Landtagssitzung März: Beantwortung Kleiner Anfragen

In der Juni-Session des Landtages hatte Regierungsrat Mauro Pedrazzini u.a. auch eine Kleine Anfrage von Landtags-Vizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz zur Besetzung des AHV-Verwaltungsrates zu beantworten.

 

Fachkräftemangel in der psychiatrischen Grundversorgung in FL 

In der Landtagssitzung vom 28.Februar und 1./2. März 2018 sind viele Kleine Anfragen an die Regierung gestellt worden.

 

Landtagssitzung vom:                         28. Feb. und 1/2. März 2018

Anfrage des/der Abgeordneten:           Johannes Kaiser

zum Thema:                                     Zuspitzung des Fachkräfte-Mangels in der psychiatrischen Grundversorgung in Liechtenstein

 

Beantwortung durch:                      Regierungsrat Dr. Mauro Pedrazzini

 

Frage:

In der Grundversorgung im Bereich der medizinischen Gebiete der Psychiatrie, insbesondere in der Alters- und Gerontopsychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Forensische Psychiatrie, Suchtmedizin und so weiter ist für die nächsten Jahre grösster Handlungsbedarf gegeben, wie Dr. Marc Risch auf Anfrage einer Tageszeitung im Januar 2018 ausführte. Bedenklich stimmt dabei das Zukunftsszenario, dass bei der Rekrutierung von jüngeren liechtensteinischen Fachkräften für die Patientenversorgung im Land die Aussichten eher düster aussehen. Für die Zukunft sei es immens wichtig, dass strukturelle Verbesserungen in der psychiatrischen Grundversorgung zielgerichtet und zeitnah angegangen werden.

Ein zusehend zunehmendes Thema ist zudem aufgrund der demografischen Entwicklung die Grundversorgung der älteren Menschen in Liechtenstein, insbesondere im Bereich von Demenz-Erkrankungen, welche dem Fachgebiet Psychiatrie zuzurechnen sind.

Ende letzten Jahres erhielten vier Psychiater im Land die OKP-Zulassung. Doch damit sind die sichtbaren Zukunftsprobleme nicht gelöst.

  1. Die Grundsatzfrage ist: Wie implementiert die Regierung ein patientenzentriertes und weniger institutionszentriertes und betriebenes Gesundheitssystem?
  2. Wie entgegnet die Regierung dem bereits vorhandenen und sich in Zukunft massiv zuspitzenden Fachkräftemangel in den diversen Bereichen der Psychiatrie: Alters- und Demenzpsychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Forensische Psychiatrie, Sozialpsychiatrie und Suchtmedizin?
  3. Dass liechtensteinische Medizinstudenten, die in Österreich, Deutschland oder in der Schweiz ausgebildet werden, nach Liechtenstein zurückkehren, ist immer weniger der Fall. Was sind die Ursachen, weshalb Liechtenstein als Gesundheitsstandort für liechtensteinische Fachkräfte nicht mehr attraktiv ist?
  4. Was völlig fehlt ist betreffend sozialpsychiatrisch komplexen Fragestellungen ein Ambulatorium für Sozialpsychiatrie. Ist die Regierung willens, ein solches zeitnah als Zielsetzung aufzunehmen und zu implementieren?

 

Antwort:

Zu Frage 1:

In Liechtenstein ist nicht ein staatlich betriebenes bzw. institutionalisiertes Gesundheitssystem umgesetzt. Die Regierung ist gerade auch im angesprochenen Bereich auf die adäquate Umsetzung der Bedarfsplanung durch die Tarifpartner Liechtensteinischer Krankenkassenverband einerseits und Liechtensteinische Ärztekammer bzw. dem Berufsverband der Psychologinnen und Psychologen Liechtensteins andererseits angewiesen. Die Regierung geht davon aus, dass durch die in der Einleitung der Kleinen Anfrage genannte Schaffung von vier zusätzlichen Stellen im Bereich der Psychiatrie einem patientenzentrierten Gesundheitssystem Rechnung getragen wurde.

Zu Frage 2:

Dazu kann auf die Ausführungen zu Frage 1 verwiesen werden. Bisher konnten alle im Bereich der Bedarfsplanung im Bereich der Psychiatrie und Psychotherapie ausgeschriebenen Stellen besetzt werden. Fachkräfte in speziellen Bereichen, beispielsweise der Alterspsychiatrie, sind jedoch schwer zu finden.

Zu Frage 3:

Die in der Fragestellung aufgestellte Behauptung, dass der Gesundheitsstandort für liechtensteinische Fachkräfte nicht mehr attraktiv sei, kann die Regierung nicht bestätigen. In den letzten Jahren wurden einige OKP-Verträge an junge Liechtensteinerinnen und Liechtensteiner vergeben. Zudem ist, wie Pressemitteilungen der letzten Wochen zeigen, die steuerliche Situation in Liechtenstein überaus attraktiv. Die Bedarfsplanung im ärztlichen Bereich wird hingegen vielfach kritisiert, weil sie den Zugang zu den Krankenkassen beschränkt. Die Bedarfsplanung wurde jedoch vom Gesetzgeber im Interesse der Kontrolle über das Wachstum der Gesundheitskosten eingerichtet und ist nach Ansicht der Regierung auch weiterhin nötig.

Zu Frage 4:

Eine ambulante sozialpsychiatrische Versorgung für unsere Einwohnerinnen und Einwohner ist sowohl im Inland und durch entsprechende Verträge auch im Ausland verfügbar. Das Angebot umfasst dabei neben den ambulanten Behandlungen bei niedergelassenen Psychiatern oder Psychotherapeuten auch ambulante Tageskliniken und ambulante Tagesstrukturen. Ende Januar sind die Ärztekammer und der Berufsverband der Psychologinnen und Psychologen vom Amt für Gesundheit angefragt worden, gemeinsam mit ihm sowie dem Amt für Soziale Dienste insbesondere für die Erstellung eines Psychiatriekonzeptes sowie für weitere Fragestellungen die Probleme aufzuzeigen und Lösungsvorschläge zu erarbeiten. Die Regierung wartet im Sinne eines patientenzentrierten Gesundheitssystems die Ergebnisse dieser Gespräche ab, bevor weitere Institutionen implementiert werden.

 


 

2. Kleine Anfrage von Johannes Kaiser 

Geldflüsse im Gesundheitswesen von Liechtenstein in die Schweiz und umgekehrt

Landtagssitzung vom:                      28. Feb. und 1/2. März 2018

 

Anfrage des/der Abgeordneten:      Johannes Kaiser

 

zum Thema:                                     Geldflüsse im Gesundheitswesen von Liechtenstein in die Schweiz und umgekehrt

 

Beantwortung durch:                      Regierungsrat Dr. Mauro Pedrazzini

 

Frage:

Im Zusammenhang mit dem Gesundheitsabkommen mit der Schweiz stellte ich in der letzten Landtagsitzung – im Dezember 2017 – bezüglich den Geldflüssen im Gesundheitswesen von Liechtenstein in die Schweiz und vor allem auch umgekehrt von der Schweiz nach Liechtenstein eine Kleine Anfrage an die Regierung.

Bei meinen Unterfragen 1 und 3 meiner Kleinen Anfrage waren die Auskünfte des Gesundheitsministers zum Teil mangelhaft und in Teilbereichen gab es gar keine Informationen. Es ist schwer vorstellbar, dass im Rahmen der Verhandlung des Gesundheitsabkommens, unter welches die Regierung im Sommer 2017 in Bern die Unterschrift setzte, diese gegenseitigen Geldflüsse nicht minuziös genau eruiert wurden. Erfolgreiche Verhandlungen können nur erreicht werden, wenn die Zahlen, Daten und Fakten ungeschminkt auf dem Tisch liegen.

Deshalb stelle ich heute nochmals auf identische Weise die Teilfrage 1 sowie die Teilfrage 3 meiner Kleinen Anfrage vom Dezember-Landtag 2017, um die notwendigen, korrekten Informationen zu erhalten.

Meine Fragen an den Gesundheitsminister Pedrazzini sind aus diesem Grunde nochmals:

  1. Teilfrage 1: Wie viel Geld ist in den letzten fünf Jahren im ambulanten Bereich (OKP) jährlich von Liechtenstein in die Schweiz geflossen und vor allem umgekehrt von der Schweiz nach Liechtenstein?
  2. Teilfrage 3:Wie viel Geld ist im Zusatz- beziehungsweise Privatversicherungsbereich in den letzten fünf Jahren jährlich im stationären Bereich beziehungsweise ambulanten Bereich von Liechtenstein in die Schweiz geflossen und vor allem umgekehrt von der Schweiz nach Liechtenstein?

 

Antwort:

Zu Frage 1:

Im Durchschnitt sind in den letzten fünf Jahren jährlich CHF 12.6 Mio. für OKP-Leistungen an ambulante Leistungserbringer in der Schweiz geflossen. (2012 CHF 11.5 Mio., 2013 CHF 11.8 Mio., 2014 CHF 12.9 Mio., 2015 CHF 13.3 Mio. und 2016 CHF 13.6 Mio.). Zur Summe der Geldflüsse von Schweizer Patienten an ambulante Liechtensteinische Leistungserbringer liegen der Regierung keine Angaben aus offiziellen Statistiken vor. Auch die Berufsverbände konnten auf Anfrage keine Zahlen nennen. Schätzungen des Ministeriums für Gesellschaft aus der Zeit vor der Suspendierung des Notenwechsels gehen von einer Summe von CHF 8-10 Mio. pro Jahr aus.

Zu Frage 2:

Für Leistungen, die über den OKP-Bereich hinausgehen, wird in der Krankenkassenstatistik nur die Summe aller Leistungen aufgezeichnet. Die Gesundheitsversorgungsstatistik des Amtes für Statistik liefert jedoch Angaben über die Zahlungsströme der Zusatzversicherten ins Ausland. Über das Webportal www.etab.llv.li sind zudem verschiedenste Abfrageoptionen möglich. Die Daten sind für alle frei zugänglich jedoch aktuell nur für den Zeitraum 2013 bis 2015 erhältlich.

Demnach flossen an stationären Nicht-OKP-Leistungen für den Zeitraum 2013 bis 2015 durchschnittlich CHF 19.8 Mio. an Spitäler und Kliniken im Ausland (2013 CHF 19.6 Mio., 2014 CHF 20.1 Mio. und 2015 CHF 19.8 Mio.). Eine Unterscheidung zwischen Schweiz und restlichem Ausland ist nicht möglich. Es ist aber davon auszugehen, dass ein Grossteil davon in die Schweiz fliesst.

Im ambulanten Bereich beliefen sich die Leistungen im überobligatorischen Bereich für denselben Zeitraum auf durchschnittlich CHF 5.3 Mio. (2013 CHF 5.7 Mio., 2014 CHF 5.2 Mio. und 2015 CHF 5.1 Mio.).

Wie hoch die Einnahmen der ambulanten liechtensteinischen Leistungserbringer durch überobligatorische Leistungen an Schweizer Patienten sind, ist der Regierung nicht bekannt.

Im stationären Bereich werden Patienten aus dem Kanton St. Gallen, wie bereits im Dezember ausgeführt, seit 2008 im Rahmen eines Pilotprojekts zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit am Landesspital behandelt. Die Umsätze sind dabei, wie im Dezember ausgeführt, relativ bescheiden. Eine statistische Aufzeichnung der Erlöse für die Zusatzversicherungen findet nicht statt. Eine manuelle Auswertung des Landesspitals ergab für das Jahr 2016 eine Summe von CHF 24‘000 an Erlösen durch Zusatzversicherungen.

 


 

Anfrage des Abg. Georg Kaufmann

 

Ostschweizer Kinderspital 

 

Landtagssitzung vom:                      28. Feb. und 1/2. März 2018

Anfrage des/der Abgeordneten:      Georg Kaufmann

zum Thema:                                     Ostschweizer Kinderspital

Beantwortung durch:                      Regierungsrat Dr. Mauro Pedrazzini

 

Frage:

Liechtenstein gehört – zusammen mit den beiden Appenzell, Thurgau und St. Gallen – zu den Trägern des Ostschweizer Kinderspitals. Jüngst war in einem Presseartikel davon die Rede, dass die Kosten für die St. Galler Spitäler aus dem Ruder zu laufen drohen und dass die St. Galler Regierung dem Ostschweizer Kinderspital mit einem Darlehen von CHF 12,5 Mio. unter die Arme griff. Hier meine Fragen:

  1. Welche Bedeutung hat das Ostschweizer Kinderspital in der Gesundheitsversorgung Liechtensteins?
  2. Von welcher Entwicklung des Kinderspitals in den nächsten Jahren geht die Regierung aus?
  3. Mit welchen finanziellen Konsequenzen für Liechtenstein ist in den nächsten Jahren aufgrund der aktuellen Situation zu rechnen?


Antwort:

Zu Frage 1:

Das Ostschweizer Kinderspital übernimmt für die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Thurgau und St.Gallen sowie für das Fürstentum Liechtenstein die Grund- und Zentrumsversorgung im Bereich Kinderheilkunde, Kinderchirurgie und Jugendmedizin. Es bietet eine hochstehende stationäre Versorgung von kranken und schwerkranken Kindern in der Region.

Im Jahr 2016 wurden 92 in Liechtenstein wohnhafte Kinder am Ostschweizer Kinderspital stationär aufgenommen. Weitere rund 700 Fälle wurden ambulant behandelt.

Daneben unterhält Liechtenstein Verträge sowohl mit dem Kantonsspital Graubünden als auch mit dem Landeskrankenhaus Feldkirch für Leistungen im Bereich der Kinderheilkunde.

Zu Frage 2:

Die Regierung geht davon aus, dass das Ostschweizer Kinderspital, insbesondere nach dem Bezug des Neubaus und den damit einhergehenden Synergienutzungen mit dem Kantonsspital St.Gallen, seine Stellung als Grund- und Zentrumsversorgungsspital für die Region wird behaupten können. Allerdings stellen die nicht kostendeckenden Tarife im Bereich der Spitalleistungen des Fachgebiets der Kinderheilkunde ein zunehmendes Problem dar.

Zu Frage 3:

Aktuell finden Diskussionen um die Kostenübernahme des Neubaus statt. Der Landtag hat für den Neubau des Ostschweizer Kinderspitals im Jahr 2015 ein verzinsliches Darlehen in der Höhe von CHF 4‘054‘000 gewährt. Aus heutiger Sicht kommen bezüglich des Neubauprojekts keine weiteren Kosten auf das Land Liechtenstein zu. Für weitere Details sei auf den Bericht und Antrag Nr. 2015/131 verwiesen.


 

Anfrage des Abg. Manfred Kaufmann

Liechtensteinische Spitalstrategie 

 

Landtagssitzung vom:                      28. Feb. und 1/2. März 2018

Anfrage des/der Abgeordneten:         Manfred Kaufmann

zum Thema:                                    Liechtensteinische Spitalstrategie

Beantwortung durch:                       Regierungsrat Dr. Mauro Pedrazzini

 

Frage:

Laut Medienberichten hat die Privatklinik Medicnova am 18. Januar 2018 von der Regierung die definitive Betriebsbewilligung erhalten. Mit diesem wichtigen Meilenstein erhoffen sich die Medicnova-Verantwortlichen einen OKP-Tarifvertrag für die vom Landesspital nicht angebotenen medizinischen Leistungen in den Bereichen Gefässchirurgie und Kardiologie. Nach Auskunft der Medicnova blieb der entsprechende im November 2015 eingereichte OKP-Antrag, der im August 2016 durch weitere Unterlagen ergänzt wurde, bis heute von der Regierung unbeantwortet.

Wie der Liechtensteinische Krankenkassenverband (LKV) Ende November 2017 über die Medien informierte, sind die OKP-Kosten für stationäre Spitalbehandlungen im 3. Quartal 2017 gegenüber dem Vorjahr um 3,3% gesunken. Grund hierfür sind Kostenverschiebungen weg vom Landesspital, bei dem die Krankenkassen bis Ende 2017 noch 77% übernommen haben, hin zu anderen Spitälern in der Region, bei denen die Versicherer nur 45% der Behandlung aus der OKP zahlen. Ab 2018 gilt auch für das Landesspital der Schlüssel «55% Staatsbeitrag/45% Krankenkassen». Da der Medicnova ein OKP-Vertrag fehlt, gibt es hier keinen direkten Staatsbeitrag und die Kosten für die stationären Behandlungen werden ausschliesslich aus dem OKP-Topf und der Zusatzversicherung bezahlt. Hierzu meine Fragen:

  1. Am 11. September 2017 wurde die Interpellation von Abgeordneten der Vaterländischen Union zur künftigen Ausrichtung des Landesspitals im Rahmen einer gesundheitspolitischen Gesamtstrategie an die Regierung überwiesen. Bis wann gedenkt das Ministerium für Gesellschaft dem Landtag die Interpellationsbeantwortung vorzulegen, nachdem die Frist zur Beantwortung schon längst verstrichen ist?
  2. Gibt es bei der Regierung eine Frist für die Behandlung eines Gesuchs die eingehalten werden muss, beziehungsweise bis wann kann die Privatklinik Medicnova mit einer Rückmeldung auf ihren Antrag um Aufnahme von Verhandlungen über einen OKP-Tarifvertrag in den Bereichen Gefässchirurgie und Kardiologie rechnen?
  3. Wie hoch sind im Jahr 2017 im Vergleich zum Vorjahr die Staatsbeiträge, welche neben dem Beitrag des Staates an die OKP-Kosten für die übrigen Versicherten als direkte Beiträge an die Spitäler in der Region geflossen sind?
  4. Inwieweit kann allenfalls ein Einfluss auf die Entwicklung der direkten Staatsbeiträge an Spitäler durch eine Fallverschiebung in die Privatklinik Medicnova festgestellt werden, die ja nicht in den Genuss von direkten Staatsbeiträgen kommt?
  5. Was spricht aus Sicht der Regierung gegen einen allgemeinen OKP-Vertrag für alle medizinischen Leistungen, die in der Medicnova erbracht werden?

 

Antwort:

Zu Frage 1:

Das Ministerium für Gesellschaft hat mit Schreiben vom 9. November 2017 den hohen Landtag darüber informiert, dass zur Beantwortung der benannten Interpellation weitreichende Abklärungen unter Berücksichtigung verschiedener Akteure und Szenarien notwendig sind, und deshalb eine fristgerechte Beantwortung nicht möglich sein wird. Das Ministerium für Gesellschaft geht derzeit von einer Beantwortung im ersten Halbjahr 2018 aus.

Zu Frage 2:

Eine schriftliche Rückmeldung des Ministeriums für Gesellschaft an die Medicnova Privatklinik AG ist bereits kurz nach Erhalt des Antrages im Jahr 2015 erfolgt. Der Antragstellerin wurde mitgeteilt, dass die Aufnahme von Verhandlungen betreffend den Abschluss eines OKP-Vertrages für stationäre Leistungen in den Bereichen Gefässchirurgie und Kardiologie bis auf Weiteres nicht erfolgen könne. Diese Aussage wurde im Jahr 2016 infolge einer Antragsergänzung schriftlich erneuert.

Im Übrigen gibt das Krankenversicherungsgesetz den einzelnen privaten Einrichtungen des Gesundheitswesens keinen Rechtsanspruch auf Abschluss eines Tarifvertrages. Zudem ist in einem Antrag auf eine provisorische Betriebsbewilligung einer privaten Einrichtung des Gesundheitswesens ein Finanzierungskonzept vorzulegen. In Art. 42 des Gesundheitsgesetzes heisst es unter dem Titel „Finanzierungsnachweis“ dazu: „Einrichtungen des Gesundheitswesens müssen in der Lage sein, auch ohne Inanspruchnahme von Landesbeiträgen nach dem Krankenversicherungsgesetz ihr Leistungsangebot zu erbringen.“ Des Weiteren wurde gemäss einer Medienmeldung vom Juni 2014 die Medicnova im von den Initianten als Privatspital bezeichnet, welches sich „an zusatzversicherte Patienten und Selbstzahler aus der Ostschweiz, aus Vorarlberg und aus Liechtenstein“ richtet.

Zu Frage 3:

Die Aufwendungen für das Liechtensteinische Landesspital stiegen von CHF 6.2 Mio. im Jahr 2016 auf CHF 8.3 Mio. im Jahr 2017. Die Zunahme ist vor allem auf die per Nachtragskredit beschlossene Sicherung der Liquidität zurückzuführen. An regionale Spitäler wurden im Jahr 2016 Spitalbeiträge im Umfang von CHF 18.6 Mio. und im Jahr 2017 von CHF 18.0 Mio. ausbezahlt.

Zu Frage 4:

Fallverschiebungen an die Medicnova haben unterschiedliche Auswirkungen, je nachdem, woher die angenommene Fallverschiebung stammt.

Kommt es zu einer Verschiebung von einem Spital mit OKP-Vertrag und Staatsbeitrag in ein solches ohne, so sinken die Kosten für den Staat durch den Entfall des Staatsbeitrages.

Nicht alle Spitäler, die über einen OKP-Vertrag verfügen, erhalten zwingend auch einen Staatsbeitrag. Kommt es zu einer Verschiebung aus einem Vertragsspital ohne Staatsbeitrag, so ist diese für den Staat kostenneutral.

Findet schliesslich eine Verschiebung von einem Nicht-Vertragsspital in ein ebensolches statt, so ist diese für den Staat ebenfalls ohne Auswirkung.

Die Entwicklung der Staatsbeiträge wie auch die Entwicklung der stationären Spitalkosten insgesamt sind auf eine Vielzahl an Einflüssen zurück zu führen. Es muss aber nicht nur von einer Verschiebung ausgegangen werden. Auch eine Leistungsausweitung durch neue Angebote ist sehr wahrscheinlich.

Mit Verweis auf die Antwort zu Frage 3 entstanden insgesamt, unter Berücksichtigung des Beitrags zur Sicherung der Liquidität an das Landesspital, höhere Kosten für den Staat. Durch die Fallverschiebungen resultierte also keine Ersparnis für den Staat, wie in der Fragestellung angedeutet wird.

Zu Frage 5:

Die Regierung hat den im Krankenversicherungsgesetz verankerten Auftrag, Tarifverträge mit Einrichtungen des Gesundheitswesens abzuschliessen, welche für die notwendige Versorgung der Versicherten nötig sind. Die stationäre Versorgung der Versicherten in allen medizinischen Sparten ist derzeit durch den Leistungsauftrag an das Liechtensteinische Landesspital sowie durch Verträge mit Kliniken und Spitälern für die jeweils definierte und benötigte Versorgungsleistung sichergestellt.

Eine Erteilung eines allgemeinen OKP-Vertrags für alle medizinischen Leistungen an die Medicnova Privatklinik AG würde die Konkurrenzsituation zum Landesspital weiter verschärfen. Der Staat würde Beiträge direkt an die Medicnova bezahlen und gleichzeitig müssten die Einnahmenausfälle des Landesspitals ausgeglichen werden, um dessen Betrieb sicherzustellen. In diesem Fall würde der Staat also doppelt zur Kasse gebeten. Die Regierung prüft derzeit verschiedene Modelle der zukünftigen Ausgestaltung der liechtensteinischen Spitallandschaft. Dabei werden auch Varianten geprüft, bei denen diese doppelten Kostenfolgen vermieden werden könnten.


 

Anfrage des Abg. Wendelin Lampert 

 

Auswirkungen von einem Jahr TARMED 

 

Landtagssitzung vom:                      28. Feb. und 1/2. März 2018

Anfrage des/der Abgeordneten:         Wendelin Lampert

zum Thema:                                    Auswirkungen von einem Jahr Tarmed

Beantwortung durch:                       Regierungsrat Dr. Mauro Pedrazzini

 

Frage:

Auf den 1. Januar 2017 wurde Tarmed dank eines entsprechenden Landtagsbeschlusses und einer positiven Volksabstimmungen eingeführt.

Diese um circa zwölf Jahre verspätete Einführung von Tarmed wurde kontrovers diskutiert, und die Gegner behaupteten damals unter anderem, dass die Einführung von Tarmed zu einem Kostenschub führen würde.

Nachdem nun die Kosten für das ganze Jahr 2017 vorliegen, ersuche ich die Regierung um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wie haben sich die Kosten für die ärztlichen Behandlungen im Jahr 2017 im Vergleich zum Vorjahr pro Versicherten verändert?
  2. Wenn man diese Kosten mit dem schweizerischen Durchschnitt sowie mit den Nachbarkantonen St. Gallen und Graubünden vergleicht, wie hoch ist der prozentuale Unterschied?
  3. Wie beurteilt die Regierung diese Kosten im Vergleich zu den Nachbarkantonen?
  4. Wie haben sich die gesamten Kosten pro Versicherten in Liechtenstein im Jahr 2017 entwickelt?
  5. Ist eine Prämienerhöhung auf das Jahr 2018 auf der Grundlage der Antwort auf Frage 4 gerechtfertigt?

 

Antwort:

Zu Frage 1:

Die Kosten für ärztliche Behandlungen ohne Labor betrugen für das Fürstentum Liechtenstein gemäss aktuellem BAG Kostenmonitoring im Jahr 2017 CHF 906 pro versicherte Person. Diese Kosten sind gegenüber dem Vorjahr um 0.6 Prozent zurückgegangen.

Zu Frage 2:

In der Gesamtschweiz betrug der Vergleichswert gemäss Frage 1 für das Jahr 2017 CHF 865, im Kanton St.Gallen CHF 727 und in Graubünden CHF 646.

Die Kosten in Liechtenstein liegen somit um 5% höher als im Schweizer Durchschnitt, um 25% höher als im Kanton St.Gallen sowie um 40% höher als im Kanton Graubünden. Beim Vergleich mit dem Schweizer Durchschnitt muss berücksichtigt werden, dass der Taxpunktwert in der Schweiz unterschiedlich hoch ist. Der Vergleich mit den Kantonen St.Gallen und Graubünden jedoch ist dadurch nicht betroffen, weil diese Kantone denselben Taxpunktwert anwenden wie Liechtenstein.

Unter Berücksichtigung des gewichteten durchschnittlichen Taxpunktwerts der Schweiz sind die Leistungen in Liechtenstein um 11% höher als im Schweizer Durchschnitt.

Zu Frage 3:

Da, wie bei der Antwort zu Frage 2 ausgeführt, der Taxpunktwert in den benachbarten Kantonen gleich hoch ist, kann aus dem Kostenunterschied direkt auf die Unterschiede in den Leistungsmengen geschlossen werden. In Liechtenstein werden daher 25% beziehungsweise 40% mehr Leistungen pro Versicherten abgerechnet als in den benachbarten Schweizer Kantonen.

Wird Liechtenstein in die um die unterschiedlichen Taxpunktwerte bereinigte Rangliste der Schweizer Kantone eingereiht, so befindet sich Liechtenstein nach Genf und Zürich auf Rang 3 von 27, St. Gallen auf Rang 15 und Graubünden auf Rang 21.

Zu Frage 4:

Die Gesamtkosten pro versicherte Person betrugen für das Fürstentum Liechtenstein gemäss aktuellem BAG Kostenmonitoring im Jahr 2017 CHF 4’390. Sie sind gegenüber dem Vorjahr um 0.2% Prozent zurückgegangen.

Zu Frage 5:

Die durchschnittliche Prämienänderung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung betrug für das Jahr 2017 -7.2 Prozent und für 2018 +0.6 Prozent. Die Kostenentwicklung ist nur eine, wenngleich wesentliche Einflussgrösse auf die Prämienentwicklung. Der Ausgleich zu hoch oder zu tief kalkulierter Prämien findet jeweils in Reservenänderungen ihren Niederschlag. Eventuell zu hoch kalkulierte Prämien können von den Kassen nicht als Gewinne abgeschöpft werden. Die Kalkulation der Prämien für das Jahr 2018 fand Mitte 2017 statt. Die Kassen mussten zum Zeitpunkt der Prämienkalkulation die Kostenentwicklung für das restliche Jahr 2017 und für das Jahr 2018 kalkulieren. Erst Ende 2018 wird rückblickend zu beurteilen sein, wie genau die Prognosen der Kassen waren bzw. wie genau die Prämien des Jahres 2018 die Kosten des Jahres 2018 decken werden.


 

Anfrage des Abg. Günter Vogt

 

Transferleistungen an Privatpersonen 

 

Landtagssitzung vom:                      28. Feb. und 1/2. März 2018

Anfrage des/der Abgeordneten:         Günter Vogt

zum Thema:                                    Transferleistungen an Privatpersonen

Beantwortung durch:                      Regierungsrat Dr. Mauro Pedrazzini

 

Einleitung:

In einer Postulatsbeantwortung im Mai Landtag 2015 betreffend «Die Überprüfung der Subventionen und Transferleistungen an Private» kam die Regierung zum Schluss, dass eine umfassende Reform des Systemes von Transferleistungen notwendig sei und sie sei sich der Tatsache bewusst, dass die eine sehr umfangreiche Aufgabe sei. Die Regierung wurde eingeladen, eine Übersicht über sämtliche Transferleistungen zu erstellen und in Abhängigkeit von der Einkommens- und Lebensituation transparent zu machen. So wurde zum Beispiel bei den Hilflosenentschädigungen AHV-IV erläutert, dass die Koordination von solchen Entschädigungen überdacht werden sollte. So werden zum Beispiel an Personen welche in der LAK wohnen Hilflosenentschädigungen ausgerichtet und diese dann wieder vom LAK in Rechnung gestellt. Dies mag zwar wirtschaftlich richtig sein, damit wird aber in unnützer Kreislauf zwischen Staat an Privatpersonen durchgeführt, welcher in vielen Fällen auch zu einem falschen Anspruchverhaltem von diesen Personen führt. Zusätzlich wird dieser Anspruch ungeachtet der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ausgerichtet. Dazu meine fünf Fragen:

Fragen:

  1. In der Beantwortung zum Postulat wurden etliches Missbrauchspotentiale und Verbesserungsmöglichkeiten ausgeführt. Wurden zwischenzeitlich solche Verbesserungen in Angriff genommen?
  2. Sieht die Regierung Handlungsbedarf, diese Ergänzungsleistungen in Abhängigkeit der Einkommens- und Vermögenssituation anzupassen?
  3. Das Prozedere, dass Personen Hiflosenentschädigungen ansuchen und diese dann an die LAK überweisen müssen, ist grundsätzlich nicht sinnvoll. Könnte der verwaltungstechnische Weg einfacher abgebildet und durch gesetzliche Anpassungen der von Unabtretbarkeit, Unverpfändbarkeit und in Bezug auf Zwangsvollstreckungen vereinfacht werden?
  4. In einem Regierungsbeschluss von 1983 wurde entschieden, dass Hiflosenentschädigungen den Pflegeheimen zustehen. Sieht die Regierung dies weiterhin zielführend diese Entschädigung im Pflegefall im Heim weiterhin aufrecht zu erhalten?
  5. In einem AHV Merkblatt wird eine Entschädigungsleistung für die Körperpflege geleistet. Trotzdem müssen Leistungen wie zum Beispiel Pedicüre, wenn diese nicht selber geleistet werden können, zusätzlich bezahlt werden. Wäre hier eine Präzisierung im AHV Merkblatt nicht sinnvoll?

 

Antwort:

Zu Frage 1:

In Angriff genommen oder bereits umgesetzt wurden insbesondere die folgenden Verbesserungen:

Die Vereinheitlichung der Bemessungsgrundlagen wird derzeit im Rahmen der Beantwortung der Motion zur Vereinheitlichung der Anlaufstellen und der Bemessungsgrundlagen im Sozialbereich vom 3. September 2015 geprüft und bearbeitet.

Die Problematik, dass unterschiedliche Stellen für die Transferleistungen zuständig sind, wurde mit den Reorganisationsmassnahmen beim Amt für Bau und Infrastruktur, Amt für Gesundheit und Amt für Soziale Dienste bezüglich der Mietbeiträge und der Prämienvergünstigung auf den 1. September 2017 angegangen.

Die im Bereich der Familienausgleichskasse zum Teil erwähnten Verbesserungsmöglichkeiten wurden teilweise im Rahmen der kürzlich verabschiedeten Postulatsbeantwortung betreffend Familienförderung geprüft und werden mutmasslich an der nächsten Landtagssitung behandelt.

Im Bereich der Ergänzungsleistungen für AHV-IV-Rentner wurde am 12. Mai 2016 das Gesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV angepasst. Dabei wurde unter anderem die Frist für die Anrechnung von verschenkten Vermögenswerten von 5 auf 10 Jahre verdoppelt, um Missbrauch einzuschränken.

Ausserdem hat die AHV-Anstalt im Oktober 2017 eine Praxisänderung vorgenommen und publiziert. Es wurden ca. 35 Personen angeschrieben, bei denen nach Aktenlage denkbar erscheint, dass der Ehepartner des Ergänzungsleistungsbezügers in der Lage sein könnte, einem Erwerb nachzugehen, um das Einkommen des Ehepaars zu verbessern und Ergänzungsleistungen zu reduzieren. Die Abklärung dieser Fälle ist noch nicht abgeschlossen.

Die in der Postulatsbeantwortung erwähnten Verbesserungsmöglichkeiten im Bereich des Krankenversicherungsgesetzes wurden mit der KVG-Revision zwischenzeitlich umgesetzt und sind in Kraft getreten.

Betreffend die wirtschaftliche Sozialhilfe wurden durch Verordnungsänderung  Massnahmen eingeführt, wenn eine Person Auflagen und Weisungen ungenügend nachkommt. Gleichzeitig wurden besondere Regeln für junge Erwachsene zwischen dem 18. und dem 25. Lebensjahr eingeführt.

Hinsichtlich Stipendien ist eine Revision der Stipendiengesetzgebung geplant und sind entsprechende Vorarbeiten derzeit im Gange. Verbesserungsmöglichkeiten werden in diesem Zusammenhang geprüft.

Im Bereich Verfahrenshilfe wurden durch zwei Reformschritte umfassende Neuerungen eingeführt, um einen Missbrauch zu verhindern und die Kosten zu stabilisieren bzw. zu senken. Die Neuerungen sind am 1. Januar 2016 bzw. am 1. Januar 2017 in Kraft getreten.

Im Bereich der Wohnbauförderung wurden Ende 2017 Massnahmen zur Revision des Wohnbauförderungsgesetzes eingeleitet.

Zu Frage 2:

Sofern mit dieser Frage die klassischen Ergänzungsleistungen für AHV- und IV-Rentner gemeint sind, kann festgehalten werden, dass diese vom Vermögen und vom Einkommen abhängig sind. Das entsprechende Gesetz wurde letztmals am 12. Mai 2016 durch den Landtag angepasst. Weitere Änderungen hinsichtlich der Vermögens- und Einkommensabhängigkeit werden im Rahmen der Vereinheitlichung der Bemessungsgrundlagen für Sozialleistungen geprüft werden. Zudem passt die Regierung per Verordnung regelmässig gewisse Beträge an, beispielsweise diejenigen, welche von den Krankenkassenprämien abhängig sind.

Die Hilflosenentschädigung ist heute – genau wie das Betreuungs- und Pflegegeld – nicht vom Einkommen oder Vermögen abhängig. Diesbezüglich ist derzeit keine Änderung geplant.

Zu Frage 3:

Wenn jemand in einem Pflegeheim wohnt und Hilflosenentschädigung bezieht, so wird diese entsprechend der gesetzlichen Regelung von der Invalidenversicherung an den Betroffenen persönlich ausgerichtet. Allerdings erhöht das Heim in diesen Fällen die monatliche Rechnung an den einzelnen Bewohner um exakt den Betrag, den dieser als Hilflosenentschädigung bezieht.

Mit dem technisch einfachen, aber rechtlich kritischen Weg einer Anpassung der Rechtslage, wonach in solchen Fällen eine Legalzession bestünde, also die Auszahlung der Hilflosenentschädigung von der Invalidenversicherung direkt an das Heim erfolgen könnte, würde noch keine nennenswerte Vereinfachung der Abläufe herbeigeführt. Die ganzen Abklärungen, also der umfangreiche Teil der Arbeit, müssten weiterhin erfolgen. Lediglich das Inkasso würde geändert. Die Heime müssten genau wie bisher die Hauptrechnung für den Heimaufenthalt an den Bewohner richten. Zudem müssten sie den Betrag der Hilflosenentschädigung nicht mehr wie bisher beim Bewohner, sondern bei der Invalidenversicherung einziehen.

Zu Frage 4:

Hilflosenentschädigungen sind für die dauernde und erhebliche Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen konzipiert. Im Fall von Heimbewohnern wird diese Dritthilfe vom Heim erbracht. Die Regierung erachtet es also als sinnvoll, die Hilflosenentschädigung an das Heim auszurichten. Es sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass auch das Betreuungs- und Pflegegeld nur ausgerichtet wird, wenn eine Person nicht in einem Heim wohnt.

Zu Frage 5:

Es ist nicht möglich, in einem AHV- oder IV-Merkblatt zu regeln, welche Leistungen die Pflegeheime ihren Bewohnern in Rechnungen stellen. Denn die Regelung von Heimtaxen fällt nämlich nicht in den Kompetenzbereich der AHV oder IV. Massgeblich ist der Pensionsvertrag, welcher zwischen dem Bewohner und der LAK beim Eintritt abgeschlossen wird und auf der Homepage der LAK publiziert ist. Dort sind die in der Pensionstaxe enthaltenen Leistungen geregelt.

Unabhängig davon versteht die Praxis sowohl in Liechtenstein als auch der Schweiz unter Körperpflege eine täglich notwendige Verrichtung wie Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden und Duschen. Eine nicht täglich notwendige Verrichtung fällt demnach nicht hierunter. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass ein Unterschied zwischen Nägel Schneiden und Pedicure besteht.


 

Kleine Anfragen in der LT-Sitzung vom 28.Februar – 1/2. März 2018 werden
fortgesetzt.