Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die AHV

In ihrer Sitzung vom 10. Dezember 2019 hat die Regierung die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) beschlossen. Diese Abänderung wurde aufgrund einer Anpassung des Steuergesetzes erforderlich.

Beiträge des Arbeitgebers an die ausserhäusliche Kinderbetreuung werden steuerbefreit
Der Landtag hat anlässlich der Dezember-Sitzung beschlossen, das Steuergesetz auf das Steuerjahr 2019 dahingehend anzupassen, sodass unter anderem die Beiträge des Arbeitgebers an die ausserhäusliche Kinderbetreuung, welche derzeit einen steuerpflichtigen Lohnbestandteil darstellen, nicht mehr der Erwerbssteuer unterstehen.

Harmonisierung zwischen AHV- und Steuerrecht
In den letzten Jahren wurden von der Steuerverwaltung und der AHV-Anstalt Bemühungen unternommen, Lohnbestandteile, die steuerfrei sind bzw. die Ausnahme vom massgebenden Lohn darstellen, zu harmonisieren. Da die Beiträge der Arbeitgeber an die Kosten für die ausserhäusliche Betreuung von Kindern ab dem Steuerjahr 2019 steuerbefreit sind, wurde die AHVV per 1. Januar 2020 dahingehend angepasst, dass diese Beiträge vom massgebenden Lohn gemäss AHVG ausgenommen sind.