Die Regierung hat beschlossen, die Geltungsdauer der Verordnung über befristete Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus (Covid-19) zu verlängern.
Mit dieser Verordnung werden Anspruchs- und Verfahrensvereinfachungen im Bereich der Arbeitslosen- und Kurzarbeitsentschädigung geregelt. Aufgrund dieser Bestimmungen ist überhaupt erst ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung im Pandemie-Fall gegeben. Diese Regelungen sollen über den 30. Juni 2020 hinaus bis zum 30. September 2020 gelten. Damit erhalten die betroffenen Unternehmen bereits heute Planungssicherheit.
Am Freitag, 15. Mai dürfen Gastronomiebetriebe unter strengen Auflagen und Einhaltung des entsprechenden Schutzkonzeptes wieder öffnen. So sind an einem Tisch maximal vier Personen oder Eltern mit Kindern erlaubt. Alle Gäste müssen sitzen und zwischen den Gästegruppen sind zwei Meter Abstand oder trennende Elemente nötig. Die Regierung ist sich bewusst, dass die Restaurations-und Barbetriebe in der aktuellen Situation angesichts der geltenden Auflagen weiterhin nur eingeschränkt tätig werden können. Diese Belastung, die eine deutliche Reduktion des Betriebs bedeuten kann, wird weiterhin berücksichtigt und berechtigt zum Bezug des Betriebskostenzuschusses und einer Unterstützung von mittelbar Pandemie-betroffenen Einzel- und Kleinstunternehmern (MEK) bis zum 30. Juni 2020. Die beiden Unterstützungsmassnahmen gelten bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen wie bisher auch für andere Branchen.