Änderung in Verordnungen zur Krankenversicherung und Prämienverbilligung

Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 15. Dezember 2020 Abänderungen der Krankenversicherungsverordnung (KVV) und der Prämienverbilligungsverordnung (PVV) beschlossen. Es werden Ausführungsbestimmungen zur jüngsten Revision des Krankenversicherungsgesetzes erlassen, insbesondere im Zusammenhang mit der Befreiung von der Kostenbeteiligung bei Mutterschaft, dem Krankengeld und der Entschädigung von Vermittlern. Ausserdem erfolgen Angleichungen des Leistungskataloges der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) an jenen der Schweiz. Die Änderungen treten am 1. Januar 2021 in Kraft.

Der Landtag hat im Mai dieses Jahres eine Abänderung des Krankenversicherungsgesetzes verabschiedet (LGBl. 2020 Nr. 211). Ab dem 1. Januar 2021 hat der Gesetzgeber damit eine generelle Befreiung von der Kostenbeteiligung für (werdende) Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, während der Schwangerschaft und Geburt sowie in den zehn Wochen danach eingeführt. Auf Verordnungsebene werden nunmehr Beginn und Ende dieses Zeitraumes sowie weitere Voraussetzungen konkretisiert. Neu sind ausserdem auch Leistungen im Zusammenhang mit frühen Fehlgeburten kostenbeteiligungsbefreit.

Beim Krankengeld wird der versicherte Verdienst mit jenem in der Unfallversicherung soweit möglich in Übereinstimmung gebracht. Die Verordnung enthält konkrete Vorgaben zur Berechnung des Krankengeldes.

Ab dem 1. Januar 2021 ist die Liechtensteinische AHV-IV-FAK mit der Überprüfung der Einhaltung der Versicherungspflicht beim Krankengeld und in der Unfallversicherung beauftragt. Säumige Arbeitgeber werden vom Amt für Gesundheit einer Kasse bzw. einem Unfallversicherer zugewiesen. Die Verordnung legt die Reihenfolge der Zuweisung fest.

Die Regierung ist nach dem Krankenversicherungsgesetz ermächtigt, eine Begrenzung der Entschädigung der Vermittlungstätigkeit vorzunehmen. In der OKP wird eine Provisionszahlung nicht erlaubt. Beim Krankengeld wird die zulässige Vergütung auf maximal 5% der Prämie begrenzt.

Die Anpassung des Leistungskataloges nach dem Vorbild der Schweiz beinhaltet unter anderem die Neuaufnahme der Transkatheter Aortenklappenimplantation (TAVI). Dabei handelt es sich um eine minimal-invasive Alternative zum operativen Klappenersatz am offenen Herzen bei Personen mit einer Verengung der Herzklappe. Ausserdem werden für Personen, die fertilitätsbeeinträchtigende Therapien (z.B. Krebstherapien) erhalten, verschiedene fertilitätserhaltende Massnahmen neu von der OKP übernommen.

Die Prämienverbilligungsverordnung enthielt einen hinfälligen Verweis auf eine aufgehobene Bestimmung in der Krankenversicherungsverordnung. Die darin vorgesehene Möglichkeit einer Direktauszahlung der Prämienverbilligung an die Kassen bei Zahlungsverzug wird rechtlich neu verankert.