Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz

Regierungschef Adrian Hasler hatte mehrere Kleine Anfragen zu beantworten.

Der Abg. Erich Hasler stellte dem Regierungschef eine Kleine Anfrage i.Z. mit dem DBA mit der Schweiz

 

Gemäss Art. 15 Abs. 4 lit. c des im Jahr 2016 Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz entfällt die Grenzgänger-Eigenschaft, wenn eine Person in einem Kalenderjahr an mehr als 45 Arbeitstagen nach Arbeitsende aus beruflichen Gründen nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt.

Diese Regelung gilt natürlich gegenseitig, das heisst: Liechtensteiner, zum Beispiel Servicemonteure, die bei einer internationalen Firma in der Schweiz angestellt sind, werden in der Schweiz besteuert, wenn sie an mehr als 45 Arbeitstagen nach Arbeitsende aus beruflichen Gründen nicht an ihren Wohnsitz, das heisst Liechtenstein, zurückkehren. Für betroffene Personen heisst dies oft, dass sie wesentlich höhere Steuern in der Schweiz bezahlen müssen, was oftmals eine Anstellung in der Schweiz unattraktiv macht. Ich habe in diesem Zusammenhang folgende Fragen an die Regierung:

Fragen:

  1. Wie viele Grenzgänger wurden in den Jahren 2017 und 2018 auf Basis dieser Regelung nicht in der Schweiz, sondern in Liechtenstein besteuert?
  2. Wie hoch war das Steueraufkommen auf Basis dieser Besteuerung in den Jahren 2017 und 2018?
  3. Wie viele in Liechtenstein wohnhafte Personen wurden in den Jahren 2017 und 2018 auf Basis dieser Regelung nicht in Liechtenstein, sondern in der Schweiz besteuert?
  4. Wie viel Steuern entgingen Liechtenstein wegen dieser Regelung in den Jahren 2017 und 2018?
  5. Wie hoch ist der durchschnittliche Steuersatz, den in Liechtenstein arbeitende und besteuerte Grenzgänger bezahlen und umgekehrt, den in Liechtenstein wohnende und in der Schweiz arbeitende und besteuerte Grenzgänger bezahlen müssen? Sofern nicht im Detail bekannt, bitte ich um ungefähre Angaben bei Jahreseinkommen von CHF 100’000.-, CHF 150’000.- und CHF 200’000.-.

Antwort:

Zu Frage 1 und 2:

Das neue DBA Liechtenstein-Schweiz ist seit 1. Januar 2017 in Kraft. Im Steuerjahr 2017 wurden 297 Nicht-Grenzgänger, die in der Schweiz wohnhaft sind, in Liechtenstein steuerpflichtig. Die Veranlagung dieser Personen erfolgte im Jahr 2018. Somit wurden erstmals im Jahr 2018 Einnahmen aus der Besteuerung dieser Personen erzielt. Für die Frage, wie hoch die Einnahmen aus diesen Veranlagungen sind, bedarf es einer Sonderauswertung, welche in dieser kurzen Frist nicht möglich ist.

Für das Steuerjahr 2018 liegen die Anzahl der Nicht-Grenzgänger sowie die daraus resultierenden Steuereinnahmen noch nicht vor.

Zu Frage 3:

Im Steuerjahr 2017 wurde ein Nicht-Grenzgänger, welcher in Liechtenstein wohnhaft ist, in der Schweiz steuerpflichtig. Die Zahlen für das Steuerjahr 2018 sind noch nicht verfügbar.

Zu Frage 4:

Aufgrund der deutlich höheren Anzahl von Nicht-Grenzgängern, die in der Schweiz wohnhaft sind und in Liechtenstein steuerpflichtig werden, kann mit Sicherheit nicht von entgangenen Steuereinnahmen gesprochen werden. Vielmehr handelt es sich um Mehreinnahmen für Liechtenstein.

Zu Frage 5:

Die durchschnittliche Steuerbelastung der Nicht-Grenzgänger ist nicht bekannt. Bei einem verheirateten Paar mit zwei Kindern führt in Buchs ein Bruttoerwerb von CHF 100‘000 zu einer Steuerbelastung von 5,8%, während die Steuerbelastung in Liechtenstein bei 1,5% liegt. Bei einem Erwerb von CHF 150‘000 beträgt die Steuerbelastung in Buchs 11,0%, in Liechtenstein 3,7% und bei einem Erwerb von CHF 200‘000 liegt sie in Buchs bei 15,4% und in Liechtenstein bei 5,1%.