Beiträge für die Entsorgung tierischer Nebenprodukte

Im Gesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen wurde im Jahr 2006 die Rechtsgrundlage geschaffen, um parallel zur Schweiz staatliche Beiträge an die Kosten der Entsorgung tierischer Nebenprodukte zu Gunsten von Haltern von Klauentieren und Schlachtbetrieben auszurichten. Diese geschah vor dem Hintergrund, dass sich die Entsorgungskosten für tierische Nebenprodukte infolge der Rinderseuche BSE stark verteuerten.

Ab 1. Januar 2020 sind die Schaf- und Ziegenhalter entsprechend einer Änderung der schweizerischen Tierseuchenverordnung neu verpflichtet, den Tierverkehr in der Tierverkehrsdatenbank zu erfassen. Die Tierseuchenverordnung ist auf der Grundlage des Zollvertrags in Liechtenstein anwendbar bzw. umzusetzen. In der Folge werden auch Verordnungsbestimmungen angepasst, welche sich auf die Tierseuchenverordnung stützen. Neu werden durch die Abänderung der Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten die Beiträge für die Geburtenmeldung der Schafe und Ziegen geregelt. Ebenfalls werden neu auch die Beiträge an die Schlachtbetriebe für Pferde- und Geflügelschlachtungen in die Verordnung aufgenommen.