Radio L und Kontrollstelle ReviTrust

Der Abg. Günter Vogt stellte an Regierungschef-Stellvertreter Dr. Daniel Risch Fragen im Zusammenhang mit dem Heliport Balzers. 

 

 

Im September-Landtag stellte der DU-Abg. Erich Hasler an den Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch u.a. folgende Fragen im Zusammenhang mit Radio L.

Frage:

Ich habe im Juni-Landtag an den zuständigen Regierungsrat Risch ein paar Fragen zu Radio L gestellt. Unter anderem wollte ich wissen, zu welchem Zeitpunkt die Kontrollstelle von den Nachforderungen der SUISA, der Stelle, die die Urheberrechtsgebühren einverlangt, Kenntnis erlangt hatte. Aus welchen Gründen auch immer ist es dem Regierungsrat nicht gelungen, diese Frage innerhalb von drei Tagen abzuklären. Zu dieser Frage äusserte sich Regierungsrat Risch wie folgt: Die Revisionsstelle (ReviTrust, Schaan) wurde von Seiten des zuständigen Ministeriums mit Schreiben vom 24. Mai 2017 aufgefordert, zur Behandlung der SUISA-Nachforderung in der Jahresrechnung 2016 Stellung zu nehmen. Es wurde an den leitenden Revisor unter anderem die Frage gestellt, wann die Revisionsstelle im Rahmen der von ihr durchgeführten Revisionstätigkeiten über diesen Sachverhalt informiert wurde. Die Stellungnahme wird per Mitte Juni 2017 erwartet. Erst nach Vorliegen der Stellungnahme der Revisionsstelle kann die Frage abschliessend beantwortet werden. Da die Antwort der Revisionsstelle nicht an die Landtagsabgeordneten weitergereicht wurde, erlaube ich mir, mit dieser kleinen Anfrage nachzuhaken. Also noch einmal meine Frage:

  1. Zu welchem Zeitpunkt hatte die zuständige Revisionsgesellschaft ReviTrust Kenntnis von den Nachforderungen und den Gesprächen zwischen der Geschäftsleitung von Radio L und der SUISA erhalten?
  2. Gemäss Punkt 4.6 der Eignerstrategie, denke ich, hat der Verwaltungsrat von Radio L das zuständige Regierungsmitglied periodisch über wesentliche Entwicklungen und Vorkommnisse zu unterrichten. Wann ist dies bezüglich der im Raum stehenden Forderungen der SUISA-Gebühren geschehen?
  3. An welchem Datum haben die Verantwortlichen von Radio L die Vollständigkeitserklärung, unterschrieben und sind die Nachforderungen der SUISA in der Vollständigkeitserklärung erwähnt worden?
  4. Hat sich die Geschäftsleitung von Radio L in der Vollständigkeitserklärung verpflichtet, die Revisionsstelle von allfälligen Änderungen, die einen Einfluss auf die Jahresrechnung haben könnten, laufend zu unterrichten?

 

Antwort:

Zu Frage 1:

Die Revisionsstelle ReviTrust Grant Thornton AG hatte seit der Revisions-Schlussbesprechung vom 20. Februar 2017 Kenntnis über die Verhandlungen des LRF mit der SUISA. Nachdem die Revisionsstelle während der Revision über die VR-Protokolle über die SUISA-Verhandlungen erfahren hatte, wurde am 20. Februar 2017 auch der Geschäftsführer befragt. In dieser Befragung wurde die Revisionsstelle gemäss eigenen Angaben u.a. darüber informiert, dass der LRF in Verhandlungen über die Abrechnung der Jahre 2016 und 2017 steht sowie wurde über mögliche finanzielle Auswirkungen orientiert.

Zu Frage 2:

Nach meiner Angelobung am 30. März 2017 erlangte ich per 7. April 2017 Kenntnis der Nachforderungen der SUISA gegenüber dem LRF. Das Ministerium wurde anlässlich von Meetings am 13. und 28. April über den genauen Sachverhalt informiert.

Zu Frage 3:

Die Vollständigkeitserklärung wurde am 8. März 2017 durch den Verwaltungsrats-präsidenten und den Geschäftsführer unterzeichnet. Die Vollständigkeitserklärung enthält als integrierenden Bestandteil auch den Geschäftsbericht 2016, in welchem unter Kapitel 2.6.5 auf die Thematik der Berechnungsgrundlage, der Nachforderungen sowie die allfällige Auswirkung auf die Verbindlichkeiten hingewiesen wird.

Zu Frage 4:

In der am 8. März 2017 durch den Verwaltungsratspräsidenten und Geschäftsführer unterzeichneten Vollständigkeitserklärung wird unter Ziffer 15 nachfolgendes bestätigt:

„15. Über die in der Jahresrechnung im Anhang offen gelegten Ereignisse hinaus sind keine Ereignisse nach dem Bilanzstichtag eingetreten, die eine Korrektur der Jahresrechnung oder eine Offenlegung in der Jahresrechnung erfordern. Wir werden Ihnen alle bis zum Zeitpunkt der Versammlung der Inhaber der Gründerrechte bekannt werdenden Ereignisse, die sich auf die Jahresrechnung auswirken, unverzüglich mitteilen.“

Ergänzend ist nachfolgendes festzuhalten: Eine Vollständigkeitserklärung ist gesetzlich nicht vorgesehen, in der Praxis aber üblich. Die Vollständigkeitserklärung gehört zum Prüfungsnachweis und wird als Handlung im Rahmen der Prüfungsbeendigung angesehen. Die Revisionsstelle darf sich auf die Vollständigkeitserklärung nicht verlassen, vielmehr muss sie bei begründeten Zweifeln an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Bestätigung die erforderlichen und zusätzlichen Prüfungen vornehmen. Die Vollständigkeitserklärung entbindet nach Ansicht des zuständigen Ministeriums die Revisionsstelle nicht von ihrer Prüfungspflicht und ist kein Ersatz für erforderliche Prüfungshandlungen.