Regierung erhöht den Verwaltungskostenbeitrag per 1. Januar 2021

Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 10. November 2020 die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der Invalidenversicherungsverordnung (IVV) und der Verordnung zum Gesetz über die Familienzulagen (FZV) beschlossen.

Gemeinsame Verwaltungskostenrechnung der AHV-IV-FAK-Anstalten
Die Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Liechtensteinische Invalidenversicherung und die Liechtensteinische Familienausgleichskasse führen eine gemeinsame Verwaltungskostenrechnung. Von Gesetzes wegen erhebt die Anstalt zur Deckung der Verwaltungskosten einen besonderen Beitrag. Der Verwaltungskostenbeitrag wird von der Regierung im Verordnungswege festgesetzt und darf 5 % aller Versicherungsbeiträge nicht übersteigen. Der Verwaltungskostenbeitrag wird von den Arbeitgebern getragen. Das Gesetz schreibt vor, dass der Verwaltungskostenbeitrag von der Regierung auf Beginn des zweiten diesem Geschäftsjahr folgenden Jahres neu festzusetzen ist, wenn am Ende des Geschäftsjahres die Reserven weniger als ein Drittel oder mehr als zwei Drittel der jährlichen Verwaltungskosten betragen.

Senkung im Jahre 2017
Per 1. Januar 2017 hatte die Regierung eine Senkung des Verwaltungskostenbeitrages von 4.2 % der Versicherungsbeiträge auf neu 2.5 % beschlossen. Dieser Beitragssatz ist bis heute gültig. Mit dieser Senkung wurde bewusst ein Abbau der Reserven der Verwaltungskostenrechnung in die vorgesehene Bandbreite angestrebt und wurde bereits damals ausgeführt, dass nach dieser Phase mit einer erneuten Anpassung des Beitragssatzes zu rechnen ist.

Diese geplante Abbauphase ist abgeschlossen und nun muss der Verwaltungskostenbeitrag per 1. Januar 2021 wieder erhöht werden, um die Reserven im gesetzlich vorgesehenen Rahmen zu halten. Daher hat die Regierung beschlossen, den Verwaltungskostenbetrag auf 3.4% festzulegen.

Geringe Mehrbelastung
Die beschlossene Erhöhung fällt geringer aus als die Senkung, die vor vier Jahren vorübergehend beschlossen worden war. Die Erhöhung beträgt in Lohnprozent ausgedrückt 0.1035 Prozentpunkte.