Entsendegesetz und Arbeitsvermittlungsgesetz

Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 9. Juli 2019 den Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Entsendegesetzes sowie die Abänderung des Arbeitsvermittlungsgesetzes verabschiedet.

Die Gesetzesvorlage dient in erster Linie der Umsetzung der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“). Ziel dieser Richtlinie ist eine verbesserte Durchsetzung der Entsenderichtlinie 96/71/EG. Dieses Ziel soll einerseits dadurch erreicht werden, dass die rechtlichen Kriterien zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit und der Scheinentsendungen geschärft werden.

Andererseits werden die EWR-Staaten verpflichtet, die im Zusammenhang mit Entsendungen ausgesprochenen Bussen gegenseitig anzuerkennen und zu vollstrecken. Die Regierung verspricht sich davon Erleichterungen im Vollzug: Wenn ein ausländisches Unternehmen mit Sitz im EWR seine Arbeitnehmer nach Liechtenstein entsendet und dabei gegen das Entsendegesetz verstösst, kann Liechtenstein den Sitzstaat des Unternehmens ersuchen, im Verfahren gegen dieses Unternehmen behilflich zu sein und die liechtensteinische Entscheidung über eine Busse am Sitz des Unternehmens zu vollstrecken.