Registrierung für VT-Dienstleister ist online

 Per 1. Januar 2020 traten das Gesetz über Token und VT-Dienstleister (TVTG) sowie die dazugehörige Verordnung in Kraft. Das TVTG überträgt der FMA die Registrierung und die anlassbezogene Aufsicht über zehn Dienstleister, die ihre Dienstleistung auf VT-Systemen wie beispielsweise einer Blockchain erbringen. 

Das TVTG (sog. „Blockchaingesetz“) definiert die rechtlichen Anforderungen für das Erbringen von Dienstleistungen auf VT-Systemen. VT-Systeme sind auf vertrauenswürdigen Technologien beruhende Transaktionssysteme, die eine Vielzahl von wirtschaftlichen Dienstleistungen ermöglichen. Das bekannteste Beispiel ist die Blockchain. 

Damit wird nicht nur Rechtssicherheit für Anbieter und Kunden geschaffen, sondern auch der Kundenschutz verbessert sowie offene Fragen in der Anwendung der geltenden Gesetze – insbesondere im Bereich der Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei – geklärt, um die Einhaltung der internationalen Standards und eine umfassende und wirksame Bekämpfung der Geldwäscherei zu gewährleisten. 

Der FMA obliegt die Registrierung sowie die anlassbezogene Aufsicht über diese Dienstleister. Registrierung und anlassbezogene Aufsicht sind in der Gruppe Regulierungslabor/Finanzinnovation im Stab der Geschäftsleitung angesiedelt. Per 1. Januar hat die FMA die entsprechenden Antragsformulare und Wegleitungen auf ihrer Website sowie weitergehende Informationen für Dienstleister im FinTech-Bereich publiziert. Für die Registrierung steht ein Onlineformular zur Verfügung. 

Personen, welche bereits nach TVTG registrierungspflichtige Tätigkeiten erbringen, müssen dies umgehend der FMA melden.