Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 4. Februar 2020 den Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, verabschiedet.
Die Vorlage verfolgt das Ziel, gewisse Anpassungen der zugrundeliegenden Verordnung (EU) 2016/1011 in innerstaatliches Recht zu übernehmen. Diese dienen dazu einen Regulierungsrahmen einzuführen, in welchem auf EWR-Ebene Mindestanforderungen an EWR-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmte EWR-Referenzwerte festgelegt werden. Unter anderem dient die Regulierung dem Schutz von Anlegern, die vermehrt auf CO2-arme Investitionen setzen und entsprechende Referenzwerte zur Messung der Wertentwicklung ihrer Anlageportfolios verwenden. Sie wirkt durch die Transparenzvorschriften einer Grünfärberei („greenwashing“) entgegen. Damit die Bezeichnungen „EWR-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel“ und „Paris-abgestimmter EWR-Referenzwert“ verlässlich und für Anleger im gesamten EWR leicht erkennbar sind, sollten nur Administratoren, die die Anforderungen der zu übernehmenden Verordnung (EU) 2019/2089 erfüllen, diese Bezeichnungen bei deren Vermarktung im EWR verwenden dürfen.
Als weiteren wichtigen Aspekt beinhaltet die Verordnung (EU) 2019/2089 eine Abänderung der in Art. 51 der Verordnung (EU) 2016/1011 enthaltenen Übergangsfristen im Hinblick auf die Bereitstellung und Verwendung von kritischen Referenzwerten und auf die Verwendung von Referenzwerten, die von einem Administrator mit Sitz in einem Drittstaat angeboten werden. Die Fristen werden um zwei Jahre bis zum 31.12.2021 verlängert. Dies bedeutet, dass ein Index-Anbieter, der noch nicht als Administrator zugelassen ist, einen bestehenden Referenzwert, der durch einen von der EU-Kommission nach Art. 20 der Verordnung (EU) 2016/1011 erlassenen Durchführungsrechtsakt als kritischer Referenzwert anerkannt wurde, bis zum 31. Dezember 2021 weiterhin bereitstellen darf.
Aufgrund der Dringlichkeit der Übernahme für den Markt erfolgte keine Vernehmlassung. Diese Vorgehensweise wurde mit allen betroffenen Verbänden abgestimmt und es wurden keine Einwände gegen diese Vorgehensweise erhoben.