Neuerungen im liechtensteinischen Waffenrecht

Am 1. Februar 2019 treten verschiedene Neuerungen im liechtensteinischen Waffenrecht in Kraft.

Die vor knapp zehn Jahren umgesetzte Richtlinie aufgrund des Schengenbeitrittes Liechtensteins wurde nun vor dem Hintergrund der Terroranschläge von 2015 in Paris, Brüssel und Kopenhagen weiterentwickelt. Diese verfolgt den Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Feuerwaffen, deren wesentlicher Bestandteile sowie von Munition möglichst zu verhindern.  

Dazu wurden die Regelungen zur Rückverfolgbarkeit von Feuerwaffen und deren wesentlichen Bestandteilen nochmals ausgebaut. Weiters wird der Katalog der ‚verbotenen Waffen‘, von welchen aus Sicht der EU ein hohes Sicherheitsrisiko ausgeht, ausgeweitet. So stehen neu einige Feuerwaffen in der verbotenen Kategorie, welche bisher lediglich einer Bewilligungspflicht (Waffenerwerbsschein) unterlagen. Personen, welche eine solche Waffe vor Inkrafttreten dieser neuen Richtlinie rechtmässig erworben haben, dürfen ihre Waffe weiterhin besitzen. Die entsprechende Waffe muss bei der Landespolizei registriert sein.

Die wichtigsten Änderungen können in der Waffenbroschüre oder auf dem Merkblatt auf der Webseite der Landespolizei (www.landespolizei.li/Informationen/Waffen) nachgelesen werden.