Tiererhebung 2019 – Aufforderung zur Meldung von bestimmten Tieren

Die Haltung bestimmter Tiere muss gemäss der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Tierseuchenverordnung dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen (ALKVW) gemeldet werden. Das ALKVW ist verpflichtet, diese Tierhaltungen zu erfassen, um beim Ausbruch von Tierseuchen rasch und effizient tätig werden zu können.

Daher sind alle Personen, welche Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung, Pferde oder Esel, Kaninchen, Nutz- oder Ziergeflügel halten, aufgerufen, die Haltung dieser Tiere dem Amt für Umwelt (AU) resp. dem ALKVW zu melden. Die Meldung soll bis zum 31. März 2019 mittels „Formular B: Tiererhebung 2019“ erfolgen. Das genannte Formular wurde denjenigen Tierhaltern, die dem AU resp. ALKVW bekannt sind, bereits direkt zugestellt. Alle anderen Tierhalter sind aufgefordert, das Meldeformular auf der Homepage des ALKVW herunterzuladen. Die Zustellung des Formulars per Post kann auch im Sekretariat des Amtes telefonisch (236 73 11) beantragt werden.

Die Erfassung der Daten zur Tierhaltung durch das AU resp. ALKVW stützt sich auch auf das Tierseuchenpolizeigesetz.