Der Staatsgerichtshof hat mit Urteil vom 31. August 2026 (StGH
2026/014) den Beschluss des Landtags vom 3. Dezember 2025 über die zwangsweise Einräumung von Durchleitungsrechten für die 220-kV-Höchstspannungsleitung in Balzers aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an den Landtag zurückgewiesen.

Der Staatsgerichtshof hält in seinem Urteil fest, dass für eine Enteignung zugunsten der Swissgrid AG eine gesetzliche Grundlage besteht und die Swissgrid AG als ausländische privatrechtliche Gesellschaft berechtigt war, selbst einen Antrag auf Enteignung zu stellen. Er bemängelt jedoch, dass der Beschluss des Landtags nicht ausreichend begründet war und insbesondere unklar blieb, wie lange die Grundstücke belastet werden sollten. Der Staatsgerichtshof erachtet die Verlängerung der Durchleitungsrechte als scherwiegenden Eigentumseingriff, über den nur entschieden werden dürfe, wenn dessen Umfang, insbesondere eine allfällige Befristung, bestimmt sei und die Abwägung der Interessen
nachvollziehbar dargelegt werde.

Das Urteil schafft Klarheit für ein Verfahren, das auf einem Gesetz aus dem Jahr 1887 beruht. In diesem Zusammenhang weist der Staatsgerichtshof aus Sicht der Regierung zu Recht darauf hin, dass geprüft werden sollte, ob das Verfahren aus 1887 den heutigen rechtsstaatlichen Anforderungen noch genügt.

Die Regierung hatte im bisherigen Verfahren insbesondere zum öffentlichen Interesse klar Stellung bezogen und die Bedeutung der Höchstspannungsleitung für die regionale und überregionale Stromversorgung hervorgehoben. Der Staatsgerichtshof lässt diese zentrale Frage offen. Im Sinne des Urteils des Staatsgerichtshofs wird die Regierung dem Landtag im neuen Verfahrensgang einen eigenen Bericht und Antrag vorlegen und darin Umfang, Dauer sowie die voraussichtliche Entschädigung der Durchleitungsrechte festlegen. Die
Betroffenen erhalten vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die sichere Stromversorgung Liechtensteins bleibt für die Regierung ein zentrales Anliegen. Der Weiterbetrieb der heutigen Leitung ist durch das bestehende Verwaltungsbot der Regierung bis zu einer neuen Entscheidung des Landtags weiterhin gesichert.

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