Lockerung der Prüfpflicht für Kleinstunternehmen

Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 3. September 2019 den Bericht und Antrag betreffend eine Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts verabschiedet. Ziel ist es, Kleinstunternehmen von der Prüfpflicht ihrer Jahresabschlüsse zu befreien.

Das geltende liechtensteinische Recht sieht vor, dass alle Kleinunternehmen einer eingeschränkten Prüfpflicht hinsichtlich ihrer Jahresabschlüsse unterstehen. Diese sogenannte „prüferische Durchsicht“ wird gerade von Kleinstunternehmen als eine zusätzliche bürokratische und finanzielle Mehrbelastung wahrgenommen.

Im Rahmen einer Motion beauftragte der liechtensteinische Landtag die Regierung im Februar 2018, eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten, mit welcher für heimische Klein- und Kleinstunternehmen die Verpflichtung zur Prüfung ihrer Jahresabschlüsse gelockert wird. Zur Umsetzung dieser Motion hat die Regierung einen Bericht und Antrag verabschiedet, der sich gemäss den Vorgaben der Motionäre am schweizerischen Modell orientiert. Die Schweiz kennt für kleine Unternehmen die Möglichkeit eines Verzichts auf die Prüfpflicht – das sogenannte Opting-out. Liechtensteinische Kleinstunternehmen, die ein kaufmännisches Gewerbe betreiben, sollen sich so künftig von der Prüfpflicht ihrer Abschlüsse befreien lassen können. Eine freiwillige Prüfung des Abschlusses bleibt jederzeit möglich.

Als Kleinstunternehmen gelten in Liechtenstein Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden Merkmale nicht überschreiten: Eine Bilanzsumme von CHF 450’000, einen Umsatz von CHF 900’000 und 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Durchschnitt des Geschäftsjahres.

Mit der vorgeschlagenen Lösung werden einerseits die heimischen Gewerbebetriebe entlastet, andererseits bleiben die Auswirkungen auf das abgestimmte System in wichtigen Rechtsbereichen wie dem Gesellschafts- und dem Steuerrecht möglichst gering. Von der Regelung ausgenommen sind Aktiengesellschaften mit Inhaberaktion, deren Prüfpflicht aufgrund internationaler Standards weiterhin gilt. Aktiengesellschaften mit Namensaktien fallen jedoch unter die vorgeschlagene Lockerung der Prüfpflicht, sofern sie die Kriterien für Kleinstunternehmen erfüllen.