Totalrevision des Datenschutzgesetzes vor dem Landtag

Bild: Von links Monika Zelger-Jarnig, Amt für Justiz, Leiterin Abt. Justizwesen und Regierungsrätin Aurelia Frick.

 

Datenschutzrecht wird der EU-Datenschutzgrund-Verordnung angepasst und am 25. Mai 2018 verpflichtend anwendbar 

 

Vaduz  – Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 8. Mai den Bericht und Antrag betreffend die Totalrevision des Datenschutzgesetzes zuhanden des Landtags verabschiedet. Ziel der Gesetzesvorlage ist es, das liechtensteinische Datenschutzrecht an die neue europäische Datenschutzgrundverordnung anzupassen.

Die europäische Datenschutzgrundverordnung wird in der EU am 25. Mai 2018 verpflichtend anwendbar. Die EU hat diese mit der Intention erarbeitet, sichere Rahmenbedingungen für das digitale Zeitalter zu schaffen. Durch die EWR-Mitgliedschaft ist die Verordnung auch in Liechtenstein anzuwenden. Ab voraussichtlich Juli 2018 – nach deren Übernahme in das EWR-Abkommen – wird die Datenschutzgrundverordnung auch für Liechtenstein unmittelbar gelten.

„Für Liechtenstein als starken Wirtschaftsstandort und Teil des Binnenmarkts sind zeitgemässe Datenschutzbestimmungen von hoher Bedeutung“, so Justizministerin Aurelia Frick. „Durch den neuen Rechtsrahmen erhalten einerseits die Bürgerinnen und Bürger eine bessere Kontrolle über ihre Daten, andererseits profitieren Unternehmen von der Wettbewerbsgleichheit in Europa.“

Nationale Anpassungen

Um den spezifischen Gegebenheiten des Landes zu entsprechen, wird die europäische Datenschutzgrundverordnung in Liechtenstein mit nationalen Regeln ergänzt. „Die Regierung hat bei der Revision des Datenschutzgesetzes den ihr zur Verfügung stehenden Spielraum bestmöglich genutzt, um die Anliegen unseres Wirtschaftsstandorts optimal umzusetzen“, sagt Aurelia Frick. Zudem seien spezifisch liechtensteinische Bedürfnisse in die Gesetzesvorlage mit eingeflossen – wie zum Beispiel der Wunsch, die Ahnenforschung weiterführen zu können.

Gesetzeslage in der Übergangszeit

Der neue nationale Datenschutz-Rechtsrahmen wird voraussichtlich Ende 2018 in Kraft treten. Das bedeutet, dass zwischen der Übernahme der Datenschutzgrundverordnung in den EWR im Juli und dem Inkrafttreten der neuen nationalen Datenschutzregeln einige Monate liegen werden. Um entsprechende Probleme und „Lücken“ in der Übergangszeit zu vermeiden, soll das aktuell geltende Datenschutzgesetz schnellstmöglich mit einzelnen Bestimmungen ergänzt werden. Dabei geht es vor allem um die Kompetenzen der Datenschutzstelle in Bezug auf die Datenschutzgrundverordnung. So wird zum Beispiel die gesetzliche Grundlage geschaffen, damit die Datenschutzstelle ab Übernahme der Verordnung in das EWR-Abkommen am Europäischen Datenschutzausschuss teilnehmen und als federführende Aufsichtsbehörde tätig sein kann.