Das neue Regime der Kurzarbeit ist eine der Sofortmassnahmen der Regierung, um der aktuellen ausserordentlichen Situation gerecht zu werden und die wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus möglichst schnell und effektiv mildern zu können. Damit soll den betroffenen Unternehmen eine Unterstützung ermöglicht und der Erhalt von Arbeitsplätzen gesichert werden. Die Verordnung tritt mit ihrer Kundmachung in Kraft und gilt vorerst befristet bis 30. Juni 2020.
Die Kurzarbeitsentschädigung ist im Grundsatz eine im Nachhinein auszurichtende Auszahlung an die Arbeitgeber und ersetzt nicht seine unmittelbare Lohnzahlung an die betroffenen Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist daher auch im Zusammenhang mit der Corona-Epidemie verpflichtet, die Löhne vorzuschiessen und erhält nach Abrechnung die Kurzarbeitsentschädigung. Die Verordnung sieht jedoch eine deutliche Kürzung der Anmeldefrist von sieben auf nur einen Arbeitstag sowie Verfahrensvereinfachungen analog zu den Schweizer Regelungen vor.
Auf der Internetseite des Amtes für Volkswirtschaft unter
https://www.llv.li/inhalt/12206/amtsstellen/kurzarbeitsentschadigung-kae können ein Merkblatt mit den wichtigsten Informationen sowie die Formulare zur Voranmeldung und Abrechnung heruntergeladen werden. Für weitere Fragen steht das Amt für Volkswirtschaft betroffenen Arbeitgebern unter der Hotline +423 236 69 43 und per E-Mail unter kae.alv@llv.li zur Verfügung.