anpassungen sollen per 1. März 2022 in Kraft treten.

Der Vernehmlassungsbericht kann bei der Regierungskanzlei oder über http://www.rk.llv.li (Vernehmlassungen) bezogen werden.