Lockerung der Prüfpflicht für Kleinstunternehmen

Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 5. November 2019 die Stellungnahme zur Beantwortung der Motion zur Lockerung der Reviewpflicht für Kleinunternehmen verabschiedet.

Gemäss geltendem Recht unterstehen alle Kleinunternehmen einer eingeschränkten Prüfpflicht hinsichtlich ihrer Jahresabschlüsse. Der liechtensteinische Landtag hat die Regierung im Februar 2018 im Rahmen einer Motion beauftragt, eine Gesetzesvorlage zur Lockerung dieser Verpflichtung auszuarbeiten.

Die gegenständliche Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts soll wirtschaftlich tätigen Kleinstunternehmen ermöglichen, sich von der Prüfpflicht ihrer Jahresabschlüsse zu befreien. Als Kleinstunternehmen gelten in Liechtenstein Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden Merkmale nicht überschreiten: Eine Bilanzsumme von CHF 450’000, einen Umsatz von CHF 900’000 und zehn Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Durchschnitt des Geschäftsjahres.

Die heimischen Gewerbebetriebe sollen durch diese Gesetzesvorlage spürbar entlastet werden. Gleichzeitig sollen die Auswirkungen auf die bewährten Systeme im Gesellschafts- und Steuerrecht möglichst gering gehalten werden.

In ihrer Stellungnahme beantwortet die Regierung jene Fragen, welche der Landtag anlässlich der ersten Lesung der Vorlage am 3. Oktober 2019 stellte. Diese betrafen insbesondere die Anzahl von Unternehmen, die davon profitieren können, sowie die Auswirkungen dieser Erleichterungen für kleine Unternehmen auf die Arbeit der öffentlichen Stellen, wie beispielsweise der Steuerverwaltung.

Der Landtag wird die Vorlage voraussichtlich im Dezember in zweiter Lesung behandeln. So könnten die vorgesehenen Erleichterungen bereits für das Geschäftsjahr 2020 ermöglicht werden.