Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 3. November 2026 den Bericht und Antrag betreffend die Festlegung der Faktoren (k) und (h) gemäss Finanzausgleichsgesetz für die Jahre 2028 bis 2031 zuhanden des Landtags verabschiedet.

Gestützt auf die gesetzlich vorgesehene periodische Überprüfung des Finanzausgleichs­systems wurde die finanzielle Entwicklung der Gemeinden analysiert. Die Auswertung
zeigt, dass sich die finanzielle Situation der Gemeinden insgesamt positiv entwickelt hat. Gleichzeitig sind in den vergangenen Jahren die Gemeindeausgaben und damit der Finanzbedarf gestiegen.

Erhöhung des Mindestfinanzbedarfs
Vor diesem Hintergrund beantragt die Regierung, den Faktor (k) für die Berechnung des Mindestfinanzbedarfs von bisher 0.65 auf 0.63 festzulegen. Aufgrund des gestiegenen Finanzbedarfs ergibt sich für die Periode 2028 bis 2031 damit ein Mindestfinanzbedarf von CHF 5’156 pro Einwohnerin beziehungsweise Einwohner. Gegenüber der laufenden Periode entspricht dies einer Erhöhung um 5.5 Prozent.

Beibehaltung des horizontalen Finanzausgleichs
Die Regierung beantragt zudem, den Faktor (h), der für den horizontalen Finanzausgleich zwischen den Gemeinden massgeblich ist, unverändert bei 37 Prozent zu belassen. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass die im Jahr 2024 eingeführte horizontale Finanzaus-gleichsstufe die Unterschiede in der Steuerkraft zwischen den Gemeinden wirksam reduziert hat. Gleichzeitig verfügen die Gebergemeinden trotz ihrer Ausgleichsleistungen weiterhin über eine hohe finanzielle Leistungsfähigkeit.

Stärkung Empfängergemeinden
Die vorgeschlagenen Anpassungen würden auf Grundlage der vergangenen vier Jahre zu rund CHF 6.6 Mio. höheren jährlichen vertikalen Finanzausgleichszahlungen des Landes an die Gemeinden führen. Dadurch werden insbesondere Gemeinden mit einer geringeren Steuerkraft zusätzlich unterstützt. Die tatsächlichen Auswirkungen hängen jedoch von der künftigen Entwicklung der Steuerkraft in den einzelnen Gemeinden ab.

Ausgewogene finanzielle Grundlage für die Gemeinden
Mit der vorgeschlagenen Festlegung der Faktoren (k) und (h) wird sichergestellt, dass die Gemeinden auch in den Jahren 2028 bis 2031 über eine angemessene finanzielle Grundlage zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben verfügen. Die Erhöhung des Mindestfinanzbedarfs stärkt insbesondere Gemeinden mit einer geringeren Steuerkraft und erweitert ihren finanziellen Handlungsspielraum. Damit trägt die Vorlage zu einer ausgewogenen und nachhaltigen finanziellen Entwicklung der Gemeinden bei.

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