Abänderung des Sozialhilfegesetzes

Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 30. Juni 2020 den Vernehmlassungsbericht betreffend die Abänderung des Sozialhilfegesetzes (Fürsorgerische Unterbringung und Heimaufenthalt) verabschiedet.

Gesetzliche Bestimmungen revisionsbedürftig
Die Unterbringung bzw. Zwangseinweisung von Personen gegen ihren Willen in Anstalten bzw. psychiatrischen Kliniken ist derzeit im Sozialhilfegesetzes geregelt. Danach dürfen Personen, die geisteskrank oder geistesschwach sind, an Suchterkrankungen leiden oder schwer verwahrlost sind, gegen ihren Willen in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihnen die nötige Hilfe anders nicht erwiesen werden kann. Diese Bestimmungen sind jedoch revisionsbedürftig.
Schweizer Recht als Rezeptionsgrundlage
Da das bestehende Recht betreffend Zwangseinweisung im Wesentlichen aus der Schweiz rezipiert wurde und Unterbringungen – mangels einer geeigneten inländischen Anstalt bzw. Klinik – in der Praxis grenzüberschreitend vor allem in der Schweiz erfolgen, sollen für die Gesetzesrevision die Bestimmungen aus der Schweiz als Rezeptionsgrundlage herangezogen werden. Dementsprechend wird die Unterbringung bzw. Zurückbehaltung neu als fürsorgerische Unterbringung bezeichnet. Unter anderem sollen auch Bestimmungen über medizinische Massnahmen im Falle einer Unterbringung und Zurückbehaltung ergänzt werden. Anders als in der Schweiz soll jedoch auch die Unterbringung bei ausschliesslicher Fremdgefährdung möglich sein.
Regelung des Heimaufenthalts
Auch im Falle eines Aufenthalts in Wohn- oder Pflegeeinrichtung besteht Regelungsbedarf, da Einschränkungen der Bewegungsfreiheit bei einem entsprechenden Aufenthalt derzeit gesetzlich nicht geregelt sind. Aus diesem Grunde sollen entsprechende Bestimmungen auf der Grundlage der Schweizer Rezeptionsgrundlage eingefügt werden.
Rückerstattung von Sozialhilfe
Unabhängig von der Fürsorgerischen Unterbringung sowie Heimaufenthalt soll in dieser Vorlage auch einem bereits schon länger bestehenden Handlungsbedarf in Bezug auf die Verpflichtung zur Rückerstattung von Sozialhilfe nachgekommen werden.
Der Vernehmlassungsbericht kann bei der Regierungskanzlei oder über deren Homepage (www.rk.llv.li) bezogen werden. Die Vernehmlassungsfrist läuft bis zum 31. August 2020.