Abänderung des Sozialhilfegesetzes

Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 3. November 2020 den Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Sozialhilfegesetzes und weiterer Gesetze (Fürsorgerische Unterbringung und Heimaufenthalt) verabschiedet.

Teilrevision der Zwangseinweisung bzw. fürsorgerischen Unterbringung
Die aktuellen Gesetzesbestimmungen betreffend Zwangseinweisung bzw. Unterbringung von Personen gegen ihren Willen in Anstalten bzw. psychiatrischen Kliniken sind teilweise lückenhaft und veraltet. Da das bestehende Recht über die Unterbringung und Zurückbehaltung im Wesentlichen aus der Schweiz rezipiert wurde und Unterbringungen – mangels einer geeigneten inländischen Anstalt bzw. Klinik – in der Praxis grenzüberschreitend vor allem in der Schweiz erfolgen, werden für die Gesetzesrevision die Bestimmungen aus der Schweiz als Rezeptionsgrundlage herangezogen. Dementsprechend wird die Unterbringung neu als fürsorgerische Unterbringung bezeichnet. Anders als in der Schweiz jedoch wie in Österreich soll die Unterbringung nicht nur bei Eigengefährdung, sondern auch bei ausschliesslicher Fremdgefährdung möglich sein.

Neue Bestimmungen zur Regelung eines Aufenthalts in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen
Auch im Falle eines Aufenthalts in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen besteht Regelungsbedarf, da Einschränkungen der Bewegungsfreiheit bei einem entsprechenden Aufenthalt derzeit gesetzlich nicht geregelt sind. Aus diesem Grunde sollen entsprechende Bestimmungen basierend auf der Schweizer Rezeptionsgrundlage eingefügt werden.

Anpassung der Bestimmungen betreffend Rückerstattung von Sozialhilfe
Weiters soll in dieser Vorlage auch einem bereits länger bestehenden Handlungsbedarf in Bezug auf die Verpflichtung zur Rückerstattung von Sozialhilfe nachgekommen werden.