Verordnungen im Zusammenhang mit dem TVTG

Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 10. Dezember 2019 die Verordnung über Token und VT-Dienstleister (TVTV) sowie die Verordnung über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) beschlossen. Damit treten diese Verordnungen gemeinsam mit dem TVTG am 1. Januar 2020 in Kraft.

Die Verordnung über Token und VT-Dienstleister regelt das Nähere über den Registrierungsantrag, den Nachweis des Mindestkapitals, die Meldepflichten sowie die Anzeige einer Token-Emission.
Die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung bezweckt die Klärung der Sorgfaltspflichten für VT-Dienstleister und sowie weiterer Fragen im Zusammenhang mit der Digitalisierung. Bei der Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person führt die Regierung neu eine technologieneutrale Regelung zur digitalen Unterschrift ein und soll insbesondere weitere Alternativen zur Unterschrift zulassen. Zudem stellt die Regierung klar, wie die Sorgfaltspflichten für VT-Dienstleister umgesetzt werden müssen. Dies ist betrifft z.B. den Einsatz einer Software zur Überwachung der Transaktionshistorie (sogenannte «Chainanalyse»), die Führung der Sorgfaltspflichtsakten, der Inhalt des Risikoprofils, die Kontrollen durch die FMA sowie die Anforderungen an den Kontrollbericht. Zudem werden die spezifischen Anhaltspunkte für Geldwäscherei, organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang mit VT-Dienstleistungen erweitert.