Anpassung der Betäubungsmittelverordnung

Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 15. Oktober 2019 eine Abänderung der Betäubungsmittelverordnung beschlossen. Mit dieser Aktualisierung werden die wesentlichen Verpflichtungen von behördlicher Seite einerseits aber auch von Seiten des behandelnden Arztes und der betroffenen Patienten im Rahmen einer betäubungsmittelgestützten Behandlung festgelegt.

Die betäubungsmittelgestützte Behandlung Opioid-abhängiger Personen ist seit vielen Jahren Standard. Sie wirkt sich erwiesenermassen positiv auf die Opioid-Abhängigkeit und die direkten und indirekten Folgeschädigungen aus. Die betäubungsmittelgestützte Behandlung ist als Langzeitbehandlung ausgerichtet und findet im Rahmen einer therapeutischen Betreuung statt, die somatische, psychiatrische, soziale und psychologische Behandlungsansätze umfasst.

Die aktualisierte Lösung ist vor dem Hintergrund der Regelung im Kanton St. Gallen entstanden, in Absprache mit der Kommission für Suchtfragen sowie nach Klärung von offenen Fragen mit der Ärztekammer. Ziel war eine praktikable Vollzugsregelung bei gleichzeitigem Sicherstellen einer Substitutionsbehandlung durch die behandelnden Ärzte.

Der behandelnde Arzt muss für die Behandlung eines Patienten eine patientenbezogene Bewilligung beim Amt für Gesundheit einholen, welche für jeweils ein Jahr ausgestellt wird. Unter Vorlage einer Zwischenmeldung kann eine Bewilligung wieder jeweils um ein Jahr verlängert werden. Nach Abschluss der Behandlung ist eine Schlussmeldung zu erstatten. Für einen Opioid-abhängigen Patienten darf gleichzeitig nur jeweils eine betäubungsmittelgestützte Behandlung aufrecht sein. Dies vor dem Hintergrund, dass im Sinne einer zielgerichteten Behandlung Doppelbezüge von Substitutionsmedikamenten bei verschiedenen Ärzten ausgeschlossen werden müssen.