Jahresrechnungen fristgerecht einreichen

Eine Abänderung im Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) soll sicherstellen, dass Gesellschaften ihre Jahresrechnungen fristgerecht beim Amt für Justiz zur Veröffentlichung einreichen. Das hat die Regierung in ihrer Sitzung vom 7. Mai 2019 mit der Verabschiedung eines entsprechenden Bericht und Antrags beschlossen.

Aktiengesellschaften (AG), Europäische Aktiengesellschaften (SE), Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) sind dazu verpflichtet, ihre Jahresrechnungen spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag beim Amt für Justiz einzureichen. Anschliessend gibt das Amt für Justiz in den amtlichen Publikationsorganen bekannt, wo diese Unterlagen für die Öffentlichkeit einsehbar sind.

Aufgrund EWR-rechtlicher Vorgaben müssen die Jahresrechnungen künftig über ein System der Registervernetzung, das sogenannte BRIS-System, veröffentlicht werden. Dies setzt voraus, dass die Gesellschaften die betreffenden Unterlagen vollzählig und zeitgerecht vorlegen. Mit der gegenständlichen Anpassung des PGR werden die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, um der Prüfpflicht des Amtes für Justiz Rechnung zu tragen und die fristgerechte Verfügbarkeit der Dokumente zu gewährleisten.

Hierfür ist auch eine Anpassung im Ordnungsbussenverfahren vorgesehen. Diese ermöglicht es dem Amt für Justiz, wirksame Sanktionen gegenüber Gesellschaften zu verhängen, die ihre Jahresrechnungen nicht vollzählig oder zu spät einreichen. Gleichzeitig sollen künftig bei Versäumnissen die Gesellschaften direkt gebüsst werden – und die Bussen nicht mehr wie bis anhin über die Person verhängt werden, die mit der Einreichung der Jahresrechnung verpflichtet wurde.

Die neuen Bestimmungen sollen ab dem Geschäftsjahr 2019 gültig sein. Die Umsetzung des BRIS-Systems wird mittels einer separaten Vorlage erfolgen.