HalbeHalbe: Gerichtsurteile sind kein Wunschkonzert

Das Initiativkomitee HalbeHalbe:  Martina Haas, Walter Kranz, Remo Looser, Roland Marxer, Jnes Rampone-Wanger, Corina Vogt-Beck

Beitrag des Initiativkomitees
HalbeHalbe 

VU-Parteisekretär Michael Winkler fühlt sich durch ein Interview im Liechtensteiner Vaterland vom 22. Juli mit Roland Marxer, Mitglied des Initiativkomitees HalbeHalbe, zu einer Gegenäusserung veranlasst.

Roland Marxer hatte im Interview u.a. erklärt, dass er sich sicher sei, dass es auch in der VU viele Befürworterinnen und Befürworter der Initiative gebe und dass diese durch die Nein-Parole der VU nicht berücksichtigt würden.

Worin Winkler hier einen Grund für einen Angriff auf die VU wittern mag, bleibt unergründlich. So stellt er ja selbst in einem Online-Beitrag fest, dass „das Nein unerwartet war und vor allem die Vertreterinnen der Frauenunion schockierte, die sich so beherzt für ein Ja eingesetzt hatten“. Nun mag es für den Parteisekretär nicht einfach sein, dieses Votum gegen die parteieigene Frauenunion als einen Erfolg zu verkaufen. Dies rechtfertigt aber nicht die Mittel, zu denen Winkler greift.

Winkler äussert sich insbesondere auch zu einem Urteil des Thüringer Verfassungsgerichts und zieht abenteuerliche Schlüsse, die dem Urteil widersprechen:

Winkler verschweigt, dass sich das Land Thüringen bereits jetzt gemäss Art. 2 der Thüringer Verfassung zur tatsächlichen Förderung von Frauen und Männern bekennt (wie im Übrigen auch die bundesverfassungsrechtliche Bestimmung gemäss Art. 3 des deutschen Grundgesetzes, sprich der deutschen Verfassung). Das von Winkler angesprochene Urteil erklärt lediglich eine gesetzliche Quotenregelung für nichtig – und nicht die thüringische Verfassungsbestimmung, wonach Frauen und Männer gefördert werden sollen. Eine solche Förderung wird vom Initiativkomitee HalbeHalbe für unser Land vorgeschlagen.

Winkler lässt also mit seinen Behauptungen betreffend das Urteil in Thüringen jede sorgfältige Abklärung der Sachlage vermissen und seine Aussagen sind wohl politischem Kalkül geschuldet. Er verkürzt unzulässig und lässt wohl bewusst Informationen weg.

So hält das zitierte Urteil unmissverständlich fest: „Dem Wortlaut der Norm lässt sich nicht entnehmen, dass die Gleichstellungsverpflichtung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf auch auf eine Ermächtigung des Gesetzgebers zielt, paritätische Quotenregelungen für die Aufstellung von Landeslisten vorzugeben.“ Anders gesagt: Die Zielvorgabe existiert bereits in der Verfassung von Thüringen – und: das Gericht sieht in dieser Zielvorgabe keinerlei Grundlage für eine gesetzliche Quote. Das ist genau das Gegenteil dessen, was Winkler behauptet.

Fakt ist somit, dass trotz eines solchen – bereits bestehenden – Verfassungszusatzes in Thüringen auf dem Gesetzesweg keine Quote eingeführt werden kann. Das Urteil mag nicht Winklers Meinung und seiner argumentativen Wunschvorstellung entsprechen, dieses aber durch Weglassungen in seinem Sinne unrichtig zu interpretieren, widerspricht dann doch den von ihm selbst eingeforderten Prinzipien: Demokratie ist kein Wunschkonzert – Gerichtsurteile sind es aber auch nicht.

Höchste Zeit für mehr Ausgewogenheit!

Initiativkomitee HalbeHalbe:
Martina Haas, Walter Kranz, Remo Looser, Roland Marxer, Jnes Rampone-Wanger, Corina Vogt-Beck