Durchsetzung internationaler Sanktionen

Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 3. September 2019 den Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze verabschiedet.

Das Gesetz über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG) ermächtigt die Regierung zum Erlass von Zwangsmassnahmen auf Grundlage von international abgestützten Sanktionen. Während das ISG bzw. die basierend auf dem ISG erlassenen Zwangsmassnahmen insbesondere die Stabsstelle FIU als zuständige Behörde für den Vollzug von Zwangsmassnahmen bezeichnen, enthält das Gesetz aktuell keine Bestimmungen darüber, wer die Sorgfaltspflichtigen (präventiv) im Hinblick auf die Einhaltung des ISG bzw. der basierend auf dem ISGerlassenen Zwangsmassnahmen beaufsichtigen soll. Um diese Lücke zu schliessen und die Effizienz der Einhaltung der Bestimmungen des ISG zu erhöhen, sollen mit der gegenständlichen Vorlage klare Zuständigkeitsregelungen definiert werden. Demnach bleiben die FIU bzw. die weiteren mit Verordnung bestimmten Behörden weiterhin die zuständigen Vollzugsbehörden. Als Aufsichtsbehörden sollen hingegen jene Behörden festgelegt werden, welche aktuell gemäss dem Sorgfaltspflichtgesetz als Aufsichtsbehörden benannt sind. Nach geltendem Recht handelt es sich dabei um die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) sowie die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer (RAK). Dadurch sollen Synergien genutzt und die Effizienz der Aufsicht gestärkt werden.