Abänderung des Gesetzes über die AHV

Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 3. November 2020 den Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und weiterer Gesetze verabschiedet.

In den von den AHV-IV-FAK-Anstalten insbesondere anzuwendenden Gesetzen, dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), dem Gesetz über die Invalidenversicherung (IVG), dem Gesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELG) sowie dem Gesetz über die Familienzulagen (FZG) besteht Revisionsbedarf, dem nunmehr in gesammelter Form nachgekommen werden soll.

Diverse Gesetzesänderungen im Sozialversicherungsbereich
Die Anpassungen im AHVG betreffen beispielsweise die Möglichkeit der Weiterverrechnung von vom Arbeitgeber verschuldeten Mehrkosten im Zusammenhang mit den Arbeitgeberkontrollen, die Verlängerung der Vollstreckungsverjährung, Anpassung der gesetzlichen Grenzen betreffend die Reserven der Verwaltungskostenrechnung, die Änderungen betreffend Flüchtlinge oder betreffend die Rückerstattungspflicht von Erben für unrechtmässig bezogene Renten, die Einschränkung des Rückgriffs gegen Ehegatten und Verwandte sowie den Arbeitgeber, die Einführung der Möglichkeit bei Streitigkeiten über Leistungen einen Vergleich abzuschliessen sowie die Anpassung der Strafbestimmungen. Die Anpassungen im IVG umfassen insbesondere die Möglichkeit, neu Ausbildungskurse als berufliche Massnahme zuzusprechen, die Einführung des Rechts zur Meldung bei Verdacht einer Leistungsunfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen sowie analog zum AHVG, die Möglichkeit, einen Vergleich abzuschliessen. Im ELG soll neu geregelt werden, dass kein Anspruch besteht, falls die Steuererklärung nicht rechtzeitig oder vollständig eingereicht wird, die Bezüger von in- und ausländischen Rentnern sollen gleichgestellt sowie der Anspruch bei Aufenthalt aufgrund eines Asylgesuchs soll angepasst werden. Auch im FZG werden analoge Änderungen vorgeschlagen. Aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse wurde auf die Abänderung einzelner Abänderungen verzichtet, namentlich auf die Einführung einer Kausalhaftung sowie eines Beitragsschwellenwertes.