Parteibühne des Vorstands der Jungen FBP

Zweimal wurde unsere Wahlrechtsreform auf die Verfassung geprüft, zweimal lautete das Ergebnis: keine Bedenken. Der Landtag hat das 2024 einstimmig bestätigt, auch jene, die heute am lautesten kritisieren. Im November 2025 gab die Regierung erneut grünes Licht. Nun beantragt dieselbe Regierung, unsere Initiative für nichtig zu erklären.

Erinnern wir uns an den 2. Dezember 2025. Wenige Stunden vor der Landtagssitzung meldete das Innenministerium plötzlich Zweifel an der Sperrklausel an. Wir haben die Initiative schweren Herzens zurückgezogen, um etwaige Zweifel zu beseitigen. Tags darauf sagte der zuständige Regierungsrat im Landtag, ihm lägen «keine weiteren Informationen» vor. Und was steht jetzt im Gutachten? Die Sperrklausel ist verfassungskonform. Somit war der Grund für unseren Rückzug nur ein Vorwand. Dafür taucht nun ein neues Problem auf: die Wahlkreise. Fällt ein Argument weg, findet sich eben ein anderes.

Auch der Weg zum Gutachten wirft Fragen auf. Eingereicht haben wir Mitte März. Die Gutachterin wurde erst zwei Monate später im Mai kontaktiert. Ausgewählt wurde eine Juristin, die sich schon in einem Fachaufsatz politisch gegen die Einführung des Pukelsheims ausgesprochen hat. In Anbetracht dessen überrascht das Ergebnis der Gutachterin nicht.

Inhaltlich stützt sich das Gutachten im Kern auf eine Einschätzung des Staatsgerichtshofs aus 1968. Die Einschätzung befasste sich allerdings mit einer anderen Fragestellung, da diese aus einer Zeit stammt, in der das Pukelsheim-Verfahren noch gar nicht existierte. Dass sich aus einer damaligen Aussage über eine andere Fragestellung heute die Verfassungswidrigkeit unseres konkreten Berechnungsverfahrens ableiten lassen soll, überzeugt nicht. Zudem äusserte der StGH schon damals, dass die Verfassung lediglich die Verhältniswahl vorschreibt und es dem Gesetzgeber überlassen ist, ein Berechnungsverfahren zu wählen.

Die Verfassung selbst enthält keine ausdrückliche Regelung zur Zulässigkeit des von uns vorgeschlagenen Verfahrens. Wir bewegen uns damit zwangsläufig im Bereich der Verfassungsinterpretation und -auslegung. Hier zeigt sich, wie unterschiedlich ein und dieselbe Verfassung zu politischen Zwecken ausgelegt werden kann.

Wer zweimal zum selben Schluss kommt und beim dritten Mal zum Gegenteil, muss sich Fragen gefallen lassen. Zumal unsere Volksinitiative bereits die dritte in diesem Jahr ist, die für verfassungswidrig erklärt werden soll. Wird die Verfassung zum neuen Mittel gegen unbequeme Ideen?

 

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